{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-07","aktenzeichen":"1 StR 28/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 28/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Ewald T eu aus KB, geboren am\nGE 1955 in Dom,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. April 1981, an der teilgenommen haben;\n\n. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\n\nHerdegen,\n\nDr. Ulsanmer,\n\nDr. Maul\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. BD aus KeiiBiD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in\nweiterer Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat auf Grund der Sachrüge Erfolg, so daß es\neiner abschließenden Entscheidung über die erhobenen\nVerfahrensbeschwerden nicht bedarf.\n\n1. Die bisherigen Feststellungen zur subjektiven\nTatseite tragen den Schuldspruch wegen Mordes in zwei\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht.\n\nDie vom Angeklagten in einer Dachgeschoßwohnung eines\nmehrstöckigen Wohnhauses ausgelöste Gasexplosion führte\nzum Tode zweier in der angrenzenden Nachbarwohnung schlafender Menschen. Es fehlt jedoch die konkrete Feststellung,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit von der Anwesenheit dieser\nbeiden Tatopfer in der Nachbarwohnung gewußt oder zumindest\nmit ihr gerechnet hat. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, \"daß\ndurch eine Gasexplosion in einem mehrstöckigen Wohnhaus\nandere Hausbewohner, von deren Anwesenheit zur Tatzeit\ner wußte, zu Tode kommen könnten\"; \"er nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf\" (UA S. 11). Zur Begründung der\nAnnahme bedingten Mordvorsatzes reicht diese Feststellung\nnicht aus. Es genügt auch nicht, wenn das Schwurgericht\nhierzu ausführt, der Angeklagte habe gewußt, daß in dem\nmehrstöckigen Wohnhaus \"unbestimmt viele Menschen\" (UA\nS. 21) zur Tatzeit anwesend waren, ohne im einzelnen zu\nkonkretisieren, in welchen Stockwerken bzw. Wohnungen\nsich diese Menschen (nach der Vorstellung des Angeklagten)\nbefunden haben und inwiefern der Angeklagte nach den von\n\nihm erwarteten Wirkungen der Explosion jeweils mit einer\nGefährdung der Mitbewohner rechnete. Schon dieser Mangel\nnötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nunmehr insbesondere auch\nder in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragenen\nBehauptung des Angeklagten nachzugehen, er sei davon ausgegangen, daß gerade die Tatopfer zur Tatzeit wegen Urlaubs\nnicht in ihrer Wohnung gewesen seien.\n\n2. Hiernach bedarf es einer Erörterung des sonstigen\nRevisionsvorbringens nicht mehr. Daß das Landgericht die\nAnhörung eines Sachverständigen zur Frage, ob durch Hitzeeinwirkungen die Überwurfmutter am Verbindungsstück zwischen\nGasofen und Hausleitung sich ausdehnen und lösen konnte,\nmit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt hat, gibt\nindes Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Der Tatrichter hat\nzwar nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden,\nob seine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe eines\nSachverständigen bedarf; er darf sich aber keine Sachkunde zutrauen, die er nach allgemeiner Lebenserfahrung\nnicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175).\nNimmt er - wie hier - auf Spezialgebieten Sachkunde für\nsich in Anspruch, die er möglicherweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht haben kann, so sollte er einleuchtend darlegen, aus welchen besonderen Erfahrungen er\neigene Sachkunde herleitet.\n\nSchließlich weist der Senat darauf hin, daß die in\nRahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, die Tat\nsei \"Ausdruck einer erheblichen Lebensführungsschuld des\nbei seiner guten intellektuellen und künstlerischen Veranlagung mit durchaus günstigen Voraussetzungen ausge-\n\nstatteten Angeklagten\" (UA S. 24), den Strafausspruch\ngefährden könnte.\n\nPikart - Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-07/1-str-28-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-07/1-str-28-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.362214+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-07/1-str-28-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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