{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-04-01","aktenzeichen":"2 StR 791/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.46\n\nStPO 1975 § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5\n\nHat cin wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so kann der\nVerstoß nur dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte Teil der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird; die bloße Unterrichtung genügt in diesem Falle nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n1.46\n\nStPO 1975 § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5\n\nHat cin wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so kann der\nVerstoß nur dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte Teil der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird; die bloße Unterrichtung genügt in diesem Falle nicht.\n\nBGH, Urt. v. 1. April 1981 - 2 StR 791/80 - LG Wiesbaden -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _791/8C URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Andreas Jürgen T EEEEEB zus Wh\nGER, ort geboren an mp '355,\n\n2. die Hausfrau Karin ‘ (m :.:: \"on\n\nwegen Raubes u. a.\n\n677,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr’. Mösi\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m au: um\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ts.\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n24. Juni 1980 wird mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoten\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Ti.\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft;\n\n2. auf die Revision Jder Angeklagten Ve\nGEB im Strafausspruch gegen diese Angeklagte.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\n\nVG vird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\n\n1. den Angeklagten TED wegen Raubes, Diebstahls,\nferner wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen\nund versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten;\n\n2. die Angeklagte VD wegen Beihilfe zum\nRaub, Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und\n\nversuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckkung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Angeklasten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte TB nacht\nauch die Verletzung förmlichen Rechts geltend.\n\nI. Die Revision des Angeklagten TEE dringt mit\n\neiner Verfahrensrüge durch.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß ein Teil der\nHauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden\n\nsei und daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Urteil zu\nseinem Nachteil verwertet worden seien.\n\n1. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte TB an ersten Tag der Hauptverhandlung nicht erschienen war und daß daraufhin das Verfahren gegen ihn vorübergehend abgetrennt wurde (Bd. VIII Bl. 56 d.A.). In seiner Abwesenheit wurden die Mitangeklagten BB AW, van\nED und VE vernommen, und zwar auch zu den Anklagepunkten der Anklagen vom 14. August 1979 und vom 19. Oktober 1979, die den Angeklagten TR mitbetrafen. Nachdem TEE vorgeführt und das gegen ihn gerichtete Verfahren wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten\nverbunden worden war (Bd. VIII Bl. 58 d.A.), wurden der Angeklagte TEE und sein Verteidiger \"eingehend über den bisherigen Verfahrensgang und über die Aussagen der anderen\nMitangeklagten unterrichtet\" (Bd. VIII Bl. 59 R d.A.).\n\n2. Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu\nRecht.\n\na) Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Dem Tatsachenvortrag ist zu entnehmen, daß das\nVerfahren gegen den Angeklagten TB vorübergehend abgetrennt worden ist, daß in seiner Abwesenheit die Mitangeklagten vernommen und daß Teile von deren Aussagen zum\nNachteil des Angeklagten im Urteil verwertet worden sind.\nEs kann dahingestellt bleiben, ob in solchen Fällen allgemein die Revision auch die Unwirksamkeit der Abtrennung des\nVerfahrens ausdrücklich geltend machen muß (so BGH, Urteil\nvom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75); jedenfalls hier ist die\nBemängelung auch der Abtrennung so offensichtlich, daß es\nder ausdrücklichen Beanstandung nicht bedurfte, da diese dem\nRevisionsvortrag hinreichend deutlich zu entnehmen ist. Es\n\n54\n-5._\n\nkommt also auch nicht darauf an, ob die Revision zusätz-\n\nlich darauf gestützt ist, der Tatrichter habe die in dem\n\nabgetrennten Verfahren gewonnenen Erkenntnisse unter Verletzung des § 261 StPO in das Urteil eingeführt.\n\nt) Eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens ist\nnur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der inzwischen weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem abgetrennten Verfahrensteil in\nkeinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt\nwurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende\nAbtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat,\ndie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die\nAbtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPC niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 259 m.w.Nachw.).\n\nHier ist das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit verletzt worden, da ausweislich des Sitzungsprotokolls die\nMitangeklagten in seiner Abwesenheit auch über Tatkomplexe\nvernommen worden sind, in denen der Angeklagte der Mittäterschaft beschuldigt war und auch als Mittäter verurteilt worden ist. Es handelt sich um eine Fallgestaltung, die den\nBundesgerichtshof schon mehrfach zu dem Hinweis veranlaßt\nhat, der Tatrichter möge bei der vorübergehenden Abtrennung\ndes Verfahrens gegen einzelne Angeklagte Vorsicht walten\niassen (BGH NStZ 1981, 111; BGH, Urteil vom 15. Mai 1979\n- 5 StR 101/79).\n\nc) Der Verfahrensmangel ist nicht dadurch geheilt\nworden, daß der Berichterstatter den Angeklagten und seinen\nVerteidiger nach der Verbindung der Verfahren \"eingehend\n\nüber den bisherigen Verfahrensgang und über die Aussagen\nder anderen Mitangeklagten unterrichtet\" hat.\n\nVerfahrensmängel können grundsätzlich dadurch geheilt\nwerden, daß der fehlerhafte Verfahrensvorgang fehlerfrei\nwiederholt wird (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl,\nvor § 226 Rdn. 32); eine angemessene Erklärung des Vorsitzenden kann dann genügen, wenn eine Wiederholung nicht in Betracht kommt, sondern die Wirkung eines prozessualen Verhaltens beseitigt werden soll (vgl. RGSt 41, 217 für die\nfehlerhafte Verlesung einer Vernehmungsniederschrift). Ist\ngegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten dadurch versto-Ben worden, daß ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung\nin seiner Abwesenheit stattgefunden hat, so kann der begangene Verstoß nur dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte\nTeil der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird (BGH, Beschluß vom 13. November ı979 - 5 StR\n713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; vgl. BGH, Urteil vom\n3. August 1979 - 2 StR 475/78; Gollwitzer aaO § 230 Rdn.\n\n12; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 231 Rdn. 10). Die bloße\nUnterrichtung des Angeklagten über den Gang und das Ergebnis\ndes in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlungsteils\ngenügt in diesem Falle nicht; sie ist vom Gesetz nur dann\nzugelassen, wenn das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit\nausnahmsweise hinter anderen vorrangigen Belangen zurückzutreten hat und er daher unter genau umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen aus der Verhandlung entfernt werden\ndarf (§ 247 StPO). Dieser Regelung kann jedoch kein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts entnommen werden, daß in\nFällen der gesetzwidrigen Abwesenheit des Angeklagten der\nVerstoß durch bloße Unterrichtung nach Rückkehr in die\nVerhandlung geheilt werden könnte. Soweit eine solche Auffassung einem Hinweis im Beschluß des BGH vom 22. Mai 1979\n(1 StR 158/79) zu entnehmen sein sollte, könnte der Senat\n\n77\n\nni;\n\n- 7 -\n\ndem nicht folgen. Denn damit würde im Ergebnis eine im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit eines Verfahrens in Abwesenheit des Angeklagten eröffnet,\n\n53. Nach allem führt der genannte Verfahrensverstoß zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten\nTheumer betrifft; auf die weiter erhobene Verfahrensrüge\nund die Sachrüge kommt es daher nicht an.\n\nII, Die Revision der Angeklagten VE:\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere wird die Annahme einer Garantenstellung\nder Angeklagten, die sich daraus ergab, daß sie den später\nüberfallenen KB in ihrer Wohnung aufgenommen hat\n(BGHSt 27, 10, 12), nicht durch gewisse Widersprüche in den\nFeststellungen beeinträchtigt. Zwar wird einerseits festgestellt, die Angeklagte habe eine Wohnung in Frankfurt am\nMain, halte sich aber überwiegend in der Wohnung ihrer Mutter\nin Wiesbaden auf (UA S. 11), während es andererseits heißt,\ndie Beteiligten hätten sich nach einem Gaststättenbesuch\nin wiesbaden zur \"wohnung der Angeklagten\" begeben (UA S.\n12). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, Jaß die Angeklagte über die Wohnung in Wiesbaden (sei\nes die ihrer Mutter oder ihre eigene) so weit verfügungsberechtigt war, daß sie nach eigenem Gutdünken andere Personen vorübergehend in der Wohnung aufnehmen konnte und damit\nin ihrer Person die Garantenpflicht begründete, die den\nWohnungsinhaber bezüglich seiner Gäste trifft.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat der Angeklagten bezüglich des\nRaubüberfalls auf KB in ihrer Wohnung Beihilfe durch\nUnterlassen zur Last gelegt, hat jedoch nicht geprüft, ob\n\ndie Strafe aus diesem Grunde gemäß § 13 Abs. 2 StGB zu\nmildern ist. Da eine solche Milderung zusätzlich zu der\nnach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Strafmilderung\nfür den Gehilfen tritt (Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Ran. 64)\nergibt sich statt der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe von drei Monaten eine solche von einem Monat. Der\nTatrichter hat zudem eine \"an der unteren Grenze des für die\nBeihilfe zum Raub geltenden Strafrahmens!\" liegende Strafe\nfinden wollen, so daß nicht auszuschließen ist, daß er bei\nAnwendung des richtigen Strafrahmens eine noch geringere\n\nals die von ihm festgesetzte Einzelstrafe von sieben Monaten verhängt hätte. Da diese Strafe zugleich die Einsatzstrafe ist, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt\n\nauf.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-01/2-str-791-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-01/2-str-791-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.286355+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-01/2-str-791-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-04-01","dockets":["2 StR 791/80"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.04.1981 – 2 StR 791/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-01/2-str-791-80","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1.46\n\nStPO 1975 § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5\n\nHat cin wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so kann der\nVerstoß nur dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte Teil der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wird; die bloße Unterrichtung genügt in diesem Falle nicht.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n24. Juni 1980 wird mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoten\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Ti.\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft;\n\n2. auf die Revision Jder Angeklagten Ve\nGEB im Strafausspruch gegen diese Angeklagte.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\n\nVG vird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/13","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"13","label":"§ 13 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/247","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247","label":"§ 247 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:27.286355+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}