{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-04-01","aktenzeichen":"2 StR 486/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 486/81 BESCHLUSS\n73772 pp\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael I EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGENE 955 in CM, zur zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nIF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.\nber 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten ID\nwird das Urteil des Landgerichts Limburg\nvom 1. April 1981, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen schweren Raubes, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit als\nBetäubungsmittel ausgegebenen Gegenständen\nverurteilt wird,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und über die Gesamtstrafe sowie\n\nb) im Ausspruch über die Anordnung der\nUnterbringung in der Entziehungsanstalt,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer - Jugendkamner -\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten IB wird verworfen.\n\nI?\n\nNovem-\n\n924\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen schweren Raubes\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der\nSachrüge teilweise Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in der Zeit von Anfang April bis Anfang Mai 1980 die\nMitangeklagten CB und YEE zei deren Heroinhandel unterstützt, um seinen Eigenbedarf decken zu\nkönnen. Abredegemäß beschaffte er sich einen Pkw und\nfuhr die beiden elfmal nach Lollar und einmal nach\nHainburg zum Einkauf von 120 g, 30 g und zehnmal je\n10 g Heroin.\n\nIm selben Zeitraum hatte der Angeklagte gemeinsam\nmit CB und zwei weiteren Mitangeklagten auf Anfrage eines Interessenten beschlossen, ein Verkaufsgeschäft über 1 kg Heroin abzuschließen, jedoch Mehl\nzu liefern. Der Angeklagte fuhr CB zu mindestens\neiner der beiden von diesem geführten Verhandlungen nach\nTroisdorf. CB vereinbarte dort mit zwei Amerikanern\ndie Übergabe von 1 kg Heroin für 80.000 DM am 9. Mai 1980\nin Aachen. Zur Durchführung des Geschäfts fuhren an dem\ngenannten Tag cn unter Mitnahme von Mehl und\nEssig sowie der Angeklagte in dem von diesem gesteuerten\nPkw in Richtung Aachen, wobei sie Jedoch in der Nähe von\nLimburg festgenommen wurden.\n\nDie Strafkammer hat den Beitrag des Angeklagten an\nden Einkaufsfahrten als Beihilfe \"zum Handeltreiben mit\n\nnicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln\" und seine\nBeteiligung am Verkaufsgeschäft als Mittäterschaft bei\nder Verwirklichung des Tatbestands des § 12 BetMG gewertet. Nach ihrer Auffassung sind \"seine gesamten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz .„.. als einheitliche Tat im Rechtssinne zu werten, da sie darauf angelegt waren, ihm seinen eigenen Heroinkonsum zu ermöglichen\" (UA S. 23).\n\n1. Die Beurteilung als einheitliche Tat hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDaß die Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht vorliegen, bedarf keiner\nErörterung. Ersichtlich hat die Strafkammer mit einheitlicher Tat \"im Rechtssinne\" - wie bei der Beurteilung\nder Einkaufsfahrten der beiden Haupttäter ausdrücklich\nerwähnt (UA S. 22) - die Rechtsfigur der fortgesetzten\nHandlung gemeint. Sie durfte aber in den Fortsetzungszusammenhang der Beihilfehandlungen nicht auch das\nsubjektiv anders geartete täterschaftliche Handeln des\nAngeklagten bei dem Verkaufsgeschäft einbeziehen (BGHSt\n23, 203, 206 m.Nachw.).\n\n2. Der Senat kann im vorliegenden Fall nicht ausschließen, daß sich die fehlerhafte Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\na) Bei den Urteilsausführungen UA S. 23, 46 bleibt\n- trotz der zwischen den einzelnen Angeklagten\ndifferenzierenden Fassung des Urteilstenors - unklar,\nob die Strafkammer im Hinblick auf die Beihilfe zum\n\"Handeltreiben mit nicht geringen Mengen von Betäubungs-\n\n-5- GE\n\nmitteln\" den Normalstrafrahmen oder den verschärften\nStrafrahmen des (mit angeführten) § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG\nangewandt hat. Für die Anwendung des verschärften Strafrahmens auf eine Beihilfehandlung genügt es nicht, daß\ndie unterstützte Haupttat als besonders schwerer Fall\nbeurteilt wurde. Sie war vielmehr nur dann zulässig,\nwenn sich der Tatbeitrag des Gehilfen selbst - allerdings unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten\nHaupttat - als besonders schwerwiegend darstellte\n\n(BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78; Beschlüsse vom 5. März 1981 - 1 StR 33/81 - und vom\n\n18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78), was aber unmißverständlicher Darlegung bedurft hätte.\n\nb) Ging andererseits das Gericht vom Normalstrafrahmen des § 11 Abs. 1 BetMG aus, so war hinsichtlich\nder fortgesetzten Beihilfe zu den Einkaufsfahrten die\nStrafmilderung gemäß § 27 Abs. 2 i.V,m. § 49 Abs. 1\nStGB geboten sowie die weitere Strafmilderung gemäß\n§ 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB möglich. Die zuletzt genannte Milderungsmöglichkeit bestand auch im Hinblick\nauf die vom Angeklagten als Täter begangene Tat gemäß\n§ 12 BetMG.\n\nIm Hinblick auf die nahe der Obergrenze des Normalstrafrahmens festgesetzte Einzelstrafe lassen die erwähnten Urteilsausführungen nicht ausreichend deutlich\nerkennen, inwieweit die Strafkammer die genannten, zugunsten des Angeklagten wirkenden Vorschriften und Grundsätze auch bei der vorgenommenen Zusammenfassung angewandt hat,\n\nDer Mangel nötigt hinsichtlich der Verurteilung\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Änderung\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit fest-\n\ngesetzten Einzelstrafe. § 265 StPO steht der Änderung\ndes Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Senats auch gegenüber\ndem neuen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\nDie Überprüfung der Verurteilung wegen schweren\nRaubes hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung ist, obgleich der Angeklagte zur Tatzeit Erwachsener war,\nwiederum eine Jugendkammer zuständig, da die Sache\nbisher, also über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nhinaus, mit Heranwachsendensachen verbunden war und\n§ 47 a JGG für solche Fälle einen Zuständigkeitsübergang, auch für den Verfahrensabschnitt nach Zurückverweisung aus der Revision, ausschließt (BGH, Urteil vom\n4, November 1981 - 2 StR 242/81).\n\nMösi Maier Theune\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-01/2-str-486-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-01/2-str-486-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.205285+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-01/2-str-486-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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