{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-26","aktenzeichen":"4 StR 76/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 76/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans Walter F aus zw,\n\ndort geboren am EB 1926,\n\n2. den Fleischermeister Erich K EEE =: HE,\n\ndort geboren am EB 1933,\n\nwegen fortgesetzten Meineides\n\nB24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\nam 26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO\nbeschlossen: \\\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 24, Sep-\n\ntember 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen verurteilt, FM zu\neinem Jahr vier Monaten, KÜEEEEE zu einem Jahr acht\nMonaten. Soweit die Revisionen der Angeklagten mit der\nSachrüge den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des\nStrafausspruchs hat die Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß die Vereidigung beider\n\nAngeklagter in dem Verfahren gegen Hei vor dem Antsgericht Hagen entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO\nerfolgte. Diese Vorschrift untersagt unter anderem die\nVereidigung von Personen, die der Begünstigung oder\nStrafvereitelung verdächtig sind. Das Vereidigungsverbot greift zwar dann nicht ein, wenn die zu vereidigende\nAussage selbst die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Wenn aber die begünstigende Aussage\nschon vor der Hauptverhandlung dem Angeklagten versprochen war oder sogar eine dahingehende Vereinbarung bestand, darf eine Vereidigung nicht erfolgen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 296/78 -, bei\nHoltz MDR 79, 108 m.w.Nachw. ; BGH, Beschluß vom\n\n27. September 1979 - 4 StR 509/79; Kleinknecht, StPO,\n\n35. Aufl., § 60 Rdn. 11). So lag es nach den Feststellungen des Landgerichts hier:\n\nIm ersten Fall waren die beiden Angeklagten mit\ndem ihnen befreundeten Heß übereingekommen, diesem in dem zu erwartenden Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr durch eine unwahre, die Einlassung\nHedtmanns stützende Aussage zu helfen. Sie erdachten\neine vom wirklichen Geschehen abweichende Sachdarstellung, die sie in diesem Strafverfahren, möglicherweise\nauch durch mehrere Instanzen, zu bekunden sich entschlossen, wobei sie auch mit einer möglichen Beeidigung rechneten (UA S. 4/5).\n\nIm zweiten Fall vereinbarten der Angeklagte\nKOEEEEEED und He, KU solle in einem Verfahren gegen He wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nvor Gericht wahrheitswidrig angeben, er, KBW, und\nnicht He) nabe am Tattage ein Kraftfahrzeug geführt\n\nSE\n\nKO rechnete auch hier damit, in mehreren Verhandlungen und mehreren Instanzen vernommen und möglicherweise vereidigt zu werden (UA S. 6).\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung kommen Fehler\nbei der Vereidigung von Zeugen als Strafmilderungsgründe in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an,\nob der vernehmende Richter, der entgegen § 60 Nr. 2\nStPO den Eid abgenommen hat, die tatsächlichen Umstände,\ndie zum Vereidigungshindernis führten, kannte oder\nüberhaupt kennen konnte. Der maßgebende Grund für die\nStrafmilderung ist nämlich nicht die Tatsache, daß\ndem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zur Last\nfällt, sondern die Erwägung, daß die Vereidigung\n- auch ohne Verfahrensfehler - den Intentionen des\nGesetzes objektiv widersprach. Die in der zugesagten\nFalschaussage liegende versuchte Strafvereitelung\nhindert den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage.\nSie birgt die Gefahr einer unwahren Aussage. In dieser\n\nSituation drohende Meineide will das Vereidigungsver-\n\n$ nındern \\\n\n32; Willms in LK, 10. Aufl., 1979 Rdn. 31 vor § 153 StGB).\n\nDa die Strafkammer diesen Umstand bei der Strafzumessung übersehen hat, mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/4-str-76-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/4-str-76-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.000298+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-26/4-str-76-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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