{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-20","aktenzeichen":"4 StR 103/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 103/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Axel H GE zus SC. zeboren am EEE 1952\nin CB,\n\n2. Ursula H EEE geborene BU aus SC, dort\ngeboren am il 1955,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. März 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Oktober 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uneriaubter Abgabe von Betäubungsmittein und mit Steuerhehlerei\nsowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu je\ndrei Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und den Verfall des sichergestellten Geldbetrages von\nDM 5.300,-- angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urtejl mit der Sachbeschwerde.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\n2. Mit Recht beanstanden die Revisionen jedoch den\nRechtsfolgenausspruch.\n\na) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für das\nunerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei \"zu Lasten\" der Angeklagten berücksichtigt, \"daß sie\nselbst keine Konsumenten, sondern reine Dealer waren\" (UA 16).\nDas ist fehlerhaft. Wenn die Angeklagten selbst drogenabhängig\nwären und dies für die Tat mitbestimmend gewesen wäre, so\nkönnte das ihr Handeln möglicherweise in einem milderen Licht\nerscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildern\nden Gesichtspunktes darf dagegen nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November\n1980 - 2 StR 661/80 - und vom 19. Februar 1981 - 4 StR 47/81 -\nm.w.Nachw.). Das Urteil muß deshalb, obwohl das Landgericht\nfür diese Tat eine sehr maßvolle Strafe festgesetzt hat, inso-\n\nweit aufgehoben werden.\n\nb) Da sich nicht ausschließen läßt, daß sich diese\nStrafe auch auf den Einzelstrafausspruch wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln ausgewirkt hat, kann dieser\nebenfalls nicht bestehenbleiben,\n\ne) Auch der Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrages hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 20. Februar 1981 Bezug.\n\nDas Urteil muß sonach im gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruch aufgehoben werden.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat auf § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB hin.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Goydke\n\nLI","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-20/4-str-103-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-20/4-str-103-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.627719+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-20/4-str-103-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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