{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-03-18","aktenzeichen":"2 StR 780/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 780/80 URTEIL\nAra\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Hubert Wilbert S EB aus\nAU, dort geboren am EEE 1942,\n\nwegen Steuerhinterziehung .\n\n93\n\n03\n\nN\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1981, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WR in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEEER au: m\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n30. Mai 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n43\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten am 9. Juli 1979\nwegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und Vorenthaltung\nvon Beitragsteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde\nauf die Revision des Angeklagten vom erkennenden Senat\nunter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen verurteilt\nwar, außerdem im gesamten Strafausspruch. In seinem nach\nZurückverweisung der Sache ergangenen neuen Urteil hat das\nLandgericht nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens\n\"hinsichtlich des Anklagepunktes I Nr. 2 (Vorenthaltung\nvon Beitragsteilen)\" gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich insbesondere\ngegen die Strafaussetzung wendet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessungserwägungen geben keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine substantiierten Einwen-\n\ndungen.\n\n2. Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\na) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember\n1980 (2 StR 624/80) zu § 56 Abs. 2 StCB zusammenfassend\nfolgendes ausgeführt;\n\n\"Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2\nStGB nur darn zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn\n- neben anderen Voraussetzungen - \"besondere Umstände\"\nin der Tat und in der Persönlichkeit des Täters voriiegen. Damit sird solche Milderungsgründe gemeint,\ndie im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen,\nallgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem\nFall den Stempel des Außergewöhnlichen aufürlicken (vgl.\nBGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25,\n742, 144; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR\n622/78). Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich\nallerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den\nder Tatrichter auszufüllen hat. Das Werturteil des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um\neinen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt,\nnicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist.\nIn Zweifelsfällen ist auch hier die Wertung des Tatrichters zu respektieren (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977\n639; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1979 - 2 StR 357/79).\"\n\nb) Auf der Grundlage dieser Erwägungen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand:\n\nDas Landgericht hat nicht übersehen, daß - über die\ngünstige Sozialprognose hinaus - besondere Umstände in\nder Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen\nmüssen, die sich nicht in einfachen Strafmilderungsgründen\n\n2\n\n-5_\n\nerschöpfen dürfen. Wenn die Kammer nach sorgfältiger Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß \"mildernde\nUmstände von besonderem Gewicht vorliegen, die letztlich Ausnahmecharakter haben\" (ua s, 6), so ist dies\n\nWenn sie gleichwohl meint, daß es sich angesichts des\nsonst untadeligen Lebenswandels des Angeklagten \"um\neinmalige Vergehen handelt, die in einer gewissen Konfliktslage begangen worden sind\" (UA S. 7), so hält sich\ndies im Rahmen rechtlich bedenkenfreier sachlicher\nWertung der Feststellungen.\n\nAuch besondere Umstände in der Persönlichkeit des\nAngeklagten hebt die Kammer zutreffend hervor. So hat der\nAngeklagte nach den Feststellungen stets seine unmittelbaren eigenen Interessen zurückgestellt und - aus einer\nZwangslage heraus - seine Bestrebungen allein darauf\ngerichtet, den Bestand des von ihm mitgeführten Unternehmens zu erhalten, Seine innere Einstellung zur Tat\nfindet nicht zuletzt ihren sichtbaren Ausdruck darin,\ndaß er schon im Ermittlungsverfahren über das gewöhnliche Maß hinaus zur Aufklärung der Straftat beitrug\nund nach besten Kräften bestrebt war und ist, den von\nihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen.,\n\n-6-\n\nMit rechtlich bedenkenfre\nStrafkammer schließlich aus,\nder Rechtsordnung die Strafvo\n(§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nier Begründung führt die\ndaß auch die Verteidigung\nl1streckung nicht gebiete\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-18/2-str-780-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-18/2-str-780-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.522621+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-18/2-str-780-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-03-18","dockets":["2 StR 780/80"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.03.1981 – 2 StR 780/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-18/2-str-780-80","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:26.522621+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}