{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-03-18","aktenzeichen":"2 StR 686/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"724\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 686/80 URTEIL\nne. er\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Jürgen R mp sus HE. geboren am\nGE 19:5 in OB.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n2_ GE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEER\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEHE au: EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Gießen vom 12. März 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSsründe ;:\n\nI. Der Angeklagte und seine Ehefrau waren seit vielen\nJahren mit Wenzel Ho und dessen Ehefrau (Nebenklägerin)\nbekannt. Am Abend des 20. April 1979 saßen sie in der Wohnung des Angeklagten zusammen, spielten Karten und tranken\nBier. Als der Angeklagte nach einem Spielverlust von 30\nbis 60 DM feststellte, daß Hg \"nogelte\", forderte er\nihn auf, die Wohnung zu verlassen. HB zing zwar aus\ndem Zimmer, im Flur hetzte er aber seinen jungen Schäferhund auf den Angeklagten. Da das Tier an dem Angeklagten\nhochsprang, forderte dieser Hg auf, den Hund zurückzuhalten, andernfalls werde er mit seiner Gaspistole auf\ndas Tier schießen. HB rief den Hund nicht zurück. Der\nAngeklagte lief deshalb in das Schlafzimmer und holte die\nGaspistole. Er sagte zu Ho. er werde von der Waffe Gebrauch machen, wenn er das Tier noch einmal auf ihn losgehen lasse. Trotzdem hetzte HB den Hund sofort wieder auf\nden Angeklagten, der nunmehr mindestens zwei, höchstens\nvier Schüsse auf das Tier abgab. Das nahm Hgg zum Anlaß, auf den Angeklagten einzuschlagen. Dieser schoß daraufhin mit der Gaspistole Hp ins Gesicht. Hl 1ieß\nvom Angeklagten ab und hielt beide Hände vor das Gesicht.\nDer Angeklagte brachte die Pistole wieder ins Schlafzimmer,\nwo er sie auf das Nachtschränkchen legte. Dann kehrte er\nin den Flur zu HMM zurück, legte ihm die Hand auf die\nSchulter und sagte, das habe er davon, er könne sich aber\ndie Augen auswaschen, damit es nicht mehr so brenne. Trotz\ndieser Bemerkung ging HB erneut auf den Angeklagten\nlos, der versuchte, den Angreifer abzuwehren. Im Verlauf\ndes Gerangels wurde von HB das Lederband der Armbanduhr des Angeklagten durchgerissen sowie dessen Hemd an\nmehreren Stellen beschädigt. Hs Arängte den Angeklagten, der ständig zurückwich, in das Schlafzimmer, bis dieser\n\nsich, halb sitzend, halb liegend auf dem Bett befand. Dabei\nschlug FB zehrmals auf ihn ein und traf ihn unter anderen ar. der Cberlippe. Die Kampfkraft HM: war allerdings beein“rächtigt. Das Tränengas hatte ein starkes\nTränen der Augen bewirkt, so daß er nur verschwommen\nsehen konnte, Ferner war durch die Alkoholbeeinflussung\n\"Blutalkoholkonzentration von ca. 2,3 bis 2,4%0) sein\nGieichgewicht gestört. Diese Wirkung wurde durch das\nTränengas noch verstärkt. Während Hg de: Angeklagten\nangriff, nahm dieser \"das wutverzerrte Gesicht des Hg\nwahr, das sich dicht vor ihm befand\". Der Angeklagte, der\nvor körperiichen Verletzungen Angst hatte, ergriff ein\nMesser, dessen Klinge 12,5 cm lang war und versetzte\nHEEEEB sechs Stiche. Einer der Einstiche reichte bis in\ndie Bauchhöhle und führte zu Darmverletzungen. Der letzte\nStich drang in den Brustkorb und eröffnete die Hauptschlagader. Die anderen Stiche hatten nur Hautverletzungen zur\nFolge. Außer dem letzten Einstich, dessen Kanal fast senkrecht verlief, hatten alle anderen eine Neigung von unten\nnach oben. Die Eröffnung der Hauptschlagader führte zum\nalsbaidigen Tod HB».\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der\nAngeklagte habe zwar in einer Notwehrlage gehandelt,\nmit dem Einsatz des Messers aber ein Mittei angewandt,\ndas zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen\nsei. Da er sich in einem Irrtum befunden habe, könne\nihm ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden.\nEs hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteiit und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung\nder Tatwaffe angeoränet.\n\n-—\n\nRechts rügt.\n\nli. Das Rechtsmittel hat die Aufhebung des Urteils\nzur Folge.\n\nkönnen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß auch diese\nUmstände dem Angeklagten bekannt waren. Wenn das Schwurgericht trotzdem zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe\n\nAngriffs erforderliche Verteidigung verkannt\", so drängt\nsich der Verdacht auf, daß das Landgericht die Unterschiede\nzwischen einem Tatbestands- und einen Verbotsirrtum nicht\nbeachtet hat. Das gilt um so mehr, als es im Urteil im Anschluß an jenen Satz heißt, der Angeklagte habe angenommen,\ndaß er zur Abwehr des von HB gegen inn gerichteten An-\n\ntieung zum Einsatz des Messers) befunden habe, nicht widerlegt werden können. Danach hatte seine Einlassung die Behauptung eines Verbots- und nicht eines Tatbestandsirrtums\nzum Inhalt. Im Falle eines (vermeidbaren) Verbotsirrtuns\nwäre der Angeklagte aber nicht wegen einer Fahrlässigkeits-,\nsondern wegen einer Vorsatztat zu verurteilen.\n\nDa das Urteil schon wegen dieses rechtlichen Bedenkens zuungunsten des Angeklagten aufgehoben werden\nmuß, kann dahingestelit bleiben, ob aus der Richtung\ndes letzten Einstichs zu folgern ist, daß sich A\nbereits nach dem fünften, und nicht erst nach dem\nletzten Stich (wie das Landgericht festgestellt hat)\nvom Angeklagten gelöst hat und ob deshalb im Zeitpunkt,\nals der Angeklagte ihm den tödlichen Stich versetzte,\nüberhaupt noch ein Angriff vorlag.\n\n2. Das Urteil muß aber auch zugunsten des Angeklagten aufgehoben werden. Zwar hat nicht dieser, sondern die\nNebenklägerin Revision eingelegt. Jedoch findet hier\n§§ 301 StPO Anwendung. Nach dieser Vorschrift wirkt\njedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel\nauch zugunsten des Angeklagten. Dasselbe gilt für das\nRechtsmittel eines Nebenklägers (BGH NJW 1953, 1521).\n\na) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nbestehen Bedenken gegen die Folgerung des Schwurgerichts,\ndem Angeklagten hätten weniger gefährliche Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden.\n\nSoweit es meint, daß er mit der Gaspistole hätte\nschießen können, geht die Begründung schon deshalb fehi,\nweil die Waffe nur mit sechs Patronen geladen gewesen war\n(S. 5 UA) und der Angeklagte mindestens zweimal, höchstens\n\n-7- 7\n\nviermal auf den Hund geschossen (S. 6 UA) und einen oder\nzwei Schüsse aur Ho abgegeben hatte (S, 18 UA). Angesichts dieser Feststellungen ist nach dem Grundsatz \"in\nQAubio pro reo\" davon auszugehen, daß sich im Zeitpunkt\ndes Einsatzes des Messers keine Patrone mehr in der\nPistoie befand,\n\nFerner hat das Landgericht nicht die Frage erörtert,\nob die von ihm aufgezeigten Mittel (Zuhilferufen der beiden Frauen sowie Schießen oder Schlagen mit der Pistole)\ngeeignet gewesen wären, mit Gewißheit eine sofortige Beendigung des Angriffs zu gewährleisten (vgl. hierzu BGH\nGA 1969, 23 f). Einer Behandlung dieser Frage hätte es\nbedurft, da Hai erst, nachdem der Angeklagte sechsmal\nauf ihn eingestochen hatte, von der Fortsetzung des Aneriffs abgelassen hat.\n\nb) Weitere Bedenken ergeben sich bezüglich der Ausführungen des Schwurgerichts zu § 33 StGB. Im Urteil\nheißt es, zwar habe der Angeklagte davor Angst gehabt,\nvon Hein geschlagen zu werden; dies sei Jedoch auch\nnach seiner Darstellung nicht der entscheidende Grund\nfür die Annahme des Gerechtfertigtseins seiner Verteidigung gewesen; angesichts der in § 33 StGB bestimmten\n(völligen) Straflosigkeit müsse ein durch die Furcht\nbedingter Störungsgrad verlangt werden, bei dem die\nFähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, erheblich reduziert sei; dieser Grad sei aber\nbeim Angeklagten nicht erreicht gewesen.\n\nSoweit es sich bei diesen Darlegungen um Feststellungen handelt, sind sie lückenhaft, da die Einlassung\ndes Angeklagten hierzu nicht ausreichend wiedergegeben\n\n-B-\n\nist. Der Senc; kann deshalb nicht prüfen, ob äle Schlußfalgerung\n\ndes Landgerichts, die Angst sei nicht der entscheidende\nGruni gewesen, mit den sonstigen festsiellungen vereinbar ist. Insoweit ergeben sich Bedenken, da der Angeklagte vor dem Ängreiter Hg ständig zurückgewichen war\nund erst denn zum Messer griff, als er sich auf dem Bett\nbefand und des \"wutverzerrte Gesicht\" As umnittelbar vor sich sak.\n\nVor ailem ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof auch nach der Neufassung der Vorschrift über den\n(intensiven) Notwehrexzeß daran festgehalten hat, daß\nderen Anwendbarkeit nicht das Überwiegen eines der in\n§ 33 StGB angeführten (asthenischen) Affekte voraussetzt\n{SCH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - 5 StR 571/76 - mit\nFundnachweisen sowie Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 5 StR\n723/77 -).\n\nc) Ferner sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat zu Lasten\ndes Angeklagten gewertet, daß er es \"in besonders schwerwiegendem Umfang\" unterlassen habe, abzuwägen, daß er\nnicht einen betrunkenen und durch den zuvor von ihm\nabgegebenen Schuß sehbehinderten Bekannten und Gast\nmit einem Messer tödlich verletzen dürfe. Hier ist\nnicht erkennbar, was mit der wörtlich wiedergegebenen\nFormulierung gemeint sein soll. Möglicherweise hat das\nLandgericht unbeachtet gelassen, daß die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten noch höher war als bei\nHacker (ca. 2,8%0).\n\n3. In der neuen Entscheidung wird vom Landgericht\nzu beachten sein, daß bei einer eventuellen Fahrlässigkeitsprüfung auch der damalige Angstzustand des Ange-\n\n-9- gl\n\nklagten mitzuberücksichtigen und daß im Falle seiner\nVerurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat eine Einziehung der Tatwaffe nur unter den Voraussetzungen des\n§ 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB zulässig ist.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-18/2-str-686-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-18/2-str-686-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.502913+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-18/2-str-686-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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