{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-03-18","aktenzeichen":"2 StR 26/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"94\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 26/81 URTEIL\n8.3.07\n\nin der Strafsache\n\nUlrich 5 EEE au: A, Zevoren an\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nN\nnn\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18, März 1981, an der teilgenommen haben;\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshor\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteiı des Landgerichts Bonn vom\n11. Juli 1980\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte\nim Falle II 2 a der Urteilsgründe\nwegen fortgesetzten Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz\nverurteilt worden ist; insoweit\nwird das Verfahren eingestellt,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufgehoben,\n\n3. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angaklagte nur wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt ist,\n\nIi. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr\nfür das Revisionsverfahren auf 1/4 ermäßigt. Der Staatskasse fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last, soweit\ndas Verfahren eingestellt wurde.\n\n>\n|\n[u]\n.\n\nVon Rechts wegen\n\nund wegen eines weiteren \"fortgesetzten Vergshens geger\ndas Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit zit Bannbruch\"\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,\n\nDiese Entscheidung greift die Revision des Angeklagten mit der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerce\nan. Das Rechtsnittel ist teilweise begründer,\n\nun\n\nii. i. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt\n“nd 3eskalb unzulässig 78 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo,,\nDie von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der\n\ndes Verfahre.:s im Falle II 2 a der Urteilsgründe, da\n\nverurteilt, weil er vor Weihnachten: 1976 und in den Moraten Januar und Februar 1977 fortgesetzt Rauschgift\n\nzum Eigenverbrauch erworben hatte, Im vorliegenden Verfahren wird ihm im Falle II 2 ader Urteilsgründe angelastei, aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes (Gesamtg Heroin besessen zu haben. Beiden Vorwürfen liegt ein\naach der Auffassung des Lebens einheitlicher geschichtlicher Vorgang und damit die gleiche Tat im Sinne von\n\n§ 264 StPO zu Grunde: Der Erwerb zum Eigenverbrauch von\nund das Handeitreiben mit Heroin erstreckten sich im weseitlichen über den gleichen Zeitraum - nach den Feststel-Jungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte auch\nnoch im März 1977 Heroin {UA S, 7) - und in beiden Fällen\nhandelte der Angeklagte mit Gesamtvorsatz,\n\nEs liegt nahe, daß der Angeklagte sowohl das Heroin,\ndas er für sich verbrauchte, als auch Jenes, weiches er\ndem Zeugen N weiterverkaufte, nicht jeweils gesondert,\nsondern bei einer oder mehreren Gelegenheiten gemeinsam\nerwarb. Jedenfails muB davon zu Gunsten des Angeklagten\nausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1985\n- 2 StR 585/80); denn gegenteilige Feststellurgen sind\n\nNauptverhandlung nicht zu erwarten,\n\nLast gelegte Verzehen des fortgesetzten Handeltreibens\nmit Heroin in Tateinheit mit dem fortgesetzten Erwerb\nzum Eigenverbrauch, der Gegenstand des Urteils des\nAmtsgerichts Köln war (vgi. BGH, Beschluß von\n\n20. September 1979 - 1 StR 334/79).\n\nUrteilstenor genannten Form zu ändern. Neben einer Ver.\nurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittein im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMc kommt\n\neine Bestrarung wegen einfachen Bannbruchs nicht in\n\nEs kann Jedoch susgeschiossen werden, daß sich die\nfehlerhafte Verurteilung wegen tateinheitiich begangenen\n\n-e.\n\ndes § 379 40 (UA Ss. 41). In diesem Rahmen hat es den /er-\n\nStoß gegen die Abgabenordnung nicht zusätzlich strafer-Schwerend bewertet,\n\ngerichts Köln vom 12. Oktober 1977, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr aus dem vorliegenden Verfahren bestehen,\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-18/2-str-26-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-18/2-str-26-81","retrieved":"2026-10-24 16:47:45.437683+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-18/2-str-26-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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