{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-03-10","aktenzeichen":"5 StR 5/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 5/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Krankenschwester Anke Ö GERD geborene rgD\n\nren an ED 1954 in cn,\n\naus\ngebo\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer\n\n5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10.März 1981 an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann „,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: rein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v.B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Lindgerichts Oldenburg\nvom 15.Juli 1980 werden verworfen,\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft, die Angeklagte die\nKosten ihres Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2:\nof,\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen\nErwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Verabreichens von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen\nRechts, die Revision der Angeklagten die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, wendet sich dagegen, daß\ndas Landgericht die Strafe nicht aus § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG\nentnommen hat. Sie meint, daß die von der Angeklagten erworbenen \"zwei bis drei Gramm'Heroin eine \"nicht geringe\nMenge\" im Sinne von § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG sei. Diese Auffassung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach den\nFeststellungen hatte die Angeklagte sich dieses Rauschgift\nvon ihrem Bekannten Wilfried Rn ausschließlich zum Eigenbedarf besorgen lassen und sich und ihrem Bekannten sowie\ndessen Freundin Martina We anschließend einen \"Schuß\"\ngesetzt (UA S.5). Das Landgericht wertet diese zwei bis drei\nGramm Heroin als eine Menge, die \"im Zwischenbereich von\ngeringer und nicht geringer Menge\" liegt (UA S.9). Diese\nBewertung enthält keinen Rechtsmangel, obwohl es sich \"um\npulverisiertes Heroin verhältnismäßig starker Konzentration\"\ngehandelt hat (UA S.6).\n\nDer Bundesgerichtshof hat stets darauf hingewiesen,\ndaß es in erster Linie Sache der tatrichterlichen Würdigung\nist, die Frage der \"nicht geringen Menge\" unter Berücksichtigung eines angemessenen Abstandes zur \"geringen Menge\"\nan Hand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden\n(BGHSt 26,355,358 mit weiteren Nachweisen). Davon geht auch\ndas Urteil des zweiten Strafsenats vom 25.August 1976\n- 2 StR 295/76 - aus, auf das sich der Generalbundesanwalt\nberuft.\n\n-u-\n\nDem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß das\nLandgericht sich nicht ausdrücklich zu den Umständen geäußert\nhat, die es bei der Bewertung der Menge herangezogen hat.\n\nDas wird sich bei Grenzfällen, die der Tatrichter selbst als\nsolche einstuft allerdings in aller Regel empfehlen. Aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe läßt sich Jedoch hier noch\nentnehmen, welche Umstände das Landgericht bei der Bewertung\nder Menge bestimmt haben. Unter anderem war für ihn maßgebend,\ndaß das Heroin dem Eigenbedarf dienen sollte und nur für die\nErzeugung einer geringen Anzahl von Rauschzuständen ausreichte,\nDiese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nII.\nDie Revision der Angeklagten ist unbegründet.\n\nl. Die Aufklärungsrüge versagt schon deshalb, weil\nder behauptete Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und seinem mündlich in der\nHauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht besteht, Entgegen\ndem Revisionsvorbringen geht das Gutachten ebenfalls davon\naus, daß bei der Angeklagten keine \"Residuen eines vorangegangenen Krankheitsschubs\" feststellbar waren (Bd.II 51.11\nd.A.). Im übrigen würde der Umstand, daß der Sachverständige\nin der Hauptverhandlurg seine Meinung geändert hat, nicht\nohne weiteres Zweifel an seine Zuverlässigkeit und Sachkunde\nbegründen (BGH, Urteil vom 14.0ktober 1980 - 5 Stk 430/80).\n\n2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1\nNr.] BetMG) und wegen Verabreichens von Betäupungsmitteln\n(§ 11 Aos.1 Nr.7 BetMG) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung.\nDanach ist Martina vg, das Opfer, an den Folgen der\nHeroininjektion durch die Angeklagte \"ohne weitere Fremdeinwirkung\" verstorben (UA S.7). Was die Revision dagegen\nvorbringt, wendet sich gegen diese tatrichterliche Feststellung,\nan die der Senat gebunden ist. Anhaltspunkte dafür, daß das\nLandgericht hierbei gegen den Grundsatz verstoßen hat, Zweifel\n\n-5- fr\n\net\n\nbei der Überzeugungsbildung stets zugunsten des Angeklagten\nzu werten, lassen sich dem angelochtenen Urteil nicht\nentnehmen. Auch sonst läßt es keinen Rechtsfehler erkennen.\nDaß die erlittene Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe angerechnet wird, ergibt sich aus dem Gesetz.\nkines besonderen Ausspruches über diese Rechtsfolge bedarf\nes nicht (BGHät 24,29,30).\n\nDie Entscheidung über die Revision der Angeklagten\nentspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/5-str-5-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/5-str-5-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.066872+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-10/5-str-5-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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