{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-03-04","aktenzeichen":"2 StR 677/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_677/80 URTEIL\n1241\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Sehmuz Y EB , geboren am EEEEED 1960\nin SEM /Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n5\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt mw in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n4. August 1980 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes\nvon Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nSchuldspruch und Einziehungsanordnung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, das Fehlen von\nVorstrafen als Strafmilderungsgrund anzuerkennen, weil\ngrundsätzlich erwartet werden dürfe, daß sich Jedermann\nrechtmäßig verhalte (UA Ss. 18). Diese Ausführungen sind\nschon für sich gesehen bedenklich (vgl. BGH CA 1956, 154).\nHier müssen sie aber um so mehr beanstandet werden, als\ndas Landgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der\nPrüfung der Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht\n\nanzuwenden sei, dem Angeklagten bescheinigt hat, daß die\nGestaltung seines Privatlebens \"sittliche Verantwortung\"\nerkennen lasse (UA S. 15). Angesichts dieser Bewertung\nwar es rechtsfehlerhaft, die bisher straffreie Lebensführung des Angeklagten nicht als Strafmilderungsgrunä\nzu berücksichtigen.\n\nDaß der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist nicht auszuschließen.\n\nDemgemäß war das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.\n\nSchumacher Mösi Müller\n\nMeyer Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-04/2-str-677-80","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-04/2-str-677-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.866788+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-04/2-str-677-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-03-04","dockets":["2 StR 677/80"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 677/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-04/2-str-677-80","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n4. August 1980 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:25.866788+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}