{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-03-04","aktenzeichen":"2 StR 641/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n2 StR 641/80 URTEIL\n\n784\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Zahnarzthelferin Rosemarie S EEE aus\n\nICHEEED- SCHE, geboren an EEE 1956 in\nICE (Schweiz),\n\nwegen Verleumdung\n\nBLA\n\n-2- 57\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. GEEEEEEEn\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n6. August 1979 wird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten\nihres Rechtsmittels,\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagte der Verleumdung gegen\neine Person des politischen Lebens\nschuldig ist (§§ 187, 187 a Abs. 2\nStGB);\n\nBELA\n\n- 3 -\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Verleumdung\n(§ 1§ 7 StGB) zur Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu\nje 10,- DM verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung\nwegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens\n(§§ 187, 187 a Abs. 2 StGB).\n\nI. Die Revision der Angeklagten.\n1. Verfahrensvoraussetzungen,\n\nDie Revision meint, es fehle an einem wirksamen\nStrafantrag (§ 194 Abs. 1 StGB), da der Strafantrag des\nVerletzten, des damaligen Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Dr. Filbinger, das Verhalten der Angeklagten\nnicht erfasse.\n\n-L-\n\nDie von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht ergibt, daß ebenso wie in dem Parallelverfahren gegen Brück u.a. (BGH, Urteil vom 6. Februar\n1980 - 2 StR 480/79) ein wirksamer Strafantrag vorliegt.\n\na) Der Angeklagten jiegt zur Last, am 19. Oktober 1977\nals Mittäterin am Ankleben mehrerer Exemplare eines Plakats beteiligt gewesen zu sein, das einen Dr. Filbinger\nverleumdenden Inhalt hatte.\n\nDer Verletzte hat am 47. November 1977 folgenden\nStrafantrag gestellt:\n\n\"Betr.: KBW-Plakat \"Ob 50 oder so, das sind KZ-Methoden\".\n\nGegen die für die Herstellung des im Betreff bezeichneten Plakats Verantwortlichen und an dessen\nHerstellung Beteiligten sowie gegen sämtliche Vertreiber und Verteiler stelle ich Strafantrag nach\n§ 194 StGB.\n\n(gez.) Dr. Filbinger\"\n(Bl. 15 d.A.).\n\nbp) Strafanträge sind ebenso auslegungsfähig wie andere schriftliche Erklärungen. Dabei können auch außerhalb\ndes Wortlauts liegende Tatsachen mit berücksichtigt werden,\nsofern ihr Zusammenhang und ihre Bedeutung erkennbar sind.\nZwar ist in dem schriftlichen Strafantrag das öffentliche\nAnbringen des in Rede stehenden Plakats nicht ausdrücklich\nerwähnt, doch ergibt sich daraus nicht, daß eine Strafver-\n\n4\n\n-5_\n\nfolgung der Angeklagten und vergleichbarer Täter nicht Bewoilt sein könnte. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin (UA S. 11), daß die Verbreitung eines Plakats\n\nin der Rage! nicht durch Übergabe oder Verlesen, sondern\nGurch Anheften oder Ankleben an dazu bestimmten oder geeigneten Flächen geschieht; wenn also nach dem Strafantrag\nVertreiber oder Verteiler verfolgt werden sollen, so müssen damit bei lebensnaher Auslegung auch diejenigen erfaßt sein, sie das Plakat anheften oder ankleben. Daß\n\ndies vrm Verletzten tatsächlich gewollt war, ergibt sich\nferner daraıs, daß Dr. Filbinger in einer zu der Frage des\nStrafantrags durchgefiihrten Vernehmung vom 21. Dezember\n1978 (El. 736 ff d.A. 121 KLs 14-16/80 LG Köln) bekundete,\ner habe jeweils Strafanträge stellen lassen, wenn neue\nPlakatierungen bekanntgeworden seien (aa0 Bl. 748). Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß er auch die\nPersonen belangt sehen wollte, die im Einzelfall die Plakate anbrachten,\n\nDaß danach ein wirksaner Strafantrag vorlag, hat der\nSenat bereits seinem genannten Urteil vom 6. Februar 1980\nund dem am selben Tage ergangenen Verwerfungsbeschluß zu\ngen Revisionen der Angeklagten Brück u. a. (2 StR 480/79)\nzugrunde gelegt (im Ergebnis ebenso für das gleiche Plakat\nund den gleichen Strafantrag LG Karlsruhe, Urteil vom\n26. Januar 1979 - I KLs 31/78 -, bestätigt durch SCH,\nBeschluß vom 25. Juli 1979 - 3 StR 227/79 (5) -).\n\n2, Die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei nicht\nrichtig besetzt gewesen, weil die Befreiungsgesuche des\nHauptschöffen SB unä des zunächst berufenen Hilfsschöffen KB erzögseriich behandelt und damit die\nnächst bereiten Hilfsschöffen jeweils verspätet bestimmt\nworden seien, ist, wie der Generaibundesanwalt in seiner\n\ndem Verteidiger zugestellten Antragsschrift vom 23. Okto--\nber 1980 im einzelnen dargelegt hat, unbegründet.\n\n3, Die allgemein erhobene Sachrüge zeigt ebenfalls\nkeinen Rechtsiehler zun Nachteil der Angeklagten auf.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der\nSachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\n4. In den unter Mitwirkung der Angeklagten geklebten\nPlakaten war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen\nder Strafkammer die Tatsachenbehauptung aufgestellt, Dr.\nFilbinger habe sich als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg bewußt des Kontaktsperregesetzes bedient,\num die in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim\neinsitzenden sogenannten RAF-Häftlinge Baader, Raspe und\nEnsslin \"vorsätzlich zu töten, indem er sie durch Kontaktsperre zum Selbstmord motiviert und nicht verhindert\nhabe, daß ihner unter diesen Bedingungen Schußwaffen zugespielt werden konnten\"; in gleicher Weise habe er\n\"im Dritten Reich seine Hand dazu hergegeben, politische\nGegner, wie in den Konzentrationslagern geschehen, zu\nvernichten\" (UA S. 15). Diese Behauptungen sind unwahr\n(UA S. 15) und von der Angeklagten wider besseres Wissen\nverbreitet worden (UA S. 21).\n\nDen Tatbestand des § 187 a StGB sieht das Landgericht\nnicht als erfüllt an. Es führt dazu aus, das Plakat sei\nauch abstrakt nicht geeignet, erhebliche Nachteile für den\nAngegriffenen herbeizuführen, da es vom Kommunistischen\nBund Westdeutschlands herausgegeben worden sei, einer\n\"äußerst linken politischen Gruppierung\", deren Propagan-\n\nBL4\n\n- 7 -\n\nda der weitaus größte Teii der Bevölkerung außerordentlich kritisch gegenüberstehe.\n\n2. Diese rechtliche Würdigung wird dem Tatbestand\ndes § 187 a StGB nicht gerecht.\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar\n1980 (2 StR 480/79) ausgeführt, daß es für die Frage, ob\neine Verleumdung geeignet ist, das öffentliche Wirken des\nVerletzten erheblich zu erschweren, nur auf den Inhalt\nder aufgestellten Behauptung, auf ihre abstrakte Eignung\nzur Herbeiführung erheblicher Nachteile für den Angegriffenen ankommt, nicht aber auf die Art der Verbreitung und\ndie Größe des von den Behauptungen erreichten Personenkreises. Insbesondere ist es unerheblich, wie groß der\nKreis derer sein wird, die von den verleumderischen Behauptungen zwar erreicht werden, aber ihnen keinen Glauben schenken; denn ob den Behauptungen geglaubt wird, hat\nnichts damit zu tun, ob sie - für den Fall ihrer Erweislichkeit - geeignet wären, den Angegriffenen des Vertrauens\nunwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für ein erfolgreiches öffentliches Wirken bedarf. Die Betrachtungsweise\ndes Landgerichts könnte zu dem befremdlichen Ergebnis\nführen, daß eine verleumderische Behauptung um so weniger\nstrafwürdiger wäre, je absurder und unglaubhafter sie sich\nin den Augen des verständigen Empfängers der Erklärung\nausnehmen muß.\n\nDanach ist es nicht zweifelhaft, daß die von der\nAngeklagten - die als Mittäterin mindestens eines Angeklagten jenes erwähnten Revisionsverfahrens gehandelt\nhat - erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet waren,\ndie weitere Tätigkeit Dr. Filbingers als Ministerpräsident\neines Bundeslandes erheblich zu beeinträchtigen.\n\n3. Da das angefochtene Urteil die erforderlichen\nFeststellungen zur äußeren und inneren Tatseite enthält\nund weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten\nsind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Eines\nHinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da die\nzugelassene Anklage bereits den Vorwurf des Vergehens\ngemäß § 187 a StGB enthielt (Bl. 23, 26; 45/16 d.A.).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge. Der Ausspruch über die\nEinziehung wird davon nicht berührt.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-04/2-str-641-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-04/2-str-641-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.824773+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-04/2-str-641-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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