{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-02-28","aktenzeichen":"2 StR 62/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"So\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 62/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Georg Jürgen K HE zus VER, geboren\nam GER 191. in reommp- En,\n\n2. Lina K EEE geborene map aus VER,\ngeboren am EEE 1913 in DEE ,\n\nwegen Betruges u. a.\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n28. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 1. Juli 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten Verstoß gegen ein Berufsverbot zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie gegen beide\nein Berufsverbot angeordnet.\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision das\nVerfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der\nzur Verurteilung führende Sachverhalt Gegenstand der Anklageschrift. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Ferner sind die Verfahrensbeschwerden, soweit\nüberhaupt zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.\nJedoch muß das Urteil wegen eines Sachmangels aufgehoben\nwerden.\n\nDurch die Anklage war den Angeklagten zur Last gelegt\nworden, in Spendenaufrufen vorgespiegelt zu haben, die\nSpeaden ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige\nZwecke verwenden zu wollen, ferner wahrheitswidrig angegeben zu haben, das Finanzamt habe dem von ihnen gegründeten\nVerein den Status der Gemeinnützigkeit zugebilligt, so daß\ndie Spenden steuerlich absetzbar seien. Das Landgericht\nhat in der hauptverhandlung folgenden Beschluß gefaßt:\n\n\"Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein fortgesetzter\ngemeinschaftlicher Betrug begangen durch unsachgemäße Verwendung von Steuergeldern in Tateinheit mit Verstoß gegen das Berufsverbot zur Last\ngelegt wird. Angeklagt bleibt damit jeweils\nein gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug\nin Tateinheit mit Verstoß gegen das Berufsverbot, soweit die Angeklagten nach dem\n17.3.1970 noch Spenden den unter Hinweis auf\ndie Gemeinnützigkeit des Vereins erbeten und\nSpendenrbescheinigungen zur Vorlage beim\nFinanzamt versprochen und ausgestellt haben.\"\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es nach\nder Schilderung von vier Einzelfällen, so wie die in\ndiesen Fällen Angeschriebenen habe eine große Zahl von\nUnbekannten einen Spendenaufruf des Vereins erhalten;\nviele hätten daraufhin Beträge überwiesen, da sie entweder auf Grund des ausdrücklichen Hinweises auf die\nvom Finanzamt bescheinigte Gemeinnützigkeit oder auf\nGrund der beigefügten Zahlkarte davon ausgegangen\nseien, es handle sich um eine vom Finanzamt tatsächlich\n\nB1%\n\nanerkannte gemeinnützige Organisation (S. 23 UA). Nach\nden Urteilsfeststel.lungen (S. 27 UA) gingen während der\nZeit von 1970 bis 1975 insgesamt ca. 1.115.000 DM an\nSpendengeldern ein. Die Strafkammer hat unter anderem\nGie Höhe des angerichteten Schadens und die ıange Tatzeit straferschwerend gewertet.\n\nVon den Spendern sind nur ganz wenige (soweit aus\ndem Urteil ersichtlich, lediglich drei) in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Demnach kann aber\ndie Feststellung des Landgerichts, auch in den anderen\nFällen seien die Angeschriebenen durch die irrige Annahme der staatlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig zu der Spende veranlaßt worden, nur auf einer\nMutmaßung der Strafkammer beruhen. Eine solche \"Beweiswürdigung\" ist unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai\n1978 - 2 StR 18/78 - und vom 23. Oktober 1979 - 1 StR\n156/79 -). Sie hat in diesen Fällen zu einer Verurteilung der Angeklagten auf bloßen Verdacht hin geführt. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die\nbetreffenden Spender die Geldbeträge unabhängig von der\nFrage der staatlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig überwiesen haben, weil es ihnen nur darum ging,\ndaß das Geld zweckentsprechend verwendet wird. Auf die\nzweckwidrige Verwendung der Spenden kann die Verurteilung\nwegen Betrugs aber nicht gestützt werden, da das Verfahren\ninsoweit vorläufig \"eingestellt\" worden ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß es sich bei der von der Strafkammer beschlossenen\nvorläufigen \"Einstellung\" \"nach § 154 Abs. 2 StPO\" in\nWirklichkeit um eine vorläufige Beschränkung der Untersuchung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO handelt; denn zwischen\nden ausgeschiedenen und den übrigen Teilen der Tat be-\n\n-5_\n\nstand keine Tatmehrheit. Gemäß § 154 a Abs. 3 StPO können\ndie ausgeschiedenen Teile in Jeder Lage des Verfahrens\nwieder einbezogen werden. Nach einem solchen Beschiuß\nwird das Landgericht davon absehen können, weitere (eschädigte zu vernehmen, sofern den Angeklagten nachgewiesen wird, daß sie die Spendengelder zweckwidrig verwenden wollten. Die Spender haben das Geld entweder einem\nals gemeinnützig anerkannten oder einen solchen Verein\nzukommen lassen wollen, der es zweckentsprechend verwendet. Ein anderes Motiv der Geldgeber ist nicht ersichtlich.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-28/2-str-62-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-28/2-str-62-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.783860+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-28/2-str-62-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-02-28","dockets":["2 StR 62/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.02.1981 – 2 StR 62/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-28/2-str-62-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 1. Juli 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:25.783860+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}