{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-26","aktenzeichen":"4 StR 30/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ÄV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_SCR 30/81 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Koch Karl Sch CE 2.2: VE, Sort\ngeboren am EEE : 5. 5\n\n0\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin GW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt im\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBd\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat wegen mehrerer im Zustand der\nSchuldunfähigkeit begangener Straftaten die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie in zulässiger Weise (BGH, Urteil vom 13. Oktober\n1976 - 3 StR 316/76) auf die Aussetzung der Vollstreckung\nder Maßregel beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nNach § 67 b Abs. 1 StGB ist die Aussetzung der Vollstreckung der angeordneten Maßregel zur Bewährung dann geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen,\ndaß der Zweck der Unterbringung schon durch die Aussetzung\nerreicht werden kann. Besondere Umstände in diesem Sinne\nsind nach herrschender Rechtsauffassung Gegebenheiten in\nder Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß\nführen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgenmindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf\nden Vollzug der Maßregel zu wagen.Sie müssen die Gewähr dafür bieten, daß weitere Straftaten des Beschuldigten in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Dabei\nsind Art und Schwere der zu erwartenden Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGH, Urteile vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 -\nbei Dallinger MDR 1975, 724 und vom 13. Oktober 1976\n- 3 StR 316/76 -; Dreher/Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 67b\nRän. 3).\n\nDie Strafkammer hat, im Einklang mit dem Sachverstän-\n\ndigen Dr. FR und dem Zeugen , der den Beschuldigten ärztlich betreut hat, dem Umstand entscheidende Bedeu-\n\n- u -\n\ntung beigemessen, \"daß der Beschuldiste, dessen Zustand sich\ndurch die bisherige Behandlung schon wesentlich gebessert\n\nhat, sich bereiterklärt hat, sich weiterhin solange in der\ngeschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses Münster behandeln zu lassen, wie die Ärzte dies für erforderlich halten\".\n\"Durch die Auflage, daß der Beschuldigte die geschlossene\nAbteilung des Landeskrankenhauses MB nicht ohne ausärückliche Zustimmung der behandelnden Ärzte und der Führungsaufsichtsstelle\" (§ 67 b Abs. 2 StGB) verlassen dürfe, sei, so\nheißt es im Urteil weiter, sichergestellt, daß er \"von seiner\nZusage, freiwillig dort bleiben zu wollen, nicht ohne weiteres abrücken kann\". Die Ärzte würden die Zustimmung nur geben, wenn der Krankheitszustand weitgehend gebessert sei und\neine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe (UA 14,\n15).\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Beschuldigte unter Wahnideen. U.a. verfolgt er seit 1973 Beate\nFührer und fühlt sich von ihr verfolgt (UA 3, 8). Zwei\nVorstraftaten sind in diesem Verfolgungswahn begründet\n(UA 6). Während Frau FR selbst von den strafparen Handlungen zunächst noch verschont blieb (Vorverurteilung Nr. 3\nund 5), drang der Beschuldigte seit 1978 immer stärker auch\nauf sie selbst ein (UA 7), drohte dem Ehemann mit Schlägen\n(UA 7) und steigerte sich schließlich bis zu dem hier abgeurteilten Tatverhalten, bei dem er neben anderen mit Strafe\nbedrohten Handlungen Frau FÜR so stark würgte, daß massive Stauungsblutungen auftraten (UA 10) und weitere Verletzungen, wenn nicht gar der Tod, möglicherweise nur deshalb\nvermieden worden sind, weil ihn ein Nachbar, den er anschließend in die Augen zu stechen versuchte, von seinem Opfer\nherabrieß und herbeigerufene Polizeibeamte ihn abdrängen konn-\n\ni0\n\nten (UA 10, 11). \"Er stand völlig unter dem Einfluß von Wahnideen, die seine Selbstkontrolle aufhoben. Er handelte unter\nder Einwirkung eines akuten Schubes der bei ihm vorhandenen\nendogenen Psychose aus dem Formenkreis der paranoiden Schizophrenie\" (UA 11). Nun ist zwar als Folge seiner bisherigen\nBehandlung seit dem Tatgeschehen eine wesentliche Bes-\n\nserung im Zustand des Beschuldigten erreicht worden (UA 13).\nWenn die Strafkammer gleichwohl auf der Grundlage der voranstehenden Feststellungen zu dem Ergebnis’ gekommen ist, daß\n\nbei ihm \"auch in der Zukunft immer wieder Schübe seiner Krankheit auftreten können und daß es wahrscheinlich ist, daß der\nBeschuldigte aufgrund der damit verbundenen Wahnideen sich\n\nzu neuen Fehlhandlungen verleiten läßt, wenn dem nicht vorgebeugt wird\" (UA 13), so kann das nur bedeuten, daß für\n\nFrau FEB, auf die der Beschuldigte seit Jahren fixiert ist,\nund Personen ihrer Umgebung in einem Wiederholungsfall höchste\nLeibes- und Lebensgefahr besteht. Eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB läßt sich deshalb nur rechtfertigen, wenn\nein derartiger Wiederholungsfall nach aller Voraussicht ausgeschlossen werden kann.\n\nDaß dazu die von der Strafkammer getroffenen Anordnungen ausreichen, lassen die Urteilsfeststellungen nicht\nmit hinreichender Sicherheit erkennen. Auf das bloße Versprechen des Beschuldigten, eines Geisteskranken, sich an\ndie Anordnungen der ihn behandelnden Ärzte zu halten und\nohne ihre Zustimmung die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses MW richt zu verlassen, ist bei Eintritt\neines akuten Schubes seiner Krankheit um so weniger Verlaß,\nals er sich dann nicht mehr steuern kann. Bei Paranoiakranken ist zudem wegen ihrer Uneinsichtigkeit und der Unkorrigierbarkeit ihrer Wahnideen in besonderem Maße mit\neiner Wiederholungsgefahr zu rechnen (vgl. auch BGH, Urteil\n\nvom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75). Die Tatsache, daß ein zufälliges Zusammentreffen des Beschuldigten mit Frau FR Anfang\nOktober 1979 ohne Zwischenfälle verlaufen ist, sagt nichts übe\nsein Verhalten im Falle eines akuten Krankheitsschubes aus.\nHier kann es deshalb allein nur darauf ankommen, ob in einem\nWiederholungsfall die Verhinderung eines Ausbrechens des Beschuldigten aus der geschlossenen Abteilung gewährleistet ist.\nDazu hat die Strafkammer bisher Feststellungen nicht getroffen\nOhne diese Sicherheit kann auch dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, daß die Besserungsaussichten für den Beschudigten bei Verbleib im Landeskrankenhaus\nMD] wegen des leichter aufrechtzuerhaltenden Kontaktes\n\nmit seinen Angehörigen größer sind.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-26/4-str-30-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-26/4-str-30-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.713213+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-26/4-str-30-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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