{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-19","aktenzeichen":"4 StR 47/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"tt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 47/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Charalanbos ? immun\naus HM, geboren an EEE 1935 ir um\n\n(Griechenland),\n\n2. den Kellner Panagiotis P (u, onne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1956 in AU de\n\nx (Griechenland),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Februar 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 11. September 1980 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe\n\nWegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Steuerhehlerei hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten Charalambos To zu fünf Jahren und den\nAngeklagten Panagiotis ID] zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die\nVerletzung sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten\nCharalambos PO beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg,\nsoweit sie sich gegen den Strafausspruch richten.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDas Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten erkennen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des\n\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 27. Januar 1981\nnimmt der Senat, auch hinsichtlich der Verfahrensrüge, Bezug.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben,\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil\nder Angeklagten berücksichtigt, \"daß sie selbst nicht heroinabhängig sind und ausschließlich des finanziellen Vorteils willen\nhandelten\". Das ist in doppelter Hinsicht fehlerhaft:\n\na) Wenn die Angeklagten selbst drogenabhängig wären und\ndies für die Tat mitbestimmend gewesen wäre, so könnte das ihr\nHandeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Gesichtspunktes darf dagegen nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 4 StR 349/80 - m.\nw. Nachw.).\n\nb) Das in der Tat zum Ausdruck gekommene Gewinnstreben\nist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsubjektives Merkmal des Handeltreibens. Es darf deshalb nicht\nzusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden (vgl. die\nRechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1979, 884).\n\nHM\n\nDas Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-19/4-str-47-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-19/4-str-47-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.514645+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-19/4-str-47-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1981-02-19","dockets":["4 StR 47/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.02.1981 – 4 StR 47/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-19/4-str-47-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 11. September 1980 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:25.514645+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}