{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-02-17","aktenzeichen":"5 StR 24/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"'5_StR 24/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ulrich A Ep aus DEE,\ngeboren am EEE 1541 in zeug,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nu;\nAS\n\n-2- 2%\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt dm»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lüneburg vom 24.September 1980\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nl. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verneinung\neines strafbefreienden Rücktritts nicht. Danach hat der\nAngeklagte \"Abstand genommen von der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zufolge der körperlichen Gegenwehr der\nZeugin, die wiederholt den Angeklagten wegzuschubsen\nversucht hat\" (UA S.7/8). Das Landgericht sagt aber nicht,\nwelche Vorstellung den Angeklagten bewogen hat, von der\nweiteren Tatausführung abzusehen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß er die Vollendung der geplanten Tat noch\nfür möglich hielt, aber unter dem Eindruck der Gegenwehr\nder Frau Mitleid empfand oder sonst zur Einsicht kam. Dann\nwäre der Rücktritt freiwillig gewesen. Wenn er dagegen\nmeinte, er werde die Tat so, wie er sie geplant hatte,\ninsbesondere mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich\nentschlossen hatte, nicht vollenden können, handelte er\nunter äußerem Zwang und daher unfreiwillig. Hierzu muß der\nTatrichter eindeutige Feststellungen treffen. Wenn das\nnicht möglich ist, muß zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen werden, daß er sein Vorhaben freiwillig aufgegeben hat.\n\n2. Auch die Strafzumessung ist fehlerhaft. Die Erwägung\ndes Landgerichts, \"daß der Angeklagte sein Bemlihen, mit der\nZeugin SEEN zum Geschlechtsverkehr zu gelangen,\nüber einen langen Zeitraum mit einem erheblichen Aufwand\nan krimineller Energie durchgeführt\" habe (UA S.8/9),\nfindet in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage.\nZwar hatte der Angeklagte schon bei früheren Fahrtunterbrechungen Annäherungsversuche gemacht. Er hatte dabei\n\n-u-\n\nJedoch die Grenze zum Strafbaren nicht überschritten und\nsomit auch keine kriminelle Energie entwickelt. Die Tat\nselbst dauerte ersichtlich nur kurze Zeit. Daß der hierbei\naufgewendete Wille stärker als bei solchen Taten üblich war,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht hält\nzutreffend \"das Maß der Gewaltanwendung\" für \"nicht\nbesonders hoch\" (UA S.9).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-17/5-str-24-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-17/5-str-24-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.301089+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-17/5-str-24-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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