{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-02-12","aktenzeichen":"5 StR 433/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| u,\n5 StR 433/81 of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Antonio di Mb aus WE Kreis AUS,\ngeboren am EEE 1942 in S@@P Kreis REM (Italien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung\n\n0\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13.0Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nFür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom\n12.Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n37 PAR\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\nRüge der Verletzung des § 60 Nr.2 StPO Erfolg; auf das übrige\nRevisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß die Zeugin Linda\nSch nicht hätte vereidigt werden dürfen. Diese Zeugin\nhat in der vorangegangenen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, das die Sache nach § 270 StPO an die erkennende Strafkammer verwiesen hatte, Wahrnehmungen, die den Angeklagten\nbelasteten, bewußt verschwiegen und auf richterliches Befragen\nfrühere dementsprechende Bekundungen vor der Kriminalpolizei\nin Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung vor der Strafkamner\nhat sie dagegen nach Überzeugung des Landgerichts \"ihre vorsätzliche Falschaussage berichtigt\" (UA S.13). Damit hat sie\nzunächst eine versuchte Strafvereitelung begangen; eine Vereidigung war deshalb nicht zulässig. Daß die Zeugin von ihrem\nStrafvereitelungsversuch durch die Berichtigung ihrer früheren\nAussage freiwillig zurückgetreten ist und hierdurch Straffreiheit erlangt hat (§ 24 Abs.1 StGB), schloß das Vereidigungsverbot nicht aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher stets angenommen worden, daß das\nVereidigungsverbot nicht entfällt, wenn der Zeuge seine ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende Aussage nach Überzeugung des Tatrichters später richtiggestellt hat (BGH Urt.\nvom 4.Februar 1970 - 2 StR 535/69, mitgeteilt bei Dallinger\nin MDR 1970,383; Urt. vom 3.Juni 1980 - 1 StR 30/80, mitgeteilt bei Pfeiffer NStZ 1981,94). Diese Rechtsprechung hat\nihre Bedeutung nicht dadurch verloren, daß durch das EGStGB\nvom 2.März 1974 (BGBl I 469,491) der einheitliche Tatbestand\nder sachlichen und persönlichen Begünstigung des § 257 StGB a.F.\ndurch die gesonderten Tatbestände der sachlichen Begünstigung\nnach § 257 StGB und der Strafvereitelung nach § 258 StGB ersetzt\n\n-L-\n\n-u- PAidd\n\nworden sind. Diese Gesetzesänderung hat zwar - anders als die\nRegelung des § 257 StGB a.F. - zur Folge, daß nunmehr der den\nAngeklagten mit seiner ursprünglichen Aussage begünstigende\nZeuge von einer versuchten Strafvereitelung zurücktreten kann.\nDer Rücktritt vom Versuch ist jedoch nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der die Rechtswidrigkeit und die Schuld des\nTäters unberührt läßt und deshalb der Anwendung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr.2 StPO nicht entgegensteht (BGHSt 9,\n71,73; RGSt 28,111,112).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil\nberuhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,daß das Landgericht der Aussage der Zeugin, auf die es die Verurteilung\ndes Angeklagten gestützt hat (UA S.12-14), um der Vereidigung\nwillen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat (BGHSt 4,248,257).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/5-str-433-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/5-str-433-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.136255+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-12/5-str-433-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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