{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-12","aktenzeichen":"4 StR 714/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 714/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwi11i Schill, geboren am ig 1941 in\nvOuEEEEEB:\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nAS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Knoblich\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 10. September 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im\nJahre 1972 bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den damaligen Angeklagten und jetzigen Zeugen\nScheggp get. PB (der zu jener Zeit noch PB nies)\nwegen Hehlerei diesen als Abnehmer von ihm gestohlener\nSachen bezeichnet. Er hat jedoch bereits im Jahre 1974\nals Beschuldigter in dem Strafverfahren wegen des ihm zur\nLast gelegten Diebstahls dieser Sachen erklärt, seine damalige Aussage sei falsch gewesen, Sche@@® sei nicht der\nAbnehmer dieser Sachen, und hat dies im Jahre 1979 bei seinen richterlichen Vernehmungen als Zeuge in dem von Schefi\nbetriebenen Wiederaufnahmeverfahren wiederholt.\n\n2. Bei diesem -— vom Angeklagten eingeräumten - Sachverhalt\nsteht zwar fest, daß er entweder im Jahre 1972 (im Strafverfahren gegen Scheiß, damals POWER) oder im Jahre 1979 (im\nWiederaufnahmeverfahren) als Zeuge falsch ausgesagt hat. Das\nLandgericht hat aber, ohne weitere Beweiserhebung, darüber\nhinaus festgestellt, daß die Aussage des Angeklagten bei\nseiner ersten Vernehmung im Jahre 1972 der Wahrheit entsprochen habe, seine päteren Aussagen in dem Wiederaufnahnmeverfahren dagegen falsch gewesen seien. Es gründet diese Feststellung allein darauf, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung im Jahre 1972 \"umfassend den Diebstahl ... gestanden\nund in Einzelheiten das Verkaufsgespräch mit PB geschil- -\ndert ...\" hat, \"kurze Zeit zuvor ebenfalls entwendete ähn-\n\nliche Gegenstände an Pf verkauft hat\", sich nunmehr\n\"weigert zu sagen, wem er das Diebesgut verkauft haben will,\nund \"hinsichtlich des Beweggrundes für die angeblich unrichtige Belastung\" von Sche$ unterschiedliche Angaben gemacht hat.\n\nDas beanstandet die Revision mit Recht. Ihre - zulässig\nerhobene - Aufklärungsrüge, mit der sie geltend macht, das Lan\ngericht hätte den Zeugen Scheggp ger. PER vernehmen müssen,\nist begründet.\n\na) Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu\nerstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese\nPflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung reicht so weit,\nwie die Umstände, die ihm bekannt sind oder aufgrund der Akten\noder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch\neines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114). Das Gericht darf auch\ndann, wenn es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bereits eine Überzeugung von dem zu beurteilenden Sachverhalt\ngewonnen hat, solche weiteren Beweismittel nicht ungenutzt\nlassen. Es muß sie vielmehr ausschöpfen, wenn auch nur die\nentfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene\nBeweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem Sachverhalt in\nBetracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1980 - 4 StR\n680/79 - und vom 18. November 1980 - 1 StR 526/80, jeweils\nm.w.Nachw.).\n\nb) Diese Aufklärungspflicht hat das Landgericht verletzt.\nDer Zeuge Scheg ist, wie den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen entnommen werden kann, der einzige Tatzeuge, der\nden wahren Sachverhalt kennt. Er kann somit sichere Bekundungen\ndarüber machen, welche der genannten, einander widersprechenden\nZeugenaussagen des Angeklagten falsch war. Es ist daher jedenfalls nicht auszuschließen, daß seine Vernehmung zu einer\n\n7\n-5.\n\nanderen Beurteilung dieser Frage geführt hätte. Das Landgericht durfte deshalb seine Überzeugungsbildung nicht allein\nauf die dargelegten, nach seiner Ansicht für eine Falschaussage des Angeklagten im Jahre 1979 sprechenden Umstände gründen. Es mußte sich vielmehr zur Vernehmung dieses Zeugen gedrängt sehen.\n\nc) Daran ändert nichts, daß Angeklagter und Staatsanwalt\nauf die Vernehmung des Zeugen verzichtet haben, denn der Verzicht beseitigt nicht die Pflicht des Gerichts, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Beweismittel zu erstrecken,\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg 23. Aufl., § 245 StPO Rdn. 49 m.w.Nachw.).\nIm übrigen können die Verzichtserklärungen auch auf der Annahme beruht haben, das Landgericht werde - der Einlassung\ndes Angeklagten entsprechend - dessen Aussage im Jahre 1972\nals die falsche ansehen.\n\n3. Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht,\nwenn es den Zeugen vernommen hätte, zu dem Ergebnis gelangt\nwäre, daß sich der Angeklagte durch seine Zeugenaussage im\nJahre 1972 der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht\nhat, sein strafbares Verhalten also in einem anderen als dem\nfestgestellten Sachverhalt zu sehen ist. Das hätte, insbesondere angesichts des Umstands, daß er sich schon im Jahre\n1974 der Falschaussage bezichtigt hat, sowie des seither\nvergangenen langen Zeitraums (vgl. BGHSt 24, 239, 242/243),\nauch zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch führen können.\n\nDas Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr\neingegangen zu werden.\n\n4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat auf folgendes hin;\n\na) Falls sich in der Beweisaufnahme nicht feststellen läßt\nwelche der genannten, sich widersprechenden Aussagen falsch\nwar, kann der Angeklagte gleichwohl - aufgrund wahldeutiger\nFeststellungen - wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden (vgl. BGHSt 2, 351 ff; BGH NJW 1957, 1886; BGH,\nUrteil vom 21. Mai 1951 - 3 StR 219/51 - mitgeteilt bei Dalling\nin MDR 1951, 464). (Die Unterbrechung der Verjährung, soweit\neine falsche Aussage im Jahre 1972 in Betracht kommt, ergibt\nsich aus den Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 31. Juli 1974 - Bl. 25 d.A. - und\nvom 19. Juli 1979 - Bl. 60 d.A..)\n\nb) Vorstrafen, die strafschärfend berücksichtigt werden, sind in den Urteilsgründen im einzelnen mitzuteilen. Das\n\nA\n\nist schon deshalb erforderlich, weil anderenfalls das Revisionsgericht nicht die Möglichkeit der Nachprüfung hat, ob diese\nStrafen noch zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen (vgl. § 49 Abs. 1 BZRG).\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/4-str-714-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/4-str-714-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.117031+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-12/4-str-714-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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