{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-02-06","aktenzeichen":"2 StR 370/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RGHSt: nein\n\n6...\n\nStGB 1975 § 26;\nStPO 1975 § 8 136 a, 206 a, 260 Abs. 3\n\nZur Frage der Strafverfolgung des Täters in Fällen\nder Anstiftung durch einen polizeilichen agent\nprovocateur.,","text_plain":"Pd\n\nNachschlagewerk: ja\nRGHSt: nein\n\n6...\n\nStGB 1975 § 26;\nStPO 1975 § 8 136 a, 206 a, 260 Abs. 3\n\nZur Frage der Strafverfolgung des Täters in Fällen\nder Anstiftung durch einen polizeilichen agent\nprovocateur.,\n\nBGH, Urt. v. 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 - LG Lahn-Gießen -\n\nPa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 370/80 URTEIL\n\nin ler Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Ferit PD EB zus TB geboren\nar EB 19:1 in Hu Türkei,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2_ 0\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 4. Februar 1981 in der Sitzung vom 6. Februar\n1981, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gg aus EEE und\nRechtsanwalt Em au: um\n\nals Verteidiger in der Verhandlung vom\n4. Februar 1981,\n\nJustizangestellte gu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom\n31. Januar 1980 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n0\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt; zugleich hat es die Einziehung der sichergestellten Heroinzubereitung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde der nicht\nvorbestrafte, unbescholtene, des Handels mit Rauschgift bis dahin nicht verdächtige Angeklagte von dem Zeugen\nN \"auf gut Glück! angesprochen und gefragt, ob er ihm\n\"eine größere Menge Heroin liefern könne\", New, der damals selbst einem Verfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt war, hatte der Polizei erklärt, er wolle sich bemühen, Rauschgifthändler zu ermitteln,\nzu benennen und bei ihrer Überführung behilflich zu sein,\nDafür waren ihm von der Polizei im Erfolgsfall finanzielle\nZuwendungen versprochen worden; außerdem erhoffte er sich\nvon seiner Tätigkeit Vorteile in dem gegen ihn anhängigen\nVerfahren. Der Angeklagte lehnte das Ansinnen Ns zunächst ab, versprach ihm dann aber, \"sich einmal umzuhören\".,\nIn den beiden folgenden Wochen führte er zwei Gespräche nit\nNm deren Ergebnis darin bestand, daß er ihm 100 3\nHeroin zum Preise von 12.000 bis 13.000 DM anbot. Neue\nunterrichtete daraufhin die Polizei, die ihn Verhaltensmaßregeln erteilte, \"Vorzeigegeld\" gab, die Geschäftsabwicklung observierte und den Angeklagten bei der Übergabe\ndes Heroins festnahn.\n\nL-\n\n4. Der vorliegende Fall gibt Anlaß zur Prüfung, ob ein\nvon Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis der Verfolgung des Angeklagten deshalb entgegensteht, weil er von\neinem polizeilich gelenkten Lockspitzel (agent provocateur)\nzu der Straftat angestiftet worden ist. Diese Frage muß im\nErgebnis verneint werden.\n\na) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist im Rahmen der Ermittlung und Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer\nStraftaten, zu denen auch der Rauschgifthandel gehört,\nder Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Grundsatz geboten\nund rechtmäßig (BGH GA 1975, 333; BGH NUW 1980, 1761; BGH\nNStZ 1981, 70; ferner BGH, Urteile vom 26. Februar 1980\n- 5 StR 9/80 - und 21. Oktober 1980 - 1 StR 477/80).\n\nb) Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Es ist anerkannt, daß dem tatprovozierenden Verhalten des Lockspitzels\nGrenzen gesetzt sind, deren Außerachtlassung als ein dem\nStaat zuzurechnender Rechtsverstoß in das Strafverfahren\ngegen den Täter hineinwirken würde (Kleinknecht, StPO\n34. Aufl. § 163 Rdn. 32). Das dem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es\nden Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip\nnicht bestehen können; wesentlich für die Beurteilung sind\ndabei Grundlage und Ausmaß des gegen den Täter bestehenden\nVerdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme des\nLockspitzels, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremägesteuerte Aktivitäten dessen, auf den er einwirkt (BGH NJW\n1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; BGH, Urteil vom 21. Oktober\n1980 - 1 StR 477/80).\n\nc) Nach diesen Wertungsgesichtspunkten kommt aber hier\nein zugunsten des Angeklagten wirkendes Verfahrenshindernis\n\nda\n\n-5_\n\nnicht in Betracht. Zwar stand der Angeklagte, als Now\nihn \"auf gut Glück\" um die Lieferung einer größeren Menge\nHeroin bat, nicht im Verdacht, bereits mit Rauschgift gehandelt zu haben oder sich am Rauschgifthandel beteiligen\nzu wollen. Indessen genügt das Fehlen eines solchen Verdachts für sich genommen noch nicht, die Zulässigkeit der\nStrafverfolgung wegen der dann begangenen Tat in Frage zu\nstellen.\n\nEine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn der\nagent provocateur in nachhaltiger Weise auf den Täter einsewirkt hätte, um ihn zur Begehung der Straftat zu bestimmen.\nBei erheblicher Einwirkung - etwa wiederholten, länger andauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger\nBeeinflussung - kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangen, daß demgegenüber\nder eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt.\n\nHat ein im Auftrag oder mit Billigung staatlicher Behörden\ntätiger agent provocateur den Täter erst durch eine - im\nbeschriebenen Sinne - erhebliche Einwirkung vom Wege des\nRechts abgebracht, so setzte sich der Staat dem Vorwurf\nwidersprüchlichen und arglistigen Verhaltens aus, wenn\ner es nun unternähme, den Täter strafrechtlich zu verfolgen, um ihn wieder auf den Weg des Rechts zurückzuführen. Dies kann innerhalb einer rechtsstaatlichen\nOrdnung nicht zulässig sein; die sich daraus ergebende\nFolge wäre ein auf den angestifteten Täter beschränktes\nStrafverfolgungsverbot, das die Wirkungen eines von Amts\nwegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltet.\n\nDie Voraussetzungen dieses Verfahrenshindernisses\nsind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Nach den\nim Urteil getroffenen Feststellungen und dem im Wege des\nFreibeweises mitzuberücksichtigenden Akteninhalt hatte\nNE auf den Angeklagten nicht in nachhaltiger Weise\n\neingewirkt, um ihn zur Beschaffung, zum Verkauf und zur\nÜbergabe des Heroins zu bestimmen. Dessen bedurfte es\nnicht. Der Angeklagte war vielmehr - trotz anfänglicher\nAblehnung des an ihn gestellten Ansinnens - alsbald bereit, mit N ins Geschäft zu kommen. Dies zeigt sich\ndarin, daß er N@EB schon bei dem ersten Treffen versprach, \"sich einmal umzuhören\"; damit hatte er seine\nallgemeine Bereitschaft zur Mitwirkung kundgetan und\nselbst den Weg zu jenen Gesprächen gewiesen, die in den\nbeiden folgenden Wochen zum Abschluß des Rauschgifthandels\nführten. Danach konnte Ne davon ausgehen, daß der Angeklagte yon sich aus das Nötige tun werde, um das Geschäft\nzustandezubringen; er brauchte den Angeklagten von da an\nnicht mehr zu beeinflussen, um ihn zur Tat erst geneigt zu\nmachen. Bei dieser Sachlage steht der Strafverfolgung des\nAngeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nkein Verfahrenshindernis im Wege.\n\n2, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nSoweit die Revision meint, der Zeuge NER Hätte\nals Tatbeteiligter gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt\nwerden dürfen, verkennt sie, daß sich diese Vorschrift\nnur auf die strafbare Tatbeteiligung bezieht; wer aber\nals polizeilicher Lockspitzel einen anderen zu einem\nRauschgiftgeschäft bestimmt, um der Polizei die Überführung des Täters und die Sicherstellung des Rauschgifts zu ermöglichen, macht sich nicht strafbar (BGH,\nUrteile vom 13. März 1974 - 1 StR 657/72 -, 27. August\n1974 - 1 StR 300/74 - und 18. März 1975 - 1 StR 559/74 -).\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\ndd\n\n- 7-\n\n3. Die auf die Sachbeschwerde hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im\nRechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Demgemäß war seine Revision\nzu verwerfen.\n\nSchumacher Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-06/2-str-370-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-06/2-str-370-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.781006+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-06/2-str-370-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-02-06","dockets":["2 StR 370/80"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.02.1981 – 2 StR 370/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-06/2-str-370-80","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"RGHSt: nein\n\n6...\n\nStGB 1975 § 26;\nStPO 1975 § 8 136 a, 206 a, 260 Abs. 3\n\nZur Frage der Strafverfolgung des Täters in Fällen\nder Anstiftung durch einen polizeilichen agent\nprovocateur.,","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom\n31. Januar 1980 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/60","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"60","label":"§ 60 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:24.781006+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}