{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-05","aktenzeichen":"1 StR 769/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ab\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 769/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ghaleb A EEE zus\nOp, geboren am 21. Juni 1950 in Deis (Syrien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2\nStPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n18. Juli 1980 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall III (Erwerb, Abgabe und Handel\nvon und mit Heroin 1978),\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie\nhat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer im Januar 1978 gefaßte \"einheitliche, auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Willensentschluß, Heroin zu\nschnupfen\" reicht auch im Zusammenhang mit dem Vorhaben\ndes Angeklagten, fortan zur Deckung des eigenen Bedarfs\nund zur Beschaffung des Lebensunterhaltes Heroin zu verkaufen (UA S. 5), nicht aus, den Gesamtvorsatz eines Ver-\n\ngehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu begründen. Es fehlt\njede Beschreibung und Umgrenzung der geplanten Tat nach\nOrt, Zeit und Begehungsweise (vgl. BGHSt 15, 268, 271; 26,\n4, 7; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75).\nDadurch, daß die Strafkammer fortgesetzte Handlung annimmt,\nkann der Angeklagte im vorliegenden Fall beschwert sein.\n\nSämtliche im Urteil unter Nr. III aufgeführten Einzelakte sind später als Februar 1978 begangen. \"Etwa ab Februar\n1978\" war der Angeklagte aber, wie die Strafkammer an andere\nStelle ausführt (UA S. 21), wegen Heroinabhängigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, so daß\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB von dieser Zeit an nicht\nauszuschließen waren.\n\nDennoch hat die Kammer die Strafe nicht nach §§ 21, 49\nStGB gemildert, weil der Angeklagte den \"Gesamtvorsatz für\ndie hier abzuurteilende Tat\" schon vor Februar 1978 faßte\n(UA S. 26). Es ist nicht auszuschließen, daß die Kamner,\nwäre sie von selbständigen Taten ausgegangen und hätte jeweils §§ 21, 49 StGB geprüft, zu einer anderen Betrachtung\ngekommen wäre. Der Generalbundesanwalt gibt zwar zu bedenken, daß, liege auch kein eigentlicher Gesamtvorsatz vor,\njedenfalls der allgemeine Vorsatz, sich in Zukunft so,\nwie geschildert, zu verhalten, schon ab Januar 1978 gegeben sei; das rechtfertige es, eine Milderung nach §§ 21,\nL9 StGB zu versagen.\n\nDaran ist richtig, daß mit solcher Begründung eine\nMilderung nach §§ 21, 49 StGB u.U. abgelehnt werden könnte,\nDaß die Strafkammer es im vorliegenden Fall aber so geb\n\nhandhabt hätte, steht nicht zweifelsfrei fest. Eine Beschwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen.\nDie Sache muß in diesem Punkt neu verhandelt werden.\n\nDamit entfällt zugleich der Ausspruch der Gesanmtstrafe, der auch aus anderem Grunde nicht bestehenbleiben\nkann. Die Kammer hat es abgelehnt, das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 27. Februar 1978 einzubeziehen, weil\nder letzte Teilakt der fortgesetzten Tat aus dem Jahr 1978\nnach diesem Zeitpunkt erfolgte. Hierbei hat die Kammer übersehen, daß die unter Nr. II geschilderten, rechtlich\nselbständigen Taten am 29./30. Juni 1977 begangen wurden.\nSie hätten - wären sie bekannt gewesen - am 27. Februar 1978\nmit abgeurteilt werden können. Deshalb hätte die Kamner\nhier nachträglich eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die\nEinzelstrafen für die restlichen, nach dem 27. Februar 1978\nbegangenen Taten wären zur Bildung einer weiteren Gesamtstrafe heranzuziehen gewesen. Die neue Verhandlung wird\nauch hierzu Gelegenheit geben.\n\nSonstige Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten\n\nsind nicht zu erkennen.\n\nPikart Woesner\nUlsamer Foth\n\nKuhn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/1-str-769-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/1-str-769-80","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.056234+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-05/1-str-769-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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