{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-30","aktenzeichen":"2 StR 744/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 744/80 BESCHLUSS\nJon. 84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHalim C m aus Fo geboren am GE 1957\n\nin Cs (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar\n1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 23. Juni 1980 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zur Anordnung der\nEinziehung des asservierten Heroins keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer wertet zu Lasten des Angeklagten\nunter anderem, \"daß er rund ein dreiviertel Jahr keiner\nArbeit nachging und daher auch keinerlei Einkommen aus\nArbeit bezog\". Es könne dem Angeklagten nicht geglaubt\nwerden, daß er seine zum Teil kostspieligen Aufwendungen\nwie wiederholte Flugreisen in die Türkei mit geliehenem\nGeld finanziert habe. Zwar habe ihm nicht nachgewiesen\nwerden können, daß er seinen Lebensunterhalt durch\n\n- 3 -\n\nHeroinhandel bestritten habe. Dennoch zeige seine Lebensweise, daß er ein Leben auf Kosten anderer geführt habe,\n\"das man durchaus im kriminellen Umfeld einordnen\" könne.\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Sie zwingen zu dem Schluß, daß die Strafkammer\ndie Strafe nicht allein auf Grund erwiesener Umstände,\nsondern, was unzulässig ist, auch auf den bloßen Verdacht hin verschärft hat, der Angeklagte habe sich in\nirgendeiner Form strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Dafür, daß sein Leben \"im kriminellen Umfeld\"\neinzuordnen ist, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Daß\ner seinen Unterhalt durch Heroinhandel verdient hat,\nkonnte ihm nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts nicht nachgewiesen werden; auch sonst enthalten\ndie Urteilsgründe keinen Hinweis, der es rechtfertigen\nkönnte, den Angeklagten über die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat hinaus dem engeren oder weiteren\nKreis der Kriminellen zuzurechnen. In der Bundesrepublik\nDeutschland ist er jedenfalls bisher strafrechtlich nicht\nin Erscheinung getreten (UA S. 9).\n\n-u- AS\n\nInsgesamt erwecken zudem die Strafzumessungserwägungen die Besorgnis, daß die Kammer der unzutreffenden\nAnsicht ist, dem Angeklagten könne nicht nur seine in\nZusammenhang mit der Tat stehende Schuld, sondern ganz\nallgemein die Art seiner Lebensführung strafschärfend\nzur Last gelegt werden. Das Privatleben eines Angeklagten ist indessen nur insoweit von Bedeutung, als\nes Beziehung zur abgeurteilten Tat hat (BGHSt 5, 124,\n132).\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-30/2-str-744-80","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-30/2-str-744-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.646202+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-30/2-str-744-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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