{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-01-27","aktenzeichen":"5 StR 143/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _143/80\n(alt: 5 StR 601/75)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebswirt Uve K iD aus Hg\ndort geboren an EB 1355,\n\nwegen Betruges\n\nAS\n\n-2-\n\n‘ Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 27.Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus ven\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 25.Juli 1979\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der\nAngeklagte rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Rügen einer Verletzung des § 338 Nr.3 StPO sind\nunzulässig oder unbegründet. Der Angeklagte hat den\nBeisitzer der Strafkammer, Richter am Landgericht va.\nam 6.März 1979 und den Vorsitzenden der Strafkammer\nam 13.März 1979 dreimal wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt. Alle Gesuche hat das Landgericht als unzulässig\nmit dem Hinweis zurückgewiesen, die Ablehnung sei verspätet (§ 26 a Abs.1 Nr.1 StPO). Das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\na) In einem Fall ist die Rüge nicht in zulässiger\nForm erhoben worden (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision\nteilt zwar das Ablehnungsgesuch und den dieses Gesuch\nzurückweisenden Beschluß des Landgerichts, nicht aber die\ndienstliche Äußerung des abgelehnten Richters mit. Das war\nhier schon deshalb erforderlich, weil die Revision sich\nselbst auf diese Erklärung zur Stützung ihrer Rüge beruft.\n\nb) Das gegen Richter am Landgericht Wilkening vorgebrachte Ablehnungsgesuch bezog sich auf Ereignisse, die in\nler Hauptverhandlung am 26.Februar 1979 vormittags stattgefunden haben. Obwohl an diesem Tag noch bis 16.15 Uhr\nverhandelt worden war, hat der Angeklagte sein Gesuch erst\nsine Woche später gestellt. Das war keine unverzügliche\nseltendmachung (§ 25 Abs.2 Nr.2 StPO).\n\nAT\n\n. WG\n\nOb ein Ablehnungsgesuch rechtzeitig angebracht ist,\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die\nGeltendmachung des Ablehnungsgrundes an dem folgenden Vernandlungstag ist nicht in jedem Fall rechtzeitig, wie der\nBeschwerdeführer annimmt. wesentlich ist, in welchem\nzeitlichen Abstand die Verhandlungstage aufeinander folgen.\nDabei ist im Interesse einer zügigen Durchführung des\nVerfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Findet, wie hier,\nder folgende Verhandlungstag erst nach Ablauf einer Woche\nstatt, wird ein Ablehnungsgesuch, das erst zu diesem Zeitpunkt gestellt wird, regelmäßig als verspätet angesehen\nwerden müssen. In Fällen dieser Art ist das Gesuch außerhalb\nder Hauptverhandlung notfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (BGH VRS 34,200,201). Etwas anderes ist\nauch der Entscheidung BGHSt 21,334,339 nicht zu entnehmen,\nauf die sich der Beschwerdeführer beruft. Bei dem geltend\ngemachten Ablehnungsgrund bedurfte es keiner längeren Überlegungszeit.\n\nc) Das gleiche gilt für die übrigen am 13.März 1979 gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter\nam Landgericht Dr.B@®. Diese Gesuche hatte der Angeklagte\ndarauf gestützt, der Vorsitzende habe am 6.März 1979 entgegen seinem bis dahin gezeigten Verhalten plötzlich die\nBeweisaufnahme geschlossen. Auch das hätte der Beschwerdeführer\nwesentlich früher geltend machen können. Mit Recht ist das\nLandgericht seinem Einwand, sein Wahlverteidiger habe ihm in\ndieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Hinweis\nbegegnet, er hätte sich dann von seinem Pflichtverteidiger\nberaten lassen können,\n\n2. Die Aufklärungsrügen sind, soweit sie in zulässiger\nForm erhoben worden sind (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO), unzulässig\noder unbegründet.\n\na) Die \"Erläuterungen über die gesamten Herstellungskosten\"\nsind nach dem eigenen Vorbringen der Revision verlesen\n\n_5- AT\n\nworden. Welche Folgerungen der Tatrichter aus dieser Beweiserhebung zieht, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen\nüberlassen.\n\nb) Für die von der Revision im Zusammenhang mit der\nVernehmung des Zeugen sg vermißte Aufklärung teilt die\nRevision weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch das erwartete Beweisergebnis mit. Das gehört zu den Tatsachen, die\nmit der Revision vorgetragen werden müssen (BGH, Urteil\nvom 10.Mai 1977 - 5 StR 149/77 -). Soweit die Revision im\nRahmen dieser Rüge weitere Fragen an die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sg» und 2 vermißt,\nmacht die Revision nur geltend, daß Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien. Hierauf kann das Rechtsmittel in der\nRegel nicht gestützt werden (BGHSt 4,125,126; 17,351,352).\n\nc) Die Vernehmung des Johann I und des Gunter rg\nals Zeugen zu der Frage, ob die Lg Bausparkasse die\nAngaben in den Beleihungsunterlagen nachgeprüft hat, war\nnicht möglich, weil beide verstorben waren. Das Schreiben\nvon RD an IB von 14.Januar 1965 hat das Landgericht\nin der Hauptverhandlung am 25.0ktober 1978 verlesen (Prot.Bd.I\nS.8). Weitere Beweismittel benennt die Revision zu dieser Tatsache nicht.\n\nd) Für die von der Revision weiterhin vermißte Aufklärung anderer Tatsachen fehlt es an der Mitteilung der\nin Betracht kommenden Beweismittel (BGHSt 2,168). Die in\ndiesem Zusammenhang angestellten Erörterungen enthalten\nlediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n3. Soweit in den Schriftsätzen des Verteidigers,\nRechtsanwalt Dr.Feg vom 25.Februar 1980 und vom 18.März 1980\nweitere Verfahrensrügen erhoben worden sind oder neue Tatsachen zu den bereits erhobenen Verfahrensrügen mitgeteilt\nwerden, ist das Revisionsvorbringen verspätet und kann nicht\nmehr berücksichtigt werden (§ 345 Abs.l StPO).\n\ner AT\n\nIl.\nDie Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Ängeklagten wegen Betruges in allen drei Fällen. Das Landgericht\nhat hierbei die Grundsätze beachtet, die der Senat in seiner\nEntscheidung vom 17.Februar 1976 bei der Aufhebung des\nersten tatrichterlichen Urteils angeführt hat. Insbesondere\nhat das Landgericht geprüft, ob bei den Betrugsfällen zum\n\nNachteil der Igll> Bausparkasse, der Cl una ces\nBankhauses Mg und vg (ie gewährten Sicherheiten\n\neinen Vermögensschaden ausschlossen. Rechtsfehler sind dabei\nnicht hervorgetreten.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war das\nRechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-27/5-str-143-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-27/5-str-143-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.510381+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-27/5-str-143-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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