{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-21","aktenzeichen":"2 StR 636/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B 44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _636/80 URTEIL\n21.19.89\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Werner W EEE aus St. “EEE.\ngeboren am ÜEEEED 1954 ir 1m,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a,\n\n+3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. GEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Bau: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach\n\nvom 23. Juli 1980 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine\nRevision hatte zur Aufhebung des Strafausspruchs nebst\nden zugehörigen Feststellungen geführt. In der neuen\nHauptverhandlung hat das Landgericht auf die gleiche\nStrafe erkannt.\n\nDie vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision\nbleibt ohne Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde ist\n- mangels Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - unzulässig. Das Einzelvorbringen im Rahmen der Sachrüge\nerschöpft sich in eigenen Strafzumessungserwägungen\ndes Beschwerdeführers. Auch die allgemeine Sachrüge\ndringt nicht durch.\n\nZwar enthält das Urteil einen Sachmangel. Jedoch\nhat dieser sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt.\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß die früheren\nFeststellungen zum Vorliegen eines besonders schweren\nFalles und zu § 21 StGB \"in Rechtskraft erwachsen\" seien\nund es insoweit auch an die rechtliche Würdigung in dem\nalten Urteil gebunden sei. In ihm war ein besonders\nschwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 (erste\nAlternative) und 5 BetMG angenommen und eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit verneint worden. Die\nStrafkammer hat verkannt, daß diese Feststellungen,\nsoweit sie nicht doppelrelevant sind, und auch ihre\nrechtliche Bewertung nur den Strafausspruch betreffen.\nSie haben deshalb seit der ersten Revisionsentscheidung\nkeinen Bestand mehr. Bei den Feststellungen zu § 11 Abs. 4\n\n-L-\n\nBetMG handelt es sich hier indes um solche, die zugleich\nzu den Schuldfeststellungen gehören. So ist der Schuldumfang unter anderem von der Gesamtmenge Haschisch abhängig, die der Angeklagte im Besitz gehabt und abgegeben\nhat (etwa 33 kg). Sie übersteigt wesentlich eine \"nicht\ngeringe Menge\" im Sinne von 8 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG. Da\nder Angeklagte sie - abgesehen von einem geringen Teil,\nden er selbst verbrauchte - während der Jahre 1976 und\n1977 seinem vorgefaßten Entschluß entsprechend in\nEinzelportionen veräußerte, folgt schon aus diesen Feststellungen zum Tatgeschehen, daß er gewerbsmäßig gehandelt\nhat. Aus ihnen ergibt sich ferner, daß er nur Haschisch,\nnicht auch andere Drogen genossen hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der vom Landgericht\nzu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere seiner\nschulischen Ausbildung getroffenen Feststellungen ist mit\nSicherheit auszuschließen, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Selbst eine Abhängigkeit von\nBetäubungsmitteln würde für sich allein nicht eine so\nweitgehende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit begründen.\nDie Voraussetzungen des § 21 StGB sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel,\nwenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster\n\n135\n\n-5.-\n\nPersönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter\nunter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie\ndazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen\nzu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das\nDelikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH,\nUrteil vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 242/76 -). Die Revision muß somit verworfen werden.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-636-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-21/2-str-636-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.204810+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-21/2-str-636-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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