{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-01-20","aktenzeichen":"5 StR 657/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 657/80\n\nSs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Werner C EEE»\ngeboren am m 1923 in x.\n\nwegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.\n\nEN\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der /\nSitzung vom 20.Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus x\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 3.Juli 1980 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten\nim Strafausspruch,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ninsoweit, als der Angeklagte verurteilt\nworden ist,\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan das Landgericht Kiel zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-L-\n\n7\n\nGründe\n\nDie Zeugen Sp, vB. 7m, \"EB un: sp\n\nhatten durch Raub und Diebstahl Schußwaffen und Munition\n\nund andere aus Beständen der Bundeswehr stammende Sachen\nerbeutet. Sie brachten diese Gegenstände, darunter mehrere\nMaschinenpistolen, in der Nacht vom 15. zum 16.Februar 1978\nauf den Hof des Angeklagten und fragten ihn, ob sie etwas\nunterstellen könnten. Der Angeklagte hörte etwas von Waffen\nund erkundigte sich nach ihrer Herkunft. Er erhielt die Antwont, daß sie gekauft seien. Der Angeklagte zeigte den\n\nZeugen Versteckmöglichkeiten in der Schrotkiste und auf dem\nHeuboden und machte Licht in der Lohdiele. Die Zeugen brachten\neine Munitionskiste und in einer Wolldecke verpackte Sachen\nherein. Der Angeklagte stellte einige Tüten zur Verfügung,\n\nin denen die Zeugen einen Teil der Waffen in die Schrotkiste\npackten. Er wußte, daß sich unter den herbeigebrachten Sachen\nWaffen und Munition befanden. Einzelheiten über Art und -\nHerkunft kannte er nicht.\n\nDer Angeklagte nahm zunächst an, daß die Sachen nach\nkurzer Zeit abgeholt würden. Als dies nicht geschah, fürchtete\ner, daß Familienangehörige oder der bei ihm tätige Landarbeiter die Waffen entdecken könnten. Er verpackte die Sachen\ndeshalb in Plastikmaterial und tat sie in leere Milchkannen.\nHierbei erkannte er, daß auch Maschinenpistolen dabei waren.\nDann vergrub er die Kannen in ca. 1 km Entfernung von seinem\nHof in der Feldmark.\n\nDas Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen\nwegen Begünstigung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz und mit unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen im |\nBundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wenden sich nur gegen die Verurteilung. Beide Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die\nStaatsanwaltschaft beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind im Ergebnis\nunbegründet. Das bedarf hinsichtlich des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 53 Abs.3 Nr.1 Buchst. a WaffG 1976) keiner Erörterung. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der\nTatbestand der unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen im\nBundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes\n(§ 16 Abs.1 Nr.5 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der zur Tatzeit geltenden Fassung) erfüllt. Der\nAngeklagte hatte beim Verpacken der Sachen erkannt, daß sich\ndarunter Maschinenpistolen, also Kriegswaffen befanden. Er\nbeförderte sie über eine Entfernung von ca. 1 km in die Feldmark. Das geschah außerhalb eines abgeschlossenen Geländes,\nweil die Feldmark nicht durch natürliche oder künstliche\nHindernisse gegen beliebiges Betreten geschützt, sondern\njedermann zugänglich ist. Daß der Angeklagte die Sachen auf\nseinem Feld vergrub (UA S.9) und sein Hof, wie die Revision\ndartut, arrondiert sein soll, ist unerheblich.\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Begünstigung ist nur insofern fehlerhaft, als das Landgericht\nannimmt, der Angeklagte habe die Begünstigung zu einem von\nden Vortätern begangenen Vergehen gegen das Waffengesetz\ngeleistet. An diesem Vergehen war er selbst als Mittäter\noder Gehilfe beteiligt, weil er den Zeugen Sg, voii.\nPB, RD und ii ) geholfen hat, die Waffen auf seinem\nHof zu verstecken. Er ist deshalb auch u.a. wegen unerlaubten\nWaffenbesitzes strafbar. Nach § 257 Abs.3 Satz 1 StGB wird\nwegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an\n\n-6 - 4\n\nder Vortat strafbar ist. Diese Vorschrift hindert aber\neine Bestrafung wegen Begünstigung nicht, wenn dem Begünstiger bei der Vortatbeteiligung qualifizierende oder\ndeliktsändernde Umstände unbekannt waren und er hiervon\nbei einer späteren Begünstigungshandlung Kenntnis hat.\n\nIn solchen Fällen ist der Begünstiger nach § 257 StGB zu\nbestrafen, weil er nicht schon für das Unrecht der Tat,\nderen Vorteile er nachträglich sichern hilft, voll einzustehen hat und somit der Gedanke der mitbestraften Nachtat, der dem § 257 Abs.3 Satz 1 StGB zugrunde liegt, nicht\ndurchgreifen kann (vgl. Schönke-Schröder-Stree StGB 20.Aufl.\n\n§ 257 Rn. 32 a). So liegt es hier. Die Zeugen SEP. www.\nPD: RE und Beratten auch gegen § 16 Abs.1 Nr.5 des\n\nKriegswaffenkontrollgesetzes in der damals geltenden Fassung\nverstoßen, weil sie Kriegswaffen außerhalb eines abgeschlossenen\nGeländes zum Hof des Angeklagten befördert hatten. Davon wußte\nder Angeklagte zunächst nichts. Jedoch erkannte er beim\nUmpacken der Sachen, daß sich darunter Masohinenpistolen\nbefanden, also die Zeugen Kriegswaffen gebracht hatten. Er\nvergrub auch diese Waffen in der Feldnmark, um den Vortätern\n\"die Möglichkeit einer Wiederinbesitznahme und den Gebrauch\nder Waffen\" (UA S.11) und damit die Vorteile zu sichern, die\nsie durch die unerlaubte Beförderung der Waffen auf seinen\nHof erlangt hatten.\n\n2. Da sich die Begünstigung hiernach nur auf die Maschinenpistolen, nicht auf die sonstigen Waffen und die\n\nMunition bezieht, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Allerdings\nist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht die Zurückweisung der von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisamträge\nunzureichend begründet hat. Bei der Ablehnung eines Beweis-\n\n7. g\n\nantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache\n\nmuß der Beschluß ergeben, ob die Beweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos\n\nangesehen wird. Im ersten Falle müssen ferner die Umstände\nangegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefoigert hat. Das hat die höchstrichterliche\nRechtsprechung von jeher verlangt (RsprR6St 1,331; RG W\n\n1931, 2823 Nr.44; BGHSt 2,284,286; BGH NJW 1953,35 Nr.21).\n\nHier lagen die tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts\n\nJedoch auf der Hand. Es hat sich gesagt, daß das gemein-\n\nsame Auftreten des Angeklagten nit P, ven un Oo)\nauf der Veranstaltung am 15.Mai 1977 in Hamburg und der\nGegenstand der wegen der damaligen Vorfälle gegen ihn erhobenen\nAnklage nicht auf eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten\nschließen lassen und deshalb die Strafzumessung in dieser\n\nSache nicht beeinflussen können. Diese Erwägung lag im Ermessen des Tatrichters und war für alle Verfahrensbeteiligten\noffensichtlich. Das angefochtene Urteil kann deshalb auf den\nVerfahrensmängeln nicht beruhen.\n\n2. Dagegen greift die Sachrüge durch. Das Landgericht\nhat den Erwerb der Waffen und der Munition durch den Angeklagten weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des\n§ 53 Abs.1 Nr. 3 (\"um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben\")\nnoch dem des § 53 Abs.3 Nr.1 Buchst. a WaffG 1976 gewürdigt\nund auch nicht geprüft, ob der Angeklagte die tatsächliche\nGewalt über Kriegswaffen fahrlässig von den genannten Personen erworben hat (§ 16 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 KriegswaffenG\nin der zur Tatzeit geltenden Fassung).\n\nDas unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt\nüber die Schußwaffen würde sowohl mit dem unerlaubten\nErwerb der Waffen und der Munition als auch mit der\nunerlaubten Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet\naußerhalb eines abgeschlossenen Geländes und der Begünstigung\n\ntateinheitlich zusammentreffen (BGHSt 29,184,186).\nJedoch könnte das unerlaubte Ausüben .der tatsächlichen\nGewalt über die Schußwaffen die selbständigen strafbaren\nHandlungen des unerlaubten Waffen- und Munitionserwerbs\nund der unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen im\nBundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes\nnicht zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen, weil\nzumindest das letztgenannte Delikt einen größeren Unwert\nverkörpert und deshalb mit einer höheren Freiheitsstrafe\nbedroht ist (BGHSt 1,67; 2,246; 3,165; 18,66,69).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft das Urteil im angefochtenen Teil aufzuheben und die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-20/5-str-657-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-20/5-str-657-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.140116+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-20/5-str-657-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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