{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-01-15","aktenzeichen":"4 StR 707/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DNS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 707/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hubert P mE au: DEE -\nBOB, dort geboren am EN 1960,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n.2- 4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht EEE in «er Verhandlung,\nOberstaatsanwaltP rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Oktober 1980\nwird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-\n\nklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der gemeinschaftlich\nbegangenen Vergewaltigung für schuldig befunden, das Verfahren\ngegen ihn jedoch wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt.\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusammen mit der Mitangeklagten HE die 17-jährige Annegret\nLUD verzewaltist. Der Tat ging eine Fahrt im Pkw des\nAngeklagten voraus, zu welcher beide das Mädchen im Anschluß\nan einen Gaststättenbesuch eingeladen hatten. Unterwegs faßten\nsie den Entschluf, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Der\nAngeklagte bog daraufhin in einen Feldweg ein, wo beide versuchten, sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Der\nVersuch scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Der Angeklagte\nfuhr daraufhin zum späteren Tatort weiter, einem unbewohnten\nBauernhaus, in welchem dann beide - jeweils unter Mithilfe des\nanderen - gewaltsam den Geschlechtsverkehr erzwangen. Der Angeklagte, der das Fahrzeug führte, war infolge des vorangegangenen\nAlkoholgenusses absolut fahruntüchtig.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat das Verfahren bezüglich der\nTrunkenheitsfahrt abgetrennt und insoweit gesondert Anklage erhoben. Der Angeklagte ist daraufhin durch das - rechtskräftige -\nUrteil des Amtsgerichts Delbrück vom ?8. November 1979 wegen\nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. ? StGB) zu einer\nGeldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht ist der Auffassung,\ndaß durch dieses Urteil ein Verbrauch der Strafklage auch bezüglich der Vergewaltigung eingetreten ist und hat deshalb das Verfahren gemäß $ ?60 Abs. 3 StPO eingestellt.\n\n-u-\n\n?. Die Ansicht der Revision, die Finstellung des Verfahrens sei zu Unrecht erfolgt, weil insoweit ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei, ist unzutreffend. Die Strafklage ist vielmehr durch die genamnte Verurteilung auch hinsichtlich der Vergewaltigung verbraucht. Der Angeklagte kann\ndeshalb nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen dieser Tat strafrechtlich\nnicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.\n\na) Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt den Bürger davor, wegen einer Tat,\nderetwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen\nworden ist, erneut verfolgt zu werden. Der Begriff der Tat im\nSinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des $ ?6ı StPO, er reicht also weiter als der\ndes materiellen Strafrechts, der sich aus § 52 StGB (Tateinheit)\nergibt, umfaßt diesen jedoch, so daß eine sachlichrechtlich\neinheitliche Tat stets auch eine einzige Tat im Sinne des $ ?64\nStPO ist (BVerfGE 45, 434, 435; BGH NIW 1980, 2718, 2719 =\nBGHSt ?9, 28; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 657/80,\njeweils m.w.Nachw.).\n\nb) Um eine solche sachlichrechtlich und damit auch im Sinre\ndes § 26 StPO einheitliche Tat handelt es sich hier. Aus den\nUrteilsfeststellungen ergibt sich nämlich, daß die Trunkenheitsfahrt und die Vergewaltigung sachlichrechtlich eine Einheit bilden, weil die dabei verwirklichten Straftatbestände zueinander\nim Verhältnis der Tateinheit stehen.\n\nDer Angeklagte hat mit der Fahrt zu dem Tatort nicht nur\nden Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, sondern\nauch den der Entführung wider Willen der Entführten ($ ?37 StGB\nverwirklicht, denn er hat Annegret IC - jedenfalls nach\ndem auf dem Feldweg infolge ihrer Gegenwehr der erste Vergewaltigungsversuch gescheitert war - gegen ihren Willen mit dem Fahr:\nzeug, und damit unter Gewaltanwendung (vel. BGH, Urteil vom\n\n5_ 4\n\n18. August 1977 - & StR 176/77 - m.w.Nachw.), an den abgelegenen Tatort gebracht und die dadurch für sie entstandene\nhilflose Lage zu der Vergewaltigung ausgenutzt. Da diese Vergewaltigung während des durch die Entführung herbeigeführten\n\nund noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Tatopfers begangen worden ist, besteht zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit (BGHSt 18, ?9 ff). Die Trunkenheit im\nVerkehr ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich\ndas Fahren mit dem Pkw verwirklicht worden, sie steht deshalb\n\nzu diesen ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung,\nwelche somit die beiden anderen Straftatbestände zur Tateinheit\nzusammenfaßt, ist auch nicht als minder schwere Tat, der eine\nsolche Klammerwirkung nicht zukommt (vgl. Vogler in LK 10. Aufl.,\n§ 52 StGB Rdn. 29) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar\n1973 - 4 StR 504/72 , mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1973, 556).\nOb bereits der Transport der Geschädigten in dem Pkw zum Tatort\nals Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB zu werten ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77), und deshalb\nschon aus diesem Grunde Tateinheit vorliegt, kann danach offen\nbleiben.\n\nDas Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß\nes sich um eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO handelt und\ndamit Strafklageverbrauch eingetreten ist. Auf die Frage, ob\nwegen der Entführung Strafantrag nach § 238 Abs. 1 StGB gestellt\nworden ist, kommt es dabei nicht an, weil der Strafantrag das\nrechtliche Verhältnis der Straftatbestände zueinander und damit\ndie Beurteilung des Tatgeschehens als einheitliche Tat nicht berührt. Die Einstellung des Verfahrens besteht somit zu Recht.\n\nc) Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer\nanderen Beurteilung zu führen. Ihre Darlegungen gehen schon deshalb fehl, weil sie übersieht, daß sich der Angeklagte der Entführung wider Willen der Entführten schuldig gemacht hat, die\n\n- wie aufgezeigt - zu den anderen Straftatbeständen im Verhält\nnis der Tateinheit steht, und das gesamte Tatgeschehen schon\naus diesem Grund als einheitliche Tat zu bewerten ist. An dieg\nBewertung kann auch der Hinweis der Revision auf die vorstehen\ngenannte Entscheidung BGH NJW 1980, 2718 nichts ändern, denn d\ndieser Tintscheidung zugrunde liegende \"Dauerstraftat des § 129 StGB ist wegen der besonderen Struktur dieses Straftatbestande\nmit anderen Dauerstraftaten\" und damit auch mit der vorliegend\nTat \"nicht vergleichbar\" (BGH NJW 1980, 2718, 2719). Schließli\ngeht auch der Hinweis des Generalbundesanwalts auf das in dies\nEntscheidung genannte Gebot materieller Gerechtigkeit fehl. Es\nbraucht hier nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls\ninwieweit dieses Gehot - das dert nur beiläufig und im Hinblid\ndarauf erwähnt wird, daßf bei dem genannten Dauerdelikt die Annahme einer einzieen Tat zur Privilegierung einer ganzen Täterrruppe führen würde - den Verfassungsgrundsatz des Art. 103\nAbs. 3 GG einschränken kann. Im vorliegenden Fall, in welchem\nder Strafklareverbreuch allein auf die unzutreffende rechtlick«\nBewertung der Tat durch die Staatsanwaltschaft und ihr daraus\nfolgendes nicht sachgerechtes prozessusles Vorgehen zurückzu-\n\nr\n\nZ\n\nführen ist, besteht jedenfalls kein Anlaß, eine solche Ein-\n\nschränkung in Erwägung zu ziehen.\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nSalger Spiegel\nKnoblich Goydke\n\nHürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/4-str-707-80","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/4-str-707-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.054335+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-15/4-str-707-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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