{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-01-15","aktenzeichen":"4 StR 663/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\">\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 663/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Luis D Esmeam> - > EEE us Pä-WEB, zeboren am EEE in Vie (Spanien),\n\nwegen Totschlags\n\nDer /;, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzüng\nvom 15. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr,Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1980\n\nwird verworfen,\n\nNie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\n+\n\nagen hat die Stoatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIN\n\nGründe:\n\nS d C\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung\ng ausgesetzt, Die auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision. der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nd\n\nvertreten wird, beanstandet nit der Sachbeschwerde die Annahme\neines minder schweren Falles und die Aus setzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n?. Bei der Annahme eines minder schwere en Falles ist\n\ndas Landgericht, wie dem Zusammenhang seiner Darlegungen zu\nentnehmen ist, von der ersten der beiden Alternativen des\n§ 213 StGB ausgegangen. Es hat ausgeführt, daß sich der Angeklagte unmittelbar vor den tödlichen Messerstichen von dem\nOpfer (Ce) \"durch dessen möglicherweise abgegebene Beschimpfungen in erheblichen Umfang beleidigt gefühlt haben\n\nann und hierdurch zornig geworden ist, wobei in diesem Zusammenhang auch die Herkunft des Angeklagten eine Rolle spielt,\ner als Landsmann eines südeuropäischen Staates durch die Be-\n\nu\n\nschimpfungen Ce in Zusammenhang mit seinem, wenn auch\nunbegründeten Verdacht, CB habe ein Verhältnis zu der\nZeugin TB, zu der Tat hingerissen worden sein mag. Wenngleich der von dem Angeklagten geäußerte Verdacht, C ei\nunterhalte ein Verhältnis zu der Zeugin Te, objektiv\nunrichtig gewesen ist, so war dem Angeklagten jedoch zugute\nzu halten, daß er aus dies\n\nY\n\nsubjektiven Annahme heraus zu\nder Tat hingerissen worden ist.\"\n\nrechtlicher Nachprüfung stand.\nvision hast die Strafkammer nicht\n\nıngeklagte Veranlassung zu dem Zusammen-\n\ntreffen mit C gegeben hatte. Sie hat ausdrücklich her-\n\nvorgehoben, daß er vor der Auseinandersetzung gegenüber Dritten den \"unbegründeten Verdacht\" geäußert hatte, dieser habe\nein Verhältnis mit der Freundin des Angeklagten (UA 20). Wenn\ndie Strafkammer gleichwohl nicht angenommen hat, daß eine Anwendung der 1. Alternative des $ ?13 StGB ausscheidet, ist\ndas aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Strafmilderungsgrund der \"Reizung zum Zorn\" ist\nzwar nicht gegeben, wenn die Provokation seitens des Opfers\nnicht \"ohne eigene Schuld\" des Täters erfolgt ist. Der Täter\nmuß aber gerade die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung durch\nsein Verhalten in dem gegebenen Augenblick verschuldet haben\n(BGHSt ?1, 14, 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973\n- 1 StR 667/7? - bei Dallinger MDR 1974, 723). Das Landgericht\nist davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch \"erhebliche\nBeschimpfungen\" des CS sereizt worden ist und sich \"daraufhin\" zu dessen Tötung entschlossen hat (UA ?1). Zwar hat er\ndurch seine mehrere Tage zuvor geäußerten Verdächtigungen und\nDrohungen Anlaß dazu gegeben, daß er von CME zur Rede gestellt wurde. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß er auch damit\nrechnen mußte, von dem 20 Jahre jüngeren CB dabei erheblich beleidigt zu werden, zudem noch öffentlich in einer (Caststätte. Die Strafkammer hat jedenfalls hinsichtlich der Beleidigungen des CB einen im Rahmen des § 213 StGB relevanten\nZusammenhang mit dem Verschulden des Angeklagten nicht angenommen. Da das Fehlen eines solchen Zusammenhangs angesichts\nder festgestellten Umstände der Tat mindestens möglich ist, muß\ndieses Ergebnis vom Revisionsgericht hingenommen werden.\n\n2. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das\nLandgericht die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe,\nvon der der Angeklagte bereits zwei Drittel durch die Unter-L\nL\n\ne\nhat, zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\na) Besondere Umstände in der Tat im Sinne des 8 56 Abs. 2\nStGB hat die Strafkamnmer darin gesehen, \"daß zugunsten des\nAngeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, daß Coke\n\n4\n\nebliche Beschimpfungen den Angeklagten gereizt hatte,\nund der Angeklagte sodann erst daraufhin sich zu dieser Tat\nen hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte ohnehin\nvar, deß die Zeugin LEBE nicht mit zu ihm nach\nHause fahren wollte und er durch das Erscheinen des Cikuiee\nvon dem er annahm, daß er ein Verhältnis zu der Zeugin Teen\nunterhalte, zusätzlich gereizt worden ist. Die Kammer ist der\n\n+ 0\noo\nSe\n\nÜberzeugung, daß es ohne das Zusammenwirken dieser besonderen\nUmstände zur Tatzeit nicht zu der Tötungshandlung durch den Angeklagten gekommen wäre.\" Als besonderen Umstand in der Persönlichkeit hat sie gewertet, \"daß der Angeklagte infolge der nunmehr beinahe 1 Jahr und 6 Monate dauernden Haftzeit nach dem\nGutachten der Sachverständigen Dr. Te und Dr. Ce in\neine Haftpsychose mit Krankheitswert geraten ist\" (UA ?1).\n\nDiese noch ausreichende Gesamtbetrachtung hält ebenfalls\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Der Fall ist dem Bereich\nzuzuordnen, in dem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Besriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entschei-Aung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffas ssungen bestehen können. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielrauns\nvorgenommene “ertung des Tatrichters ist Jedoch hinzunehnen.\n\n*\n\nDas Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie\nnoch im Rahmen dessen liegt, was nach den Festste Ilungen über\nTat und Täter vertretbar ist (vgl. BCH NW 1976, 1413; 1977,\n639; BGH DRiZ 1979, 137, 188; BGH GA 1980, 106, 107; BGH, Urteile vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79 -, vom 26. Juli 1979\n\n- ı StR 688/78 - und vom 6. Mai 1980 - & StR 175/80) .\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Wertung erscheint nicht\nunvertretbar, Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß es\n\nals zusätzlichen in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden besonderen Umstand berücksichtigt hat, daß der Angeklagte\nnach der Tat durch die eineinhalbjährige Haftzeit in eine Haftpsychose mit Krankheitswert geraten ist. In der Person des\n\ns liegende besondere Umstände dürfen im Rahmen des § 56\n\ns. 2 S&GB auch herangezogen werden, wenn sie erst nach der\nTat eingetreten sind (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom\n15. Oktober 1980 -3 StR 351/80).\n\nchließlich bedeutet es hier auch keinen Rechtsfehler,\n\nOo\nDer\n{in\n\nd Strafkammer nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen\ndes § 56 Abs. 3 StGB Stellung genommen hat. Entgegen der Ansicht\nder Revision ist nicht davon auszugehen, daß die Vollstreckung\nder gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidisung der Rechtsordnung geboten ?%st. Bei den Besonderheiten\ndieses Falles hinsichtlich Tatsituation und Persönlichkeit des\nAngeklagten kann der Bestand der Rechtsordnung in den Augen von\nBevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände - so auch die\n\nWirkung der fast eineinhalbjährige Untersuchungshaft auf den\ninzwischen 61jährigen Angeklagten - kennen, durch die Strafaussetzung nicht gefährdet sein (vgl. BGHSt 24, 4o, 16; 24,\n64, 695 BGH NW 1976, 7413, 1414).\n\nSalser\n\nin\nS\nD,\n\nHürxthal\nKnohblic Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/4-str-663-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/4-str-663-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.016818+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-15/4-str-663-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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