{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-01-15","aktenzeichen":"4 StR 652/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 8% 242, 52;\nStPO 1975 § 264;\nstve § 21\n\nZum Strafklageverbrauch für Diebstahlstaten, bei deren\nBegehung der Täter ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis\ngefahren hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden\nist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 8% 242, 52;\nStPO 1975 § 264;\nstve § 21\n\nZum Strafklageverbrauch für Diebstahlstaten, bei deren\nBegehung der Täter ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis\ngefahren hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden\nist.\n\nBGH, Urt. vom 15. Januar 1981 - 4 StR 652/80 - LG Heidelberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 652/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Willi K cc zu: HG.\ngeboren am EEE 1940 in EEE xrs. u (Dumm\n2\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\n Dr.Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Juli 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens\nin den Fällen VI 2 (fortgesetzter Betrug) und VI 3\n\n(Diebstahl in N) der Urteilsgründe,\n\n'2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls,\nwegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung anderweit verhängter rechtskräftiger\nStrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen\neines weiteren versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Monaten verurteilt. Insoweit ist das Verfahren nach\nVerwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß des\nSenats vom 18. Dezember 1980 (in den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen) rechtskräftig abgeschlossen.\n\nWegen vier weiterer Anklagepunkte hat die Strafkammer\ndas Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß die Strafklage durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts\nSinsheim vom 1. Dezember 1978 (Ds 140/78) verbraucht sei.\nDagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nDie rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch\ndas Amtsgericht Sinsheim wegen fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis in der Zeit zwischen dem 22. Mai und dem\n27. Juni 1978 und zwischen dem 21. Juli und dem 6. August\n1978 hat die Strafklage nur wegen der am 14. Juni 1978\n(Fall VI 1 der Urteilsgründe) und am 6. August 1978 (Fall\nVI 4) begangenen Diebstähle verbraucht. Die beiden weiteren\nangeklagten Straftaten, der Diebstahl am 28. Juli 1978\n(Fall VI 3 der Urteilsgründe) und der fortgesetzte Betrug\n(Fall VI ? der Urteilsgründe) fallen zwar ebenfalls in den\nvom Amtsgericht Sinsheim abgeurteilten Zeitraum. Sie gehören jedoch nicht zu derselben Tat im verfahrensrechtlichen\nSinne des § 264 StPO, derentwegen der Angeklagte dort rechtskräftig mit Strafklageverbrauch (RGSt 72, 99, 105; BGHSt 6,\n92, 95; BGH NJW 1955, 1240) verurteilt worden ist.\n\n-u-\n\nNach herrschender Rechtsauffassung (vgl. u.a. BGHSt 13,\n21, 255 23, 141, 145; 25, 388, 390; BayObLGSt 1957, 196, 199;\nOLG Karlsruhe Justiz 1973, 27; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer,\nStPO 20. Aufl., § 264 Rdnr. 4, 5) bedeutet Tat im verfahrensrechtlichen Sinne den vom Eröffnungsbeschluß (zugelassene\nAnklage) betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängender und darauf bezüglicher Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des\nAngeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß\nbezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung\ndes Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht\ndarauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder\nmehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne\nstatt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten\nStraftat ergeben.\n\nDiese Voraussetzungen sind nach einheitlicher Rechtsprechung stets dann gegeben, wenn die bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat und die nunmehr zur Aburteilung stehende Tat eine einheitliche Handlung im sachlichrechtlichen\nSinne bilden, das heißt, was hier nur in Betracht kommt,\nwenn Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen ihnen besteht (BVerfGE\n15, 434; BGHSt 8, 92, 94/95; 26, 284, 285; BayObLG NJW 1964,\n1813; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 264 Rän. 6; Roxin,\nStrafverfahrensrecht, 15. Aufl. § 20 BI 35). Das ist jedenfalls (darüber hinaus vgl. BGHSt 26, 24, 27 m.w.Nachw.)\nimmer dann anzunehmen, wenn mindestens ein Handlungsteil\nzur Erfüllung des Tatbestands beider in Betracht kommenden\nStrafgesetze beiträgt, das heißt vor der Vollendung des\n‚einen der beiden Straftatbestände begangen wird. Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung des neuen Gewahrsams durch den Dieb. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an\n\n4\n\nder Dieb die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft\nüber die gestohlene Sache ausübt, ist eine im Einzelfall\nnach den Anschauungen des täglichen Lebens zu beantwortende Tatfrage (BGHSt 16, 271, 273; 20, 194, 195/196; BGH\n\nGA 1962, 77; Heimann/Trosin in LK StGB 9. Aufl. § 242 Rdn. 2 ff;\nSchönke/Schröder/Eser, StGB 20. Aufl. § 242 Rdn. 16 ff; .\nDreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 242 Rdn. 14 ff). Das gilt\nauch für die hier zu beurteilende Frage, ob der Abtransport der Diebesbeute vom Tatort mit einem Kraftfahrzeug\nnoch zur Begründung des neuen Gewahrsams gehört oder ob\n\ner erst nach der Vollendung der Diebstahlstat, etwa nur zur\nSicherung und Erhaltung der Beute, durchgeführt wird (vgl.\nz.B. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 596/75 -\nbei Hürxthal DRiZ 1976, 141 unter 1 - einerseits und BGH,\nUrteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73 - andererseits).\n\nNach den Urteilsfeststellungen (UA ?9 ff) hat die\nStrafkammer den Abtransport der aus einem Kühlhaus in\nBEE entwendeten 90 kg Pommes frites (Fall VI 1 der\nUrteilsgründe) und des aus einem Garten in Lobbach-Lobenfeld\nentwendeten Zeltes mit Inhalt (Fall VI 4 der Urteilsgründe)\nmit dem Pkw mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen\nals Tathandlungen des Diebstahls zur Begründung des Gewahrsams des Angeklagten angesehen. Die Diebstähle waren also\nnoch nicht vollendet, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis begann. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb jeweils Tateinheit zwischen dem Diebstahl und dem (fortgesetzten) Fahren\nohne Fahrerlaubnis und damit insoweit Verbrauch der Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim angenommen.\nDie dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist\nmithin unbegründet.\n\nAnders verhält es sich dagegen mit dem Diebstahl eines\nGeldbeutels aus der Küche sowie von Schmuckstücken, Münzen\n\nund zwei Kindersparkassen aus einer Schublade des Schlafzimmerschrankes im Hause Dr. Hg in N GEN (Fall\nVI 3 der Urteilsgründe). Zwar nimmt die Strafkammer auch\n\nin diesem Fall Tateinheit an und führt zur Begründung aus,\ndaß der Angeklagte \"ebenfalls mit seinem Kraftfahrzeug\" dorthin \"gefahren war, um den - von vornherein geplanten - Diebstahl auszuführen\" (UA 31). Diese Begründung ist jedoch\nfehlerhaft. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis war vollendet,\nbevor der Angeklagte mit dem Gewahrsamsbruch begann (BGH\n\nGA 1961, 346; BGH, Urteil vom 24. September 1974 - 1 StR\n364/74; vgl. aber auch Urteil vom 4. Oktober 1966 - 1 StR\n282/66). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nzwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl ist begrifflich ausgeschlossen. Aber auch der Abtransport der\nDiebesbeute mit dem Pkw hat hier die beiden Tatbestände\nnicht zur Tateinheit verbunden. Wie dies in BGHSt 26, 24,\n25/26 näher dargelegt ist, sieht die Rechtsprechung die\n\nzur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme von Geld\nund anderen Sachen geringen Umfangs in aller Regel bereits\ndann als vollzogen an, wenn der Täter die Beute in seine\nKleidung steckt oder in einem leicht zu transportierenden\nBehältnis bei sich führt. Besondere tatsächliche Umstände,\ndie hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind\nnicht ersichtlich. Darüber hinaus war der Diebstahl nicht nur\nvollendet, sondern sogar beendet, als der Angeklagte das\nHaus Dr. HÜWWEEEB verlies; denn das Wegfahren mit dem Pkw\nwar zur Sicherung des (bereits begründeten) Gewahrsams und/\noder der Erhaltung der Diebesbeute nicht mehr erforderlich.\nDeshalb kommt es hier auf die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vertretene unterschiedliche Rechtsauffassung\nnicht an, ob Tateinheit nur bis zur Vollendung des Diebstahls\n(vel. GA 1961, 346; BGH, Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 StR\n83-84/73 -, vom 24. September 1974 - 1StR 364/74) oder bis\nzu dessen Beendigung (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1955-\n\n7-0 A\n\n5 StR 221/54 -, vom 19. Februar 1965 - 4 StR 22/65 -,\n\nvom 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66 -, vom 6. November 1974\n- 3 StR 200/75 = BGHSt 26, 24, 27/28 -, sowie Beschlüsse\nvom 18. Juni 1980 - 2 StR 89/80 - und vom 28. November 1980\n- 2 StR 6530/80) anzunehnen ist.\n\nDer Diebstahl im Fall VI 3 der Urteilsgründe und das\n(fortzesetzte) Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen also im\nVerhöltnis der Tatmehrheit zueinander. Dasselbe gilt, wovon übrigens auch die Strafkammer ausgeht, für das Verhältnis zwischen dem fortgesetzten Betrug (Fall VI 2 der Urteilsgründe) und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, ohne daß\ndies näherer Ausführungen bedarf.\n\nNun kann allerdinps auch bei Tatmehrheit (§ 53 StGB)\nnur eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne gegeben sein.\nDazu genüst es indessen nicht, daß der Angeklagte im Zuge\nder Verwirklichung eines Geszmtplans tätig zeworden ist\n(BGHSt 17, ?1, 25/26; 26, 284, 287; OLG Celle Nds Rpfl.\n1961, 11?, 1172), daß er aus einer einheitlichen Grundhaltung\nheraus gehandelt oder dasselbe Rechtsgut verletzt hat (Gollwitzer aaO Rdn. 5). Auch die bloße zeitliche oder örtliche\nAufeinanderfolge der einzelnen Vorgänge reicht für sich\nallein nicht (BGHSt 23, 141, 148; 23, 270, 273). Mehrere\nsachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden vielmehr\nnur dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen,\nsondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch\ninnerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- ınd Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände,\ndie zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen\n\nLebensvorganges empfunden wird (BGHSt 13, 21, 25/26; 23,\n141, 146/147; 23, 270, 273; 2b, 185, 186; BGH, Urteil vom\n11. Juni 1980 - 3 StR 9/80 - = NJW 1980, 2718; KG DAR 1968,\n2L4), Diese besonderen Voraussetzungen der inneren Verknüpfung der Tat miteinander sind zwischen Begehungsakten\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls- und Betrugshandlungen in aller Regel nicht gegeben (BGH GA 1961,\n346, 347; BGH, Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73 -\nund vom 9, Januar 1979 - 1 StR 551/78 -). Ob dies ausnahnsweise dann anders sein kann, wenn das Wegfahren vom Tatort\nnach natürlicher Betrachtungsweise auch noch der Sicherung\ndes Tätergewahrsams und/oder der Erhaltung der Diebesbeute\ndient, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier (in den Fällen VI ? und 3 der Urteilsgründe)\nnicht festgestellt ist.\n\n- 9. WA\n\nDie das Verfahren in den Fällen VI 2 und 3 der Urteilsgründe gleichwohl einstellende Entscheidung der Strafkamner\nmuß deshalb aufgehoben werden. Das zwingt zur Aufhebung auch\nder Gesamtstrafe. Damit ist auch über die Frage der Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/4-str-652-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/4-str-652-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.994201+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-15/4-str-652-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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