{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-09","aktenzeichen":"2 StR 766/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGER!:ICHTSHOF\n\n2 StR _766/80 BESCHLUSS\n9.1.8\"\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Kurt Fritz K EB aus UM dort geboren\nam EEE 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u. &.\n\nJ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1981\n\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n10. September 1980 im Falle II 2 der\nUrteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum\n\nNachteil der Raiffeisenbank SE (in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung) hält einer rechtlichen Überprüfung\nnicht stand.\n\nDas Landgericht sieht ein betrügerisches, das Vermögen\nder Bank gefährdendes Verhalten des Angeklagten darin, daß\ner den Kredit beantragte, obwohl er sich in ungünstigen\n\nfinanziellen Verhältnissen befunden habe und zudem der\n\nBank eine in Wahrheit nicht vorhandene Sicherheit, nämlich\neine Gehaltsabtretung aus einem nicht bestehenden Arbeits-\n\nverhältnis vorgetäuscht habe. In welchem Umfang der Angeklagte den Kredit tatsächlich in Anspruch genommen hat,\nführt das Landgericht im einzelnen nicht aus, sondern\nstellt lediglich fest, daß sein Konto im Zeitpunkt seiner\nVerhaftung ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von\n33,-- DM aufgewiesen habe.\n\nDie Sicherungsübereignung eines Pkw, Typ Mercedes\nBenz 280 hält das Gericht für unbeachtlich, da die Bank\ndem Angeklagten das Darlehen ohne die Gehaltsabtretung\nnicht bewilligt hätte.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Einer konkreten Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden im Sinne von\n§§ 263 StGB gleichzusetzen ist, war die Bank dann nicht ausgesetzt, wenn der Pkw des Angeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seines Verkaufswertes\nobjektiv eine ausreichende Sicherheit darstellte (vgl.\nBCH NJW 1964, 874; BGH, Beschluß vom 17. Februar 1976\n- 5 StR 601/75 und Urteil vom 5. Oktober 1976 - 1 StR\n322/76). Da das Landgericht nicht festgestellt hat, daß\nder Angeklagte nicht willens gewesen sei, das Darlehen\nzurückzuzahlen, war die Sicherungsübereignung des Pkw\nnicht etwa bereits deshalb ungeeignet, den Eintritt\neines Vermögensschadens zu verhindern, weil die Bank\ndas weiter im Besitz des Angeklagten verbliebene Fahrzeug ohnehin nicht hätte verwerten können (vgl. BGHSt\n15, 24 ff).\n\nDas Landgericht hätte im Hinblick auf die subjektive\nTatseite im übrigen auch erörtern müssen, ob der Angeklagte die Absicht hatte, den Kredit in einem Umfang in\nAnspruch zu nehmen, in dem ihm eine Rückzahlung nicht\n\n4. I\n\nmöglich gewesen wäre. Gegen eine solche Absicht könnte\nsprechen, daß er trotz der vom Landgericht geschilderten\nschlechten finanziellen Verhältnisse sein Konto im Ergebnis ausgeglichen, den Kredit also nur soweit in Anspruch\ngenommen hatte, als ihm eine Rückzahlung möglich war.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der\nBerufsgenossenschaft weist keinen Fehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,\ndaß sich die aufgehobene Verurteilung wegen Betrugs zum\nNachteil der Raiffeisenbank hier auf die Strafzumessung\nausgewirkt hat.\n\nDeshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-09/2-str-766-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-09/2-str-766-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.825794+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-09/2-str-766-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-01-09","dockets":["2 StR 766/80"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.01.1981 – 2 StR 766/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-09/2-str-766-80","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n10. September 1980 im Falle II 2 der\nUrteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:23.825794+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}