{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-09","aktenzeichen":"2 StR 707/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 80 BESCHLUSS\n9.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Mahmoud S GER aus OD (HE,\ngeboren am EEE 1943 in BEMMB/Jordanien, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n®)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar\n1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom\n14. Juli 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch des\nangefochtenen Urteils richtet, ist sie im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie dagegen Erfolg.\n\nDas Landgericht ist unter Annahme eines besonders\nschweren Falles nach § 11 Abs. 4 BetMG von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausgegangen.\n\"Zu einer Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB im Hinblick auf die Beihilfe sah die Kammer im vorliegenden\nFall keinen Anlaß\". Demnach hat die Strafkammer offensichtlich übersehen, daß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB die\nMilderung der Strafe für den Gehilfen nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB zwingend vorschreibt. Die\nStrafe mußte deshalb hier einem Strafrahmen von drei\n\n- 3.\n\nMonaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten entnommen\nwerden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB). Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafe bei Beachtung der §§ 27\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB niedriger als mit fünf Jahren\nfestgesetzt worden wäre, kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Seine Aufhebung umfaßt auch die Anordnung der Einziehung.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß das Vorliegen eines besonders schweren Falles beim\nGehilfen selbständig begründet werden muß und nicht allein\ndaraus hergeleitet werden darf, daß die Haupttat die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG\nerfüllt (Urteile des Senats vom 18. Oktober 1978 - 2 StR\n374/78 - und vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78). Dabei ist\nzwar die von dem Gehilfen unterstützte Haupttat mit zu berücksichtigen; daneben sind aber auch die nur den Gehilfen\nund seine Tätigkeit betreffenden Umstände - zum Beispiel\nUmfang und Gewicht seines Tatbeitrags, Maß seiner Schuld,\nGrad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter - in die Abwägung\neinzubeziehen.\n\nSchumacher Mösl Meyer\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-09/2-str-707-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-09/2-str-707-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.788612+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-09/2-str-707-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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