{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-01-09","aktenzeichen":"2 StR 577/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 80 BESCHLUSS\n141.87\n\nin der Strafsache\n\nHusein Mustafa Mohammad J GEB ‚ in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren an EEEEEEEED\n1959 in KB SWEMB (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 21. Februar 1980\n\n‘“ a) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Jugendkammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das gilt auch, soweit sie sich\ngegen die Einziehungsanordnung richtet.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n4. Die Strafkammer hat übersehen, daß der unerlaubte\nBesitz hier als unselbständiges Teilstück des Geschehens\nim Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290, 291). Der Schuldspruch, der im übrigen nicht zu beanstanden ist, muß daher\ngeändert werden.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berlicksichtigt, daß er, ohne selbst süchtig zu sein, keine Bedenken gehabt habe, mit dem Elend der Drogenabhängigen\nGeschäfte zu machen (UA S. 11).\n\nDies ist fehlerhaft.\n\nDaß der Täter mit dem Verkauf der Betäubungsmittel\n\"Geschäfte macht\", gehört zum Tatbestand des Handeltreibens\nund darf deshalb gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend\nherangezogen werden. Ein besonders verwerfliches, übermäßiges\nGewinnstreben (Profitgier) ist nicht festgestellt.\n\nFür die Annahme von Profitgier reicht nicht aus, daß\nder Angeklagte nicht drogenabhängig war (vgl. BGH, Beschluß\nvom 10. September 1980 - 2 StR 397/80).\n\nWäre der Angeklagte im übrigen selbst drogenabhängig\ngewesen, so könnte dies möglicherweise einen Strafmilderungs-\n\n7\n\n-L-\n\ngrund darstellen. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes\nist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1980\n\n- 2 StR 21/80; 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80 und 17. Oktober\n1980 - 2 StR 575/80).\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-09/2-str-577-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-09/2-str-577-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.771936+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-09/2-str-577-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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