{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-01-06","aktenzeichen":"5 StR 681/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 681/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Wolfgang W mm aus Hammmmum,\ngeboren am HERMES ir AEEEEEE ,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Antrag\nund Anhörung des Generalbundesanwalt am 6.Januar 1981\nnach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n11.Juni 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen fortgesetzten\nBetruges in Tateinheit mit fortgesetztem\nVergehen gegen § 96 Nrn.3 und 5 ANMG\nsowie gegen § 24 WZG verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den dazugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat,\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 263,52 StGB,\n96 Nrn.3 und 5 AMG, 24 Abs.1 und 3 WZG.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das\nArzneimittelgesetz und das Warenzeichengesetz\" zu einer\nFreiheits- und Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt\nmit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Es ist offensichtlich unbegründet, soweit der\nAngeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit\n\n-3.\n\n- 3.\n\nfortgesetztem Vergehen gegen § 96 Nrn. 3 und 5 AMG sowie\ngegen § 24 Abs.1 und 3 WZG verurteilt ist. Mit dem Verkauf\nder nachgemachten Schlankheitstropfen unter dem Namen und\nder Aufmachung der Hersteller- und der. Vertriebsfirma des\nOriginalmittels hat er seine Abnehmer (Apotheken und\nDrogerien) nicht nur in Bereicherungsabsicht getäuscht und\num den Wert der Ware geschädigt, sondern gleichzeitig auch\nein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel (§ 21 Abs.1 ANMG)\nunter irreführender Bezeichnung (§ 8 Abs.1 Nr.2 AMG) sowie\neine widerrechtlich mit der Firma eines anderen gekennzeichnete Ware (§ 24 Abs.1 WZG) in den Verkehr gebracht.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\nmit dieser Handlungsweise auch die Ausstattung eines anderen\nmißbraucht hat (§ 25 Abs.1 und 3 WZG), wird dagegen nicht von\nden Feststellungen getragen. Eine Ausstattung ist ein Kennzeichnungsmittel, das durch seine äußere Form oder Aufmachung die Ware eines Unternehmens von der eines anderen\nunterscheidet und das sich als solches innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat (vgl. Baumbach/\nHefermehl, Warenzeichenrecht 11.Aufl. § 25 Rdn.1 mit Nachweisen). Ob diese Voraussetzungen eines Ausstattungsschutzes,\ninsbesondere seiner Verkehrsgeltung, bei dem Schlankheitsmittel \"Anti-Adipositum X 112\" vorgelegen haben, läßt sich\ndem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, Die Verurteilung\nwegen Verstoßes gegen § 26 WZG kann ebenfalls nicht bestehenbleiben, Dieser Straftatbestand hat subsidiären Charakter\nund tritt hinter Straftatbeständen zurück, welche die Tat\nmit schwererer Strafe bedrohen (§ 26 Abs.1 WZG). Er wird\ndeshalb von dem durch die gleiche Tat begangenen Betrug\nund dem Vergehen gegen § 956 AMG verdrängt.\n\nDa keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, hat\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\nden Schuldspruch geändert, Das war auch deshalb erforderlich,\nweil die Urteilsformel .erkennen lassen muß, gegen welchen\nStraftatbestand des Arzneimittelgesetzes und des Warenzeichengesetzes der Angeklagte verstoßen hat,\n\n„h-\n\n-u-\n\n3. Der Strafausspruch hat ebenfalls keinen Bestand.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß dieser in seiner\nHöhe durch die irrige Annahme gehäufter Verstöße gegen das\nWarenzeichengesetz beeinflußt worden ist. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung ferner die Gesichtspunkte zu beachten haben, die der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift beanstandet hat,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die\nweitergehende Revision zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte RiBGH Rebitzki\nist beurlaubt und daher\nverhindert zu unterschreiben\n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-06/5-str-681-80","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-06/5-str-681-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.669107+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-06/5-str-681-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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