{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-01-06","aktenzeichen":"5 StR 637/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_637/80 | 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Holger Biii>\n\ngeborener Kgl> aus ve,\ngeboren am iuEp 19.9 in EEE.\n- Sachbezeichnung: His u.a. -\n\nwegen Betruges u.a.\n\n.2- Ä\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.Januar 1981\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Be»\nwird das Urteil des Landgerichts Kiel\nvom 4.Juni 1980 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte Be im Falle\nII 6 der Anklage verurteilt worden\nist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen\ndiesen Angeklagten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Zum Fall II 6 der Anklage (UA S.39 bis 41) hat\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die bisherigen Feststellungen tragen die Annahme von\nUntreue nicht. Das Landgericht beruft sich auf BGH in LM\nNr.11 zu § 266 StGB und geht daher davon aus, der Angeklagte\nsei Kommissionär gewesen. Das läßt sich den Feststellungen\nindessen nicht entnehmen. Ob es sich um ein Kommissionsoder ein Eigengeschäft gehandelt hat, läßt sich nicht allein\naus der Bezeichnung herleiten, damit auch nicht aus der verwendeten Bezeichnung 'Konsignation'; es kommt auf den wirklichen wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts an (Schlegelberger, HGB, 5.Aufl., § 383 Rdnr.23). Dazu aber teilt das\nUrteil nur mit, daß der Lieferant sich das Eigentum an der\n\nWare vorbehalten habe und der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, die 'in Rechnung gestellte' Ware nach Verkauf\ninnerhalb von fünf Tagen abzurechnen (UA S.39/40). Das\nbesagt noch nichts für ein Kommissionsgeschäft im eigentlichen Sinne, Der ersichtlich mit dem Angeklagten vereinbarte Preis spricht eher für einen Kauf (aa0, Rdnr.24),\n\nund zwar auch dann, wenn der Angeklagte ein Rückgaberecht\ngehabt haben sollte (aa0, Ranr.85). Hat der Angeklagte aber\nbefugt auf eigene Rechnung erworben und veräußert, dann\nstellt seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises auch unter\nden hier festgestellten Umständen keine Treuepflicht i.S.\ndes § 266 StGB dar (BGHSt 22,190)\".\n\n2. Mit der im Fall II 6 verhängten Einzelstrafe und\nder Gesamtstrafe hat der Senat auch die übrigen gegen den\nAngeklagten Be verhängten Einzelstrafen aufgehoben;\ner kann nicht ausschließen, daß die Bestrafung des Angeklagten\nBw in Fall II 6 einen Einfluß auf die anderen Einzelstrafen gehabt hat. Damit ist auch über die Strafaussetzung neu\nzu entscheiden. Werden als Einzelstrafen Geldstrafen verhängt, so ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen (BGH,\nBeschluß vom 26.Juli 1978 - 3 StR 248/78 -, mitgeteilt bei\nHoltz MDR 1978,985).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-06/5-str-637-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-06/5-str-637-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.648486+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-01-06/5-str-637-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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