{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-31","aktenzeichen":"2 StR 586/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 586/80 BESCHLUSS\n\n1.10 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nt Denn aus vermiiii», geboren\n\nden Arbeiter Helmu\nit in Strafhaft in\n\nam u 1951 In u, zur Ze\n\nanderer Sache,\n\nwegen potschlags U. &-\n\n-2- 66\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des 'Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai\n1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nversuchten Diebstahls und schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einen anderen Urteil zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet;\nsie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon\naus, daß er während einer Trinkdauer von ca. 16 Stunden\netwa 300 g reinen Alkohol zu sich genommen habe, eine Menge,\ndie geeignet gewesen sei, je nach dem, von welchem sttnd-\n\n- 3-\n\nlichen Abbauwert ausgegangen werde, unter Berücksichtigung\nauch des Resorptionsdefizits eine Alkoholkonzentration von\nwenigstens 0,4%0 bis 2,9%0 hervorzurufen (UA S. 21). Es\nkommt dann jedoch auf Grund des Verhaltens des Angeklagten\nvor und nach der Tat zu der Überzeugung, daß dieser infolge\ndes genossenen Alkohols zur Tatzeit auch nicht vermindert\nschuldfähig gewesen sei (UA S. 23).\n\nDiese Darlegungen begründen den Ausschluß der Anwendung des § 21 StGB nicht hinreichend. Sie lassen vielmehr\nbefürchten, daß es das Gericht für die Beurteilung dieser\nFrage offen gelassen hat, welche Blutalkoholkonzentration\nder Angeklagte zur Tatzeit aufwies, und lediglich das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat berücksichtigt\nhat.\n\nDas wäre fehlerhaft.\n\nDem Leistungsverhalten eines Angeklagten vor, während\nund nach der Tat kommt bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit\nnämlich nur zusätzliche und nur mit großer Vorsicht zu werte\nBedeutung zu (vgl. BGH VR§ 25, 209, 211; BGH, Beschlüsse vol\n\n68\n\n-h-\n\n16. September 1975 - 1 StR 374/75 und 6. Juli 1977 - 5 StR\n248/77; Urteile vom 4. Januar 1978 - 2 StR 459/77 und vom\n23. Mai 1978 - 1 StR 131/78). Im vorliegenden Fall hat\n\ndas Gericht zudem das Leistungsverhalten des Angeklagten\nwährend der Tat nicht einmal erörtert, sondern sich mit der\nFeststellung begnügt, daß er vor der Tat nur eine alkoholbedingt verlangsamte Aussprache und nachher keinerlei Ausfallserscheinungen gehabt habe (UA S. 22).\n\nNach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-31/2-str-586-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-31/2-str-586-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.264857+00:00"},"card":{"id":"bgh/1980-10-31/2-str-586-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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