{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"5 StR 586/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"00H\n5 StR 586/80 o50\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stapelfahrer\n\nAndree WB aus BEE,\ngeboren am ED 1960 ir vomuuuuuuu,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n|\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2.\n-IS5G\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n21.Oktober 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wi\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 12.Mai 1980 im Strafausspruch gegen\nihn aufgehoben.\n\nDer Angeklagte WÄR wird unter Einbeziehung\n\nder Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom\n23.November 1977 - 10 Ju Ls 108/77 - und vom\n22.August 1979 - 10 Ju Ls 73/79 - zu zehn Jahren\nJugendstrafe verurteilt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen,\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen, die ihm im Revisionsverfahren erwachsen\nsind, fallen der Landeskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes\nin Tateinheit mit gemeinschaftlichen schweren Raub zu zehn\nJahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei frühere Verurteilungen\nwegen Diebstahls zu einem Jahr Jugendstrafe und zu acht\nMonaten Jugendstrafe sind daneben bestehen geblieben.\n\n-3r AS\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch und auch insoweit,\nals es um die Rechtfertigung der gegen den Beschwerdeführer\nausgesprochenen Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe\ngeht, offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß die\nJugendkammer die früheren Urteile nicht in die Verurteilung\neinbezogen hat, obwohl die sachlichen Voraussetzungen der\n§§ 31 Abs.2, 105 Abs.1 JGG gegeben waren. Das Gericht führt\ndazu aus: \"Von einer Einbeziehung der noch nicht verbüßten\nfrüheren Verurteilung hat die Strafkammer gemäß § 31 Abs.3 JGG\naus erzieherischen Gründen abgesehen. Es würde eine ungerechtfertigte Privilegierung bedeuten, einem Angeklagten,\nder innerhalb einer Bewährungszeit, in der er sich besonders\nverantwortungsbewußt verhalten sollte, einen Mord begeht,\neine derartige Vergünstigung zukommen zu lassen\" (UA S.16).\nDas ist fehlerhaft.\n\nDer Senat läßt offen, ob die §§ 31 Abs.3, 105 Abs.1 JGG\nüberhaupt ein Nebeneinander mehrerer Jugendstrafen zulassen,\nderen Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt.\nJedenfalls liegt der Hinweis der Strafkammer auf eine angeblich\nungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten außerhalb des\ndurch die genannten Vorschriften abgesteckten Rahmens, in dem\nes ausschließlich um die erzieherische Einwirkung auf die\nPerson des einzelnen Heranwachsenden geht (BGHSt 22,21,23).\nDaß es zur Erziehung des Beschwerdeführers zweckmäßig sei,\nihn mehr als zehn Jahre Jugendstrafe verbüßen zu lassen,\nliegt fern. Auch die Jugendkammer nimmt das ersichtlich\nnicht an. Es muß deshalb bei der gesetzlichen Regel bleiben,\ndaß die früheren Urteile in die neue Verurteilung einzubeziehen sind. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs.1 StPO nach.\n\n-4- W277;\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nberuht auf den §§ 74, 109 Abs.2 JGG, 473 Abs.4 StPO.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-586-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/5-str-586-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.938998+00:00"},"card":{"id":"bgh/1980-10-21/5-str-586-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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