{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-09-30","aktenzeichen":"1 StR 426/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Manfred 5 mp zus MED, geboren am\n1. Februar 1950 in MB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30, September 1980 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 21, März 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück\nverwiesen.\n\ngründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n„Der vom Angeklagten erhobenen Sachbeschwerde kann\nder Erfolg nicht versagt werden,\n\nUnter Ziffer III der Urteilsgründe führt die Strafkammer aus:\n\n\"Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten SEM traf die Strafkammer aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten die gleichen Feststellungen, die im März 1979 bereits vor der\n17. Strafkammer beim LandgerichtijMünchen I getroffen worden waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen der\n17. Strafkammer im Urteil vom 21.03.1979 und\ndort unter Ziffer 1, soweit es den Angeklagten\nSER betrifft, Bezug genommen.\"\n\nHierin liegt - auch unter Berlicksichtigung der elgent-\n‚lichen Strafzumessungsgründe - ein sachlich rechtlicher\nMangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Feststellungen des Urteils vom 21.03.1979 über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch, Sie sind durch den genannten Beschluß des erkennenden Senats aufgehoben worden und konnten deshalb\n\nfür das neue Urteil aueh nicht mehr im Wege der Bezugnahme\nherangezogen werden. Deshalb war der Tatrichter gehalten,\numfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg nicht\nnur selbst zu treffen, sondern diese auch in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275} BGH, Beschlüsse\nvon 4, Juni 1976 - 2 StR 247/76 - und vom 5. Mai 1977\n\n- 1 StR 128/77 -). Das gilt auch für die Fälle, in denen\ndie Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, in der Hauptverhandlung seien die gleichen Feststellungen getroffen\nworden, da das neue Urteil für die Nachprifung durch das\nRevisionsgericht nur dann eine verläßliche Grundlage abgeben kann, wenn die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen unabhängig von den aufgehobenen früheren Feststellungen neu festgestellt und auch mitgeteilt werden\n(BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76 =,\nvon 2, März 1977 = 3 StR 18/77 - und von 3. Mai 1977\n\n- 1 StR 128/77 =),\n\nDie Bezugnahme kann hier auch nicht ausnahmsweise unter\ndem Gesichtspunkt als unschädlich angesehen werden, daß\nes über die mitgeteilten Vorstrafen und die Heroinabhängigkeit hinaus weiterer Feststellungen zu den pe»\nsönlichen Verhältnissen nicht bedurft hätte (vgl. dazu\nBGH, Urteil vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75). Denn da\n- nach der aufhebenden Entscheidung des Senats - die\n\nAnnahme des Regelbeispiels eines besonders schweren\nFalles nach § 11 Abs, 4 Nr, 5 BtmG nicht mehr in Betracht kam, war entscheidend, ob sonst ein besonders\nschwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 BtmG anzunehmen\nwar, Für diese Prüfung war jedoch eine Gesamtwürdigung\ngeboten, bei der alle Gesichtspunkte heranzuziehen waren,\ndie für die Wertung von Tat und Täter in Frage kamen.\nSchon deshalb konnte und durfte hier auf die Mitteilung\nvon Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht verzichtet werden, | .\n\nDem Fehlen solcher Feststellungen kommt hier Gewicht\nauch deshalb zu, weil die für das Vorliegen eines allgemeinen besonders schweren Falles gegebene Begründung\nebenfalls daran leidet, daß die Strafkammer ausschließlich auf die Umstände der Tat abstellte, und zwar auf\ndie Merkmale, die dann, wenn der Angeklagte das Heroin\nauch besessen oder abgegeben hätte, das Regelbeispiel\ndes § 11 Abs, 4 Nr. 5 BtmG begründet hätten, Diese is0-\nilerte Betrachtungsweise kommt einer unzulässigen Aus\ndehnung des Regelbeispiels auch auf die - seltenen -\nFälle des Handeltreibens nahe, bei denen die weiteren\ngesetzlichen Voraussetzungen Besitz oder Abgabe nicht\nerfüllt sind. Zwar ist es richtig, daß auch die täterschaftliche Mitwirkung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, auch wenn es nicht mit\ndem Besitz oder der Abgabe des Rauschgifts verbunden ist,\ndie Annahme eines allgemeinen besonders schweren Falles\nbegründen kann, aber nur als - möglicherweise - ausschlaggebender Gesichtspunkt im Rahmen der gebotenen\nAbwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände in objektiver und subjektiver Hinsicht, nicht\njedoch losgelöst von dieser Gesamtwürdigung. Es 158t sich\nnicht ausschließen, daß sich die Strafkamner dessen nicht\n\nbewußt war, als sie wiederum trotz Fehlens eines Regelbeispiels alle gewichtigen Strafmilderungsgründe einschließlich der im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit erst bei der Bemessung\nder Strafe innerhalb des erhöhten Ausnahmestrafrahmens\nwürdigte und - wie dargelegt - Feststellungen zur Person des Angeklagten im Urteil erst gar nicht mehr mitteilte,\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nFikart Loesdau Ulsamer\nMaul Schikora","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/1-str-426-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/1-str-426-80","retrieved":"2026-10-24 16:33:12.826772+00:00"},"card":{"id":"bgh/1980-09-30/1-str-426-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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