{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-05-20","aktenzeichen":"5 StR 254/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 254/80 ‘G 085\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian Mu von cer 1 UEEEEE\naus Er —B\ndort geboren am ii 1355,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- 44\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20.Mai 1980 nach § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n10.Januar 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n: Die Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurlickverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nDiebstahls wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nführt zu seiner Aufhebung und zur Zurlickverweisung der Sache.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach § 63 StGB setzt voraus, daß die Merkmale des § 20 StGB\noder des § 21 StGB zweifelsfrei vorliegen und daß derselbe\nZustand, der zur Anwendung einer dieser Vorschriften geführt hat, auch für die Zukunft erhebliche rechtswidrige\nTaten des Angeklagten erwarten läßt (BGHSt 10,57,60). Daß\nes sich hier so verhält, ergeben die Urteilsgründe nicht\nmit genügender Eindeutigkeit.\n\nDer Tatrichter hat bei der rechtlichen Erörterung der\nSchuldunfähigkeit die sog. psychologischen Merkmale des\n§ 20 StGB (Einsichtsunfählgkeit, Steuerungsunfähigkeit)\neinmal kumulativ (UA S.16), zum anderen alternativ (UA\nS.15) festgestellt. Es ist zu besorgen, daß das nicht nur\nein Fassungsversehen war, sondern daß der Tatrichter keine\nvolle Klarheit über den Zustand des Angeklagten gewonnen\n\n- 3.\n\n3 H\n\nhat. Die Urteilsgründe ergeben ferner nicht eindeutig, ob\ndie Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (UA 3.15)\noder ein nicht krankhaftes Bedürfnis nach Geld für den\nErwerb von Rauschnmitteln den Angeklagten zu seinen bisherigen Taten gebracht hat und künftig zu erheblichen\nrechtswidrigen Taten zu treiben droht; nach den Urteilsgründen begründet die genannte Erkrankung für sich allein\nnicht die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten (UA S.16).\nEs ist im übrigen mit der Annahme des Tatrichters, der\nAngeklagte werde \"hemmungslos\" (UA 5,17) weitere erhebliche\nStraftaten begehen, nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß\nzwischen den Diebstählen zum Nachteil des Zeugen Bei\nund dem Fahrraddiebstahl, der dem Ängeklagten zur Last\ngelegt wird, eine Zeitspanne von fast einem Jahr lag, für\ndie keine rechtswidrigen Taten festgestellt worden sind. Im\nHinblick auf das Gewicht der zu erwartenden Taten (§ 62 StGB)\ndrängt sich nach den Urteilsgründen auch die Erwägung auf,\ndaß die Ortskenntnis des Angeklagten in seinem Elternhaus\ndie dort begangenen Diebstähle erleichtert hat; deswegen\nsowie im Hinblick auf den geringfügigen Charakter der vor\nund nach diesen Diebstählen begangenen Taten hätte der Tatrichter seine Voraussage, der Angeklagte werde bei jeder\nsich bietenden Gelegenheit andere um \"möglichst hohe Werte\"\nschädigen (UA 5.17), näher belegen müssen,\n\nFür den Fall, daß ergänzende Feststellungen in der\nneuen Hauptverhandlung die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigen sollten, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:\n\na) Im Hinblick auf 8 72 Abs.1 Satz 2 StGB wird zu\nprüfen sein, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als eine weniger beschwerende und\nzugleich wirksamere Maßnahme in Betracht kommt (vgl. BGH\nUrteil vom 29.August 1978 - 1 StR 415/78).\n\nb) Sollte sich ergeben, daß die Rauschmittelsucht\ndes Angeklagten außerhalb des Maßregelvollzugs in einer\n\n-u-\n\n4\n\n-Uu-\n\nbestimmten kinrichtung erfolgversprechend behandelt werden\nkann und daß bei einem solchen Behandlungserfolg die Gefahr\nkünftiger rechtswidriger Taten entfallen würde, so wäre der\nTatrichter hier aus Rechtsgründen nicht gehindert, dies\n\nals besonderen Umstand im Sinne des § 67 b StGB aufzufassen. Allein die Tatsache, daß bei dem Angeklagten eine\nErkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt,\nwürde dann der Anwendung des § 67 b StGB nicht entgegen\nstehen.\n\nSollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen,\ndaß die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben,\nso darf auf Strafe gegen den Angeklagten nicht erkannt\nwerden (§ 358 Abs.2 StPO).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/5-str-254-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-20/5-str-254-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:15.215518+00:00"},"card":{"id":"bgh/1980-05-20/5-str-254-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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