{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-04-18","aktenzeichen":"2 StR 731/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"G 10 (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und\nFernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, BGBl I 949\nin der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1978,\nBGBl I 1546)8§ 7 Abs. 3; GG Art. 10\n\nDas Beweisverwertungsverbot des § 7 Abs. 3 G 10 erfaßt\nnicht nur solche Kenntnisse und Unterlagen, die unmittelbar\ndurch die nach § 1 G 10 angeordneten Maßnahmen erlangt\nworden sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Beweismittel, zu denen diese Kenntnisse und Unterlagen erst den\nWeg gewiesen haben.","text_plain":"21 0%,\n\nNachschlagewerk: jan\nBGHSt: ja zul\n\nG 10 (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und\nFernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, BGBl I 949\nin der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1978,\nBGBl I 1546)8§ 7 Abs. 3; GG Art. 10\n\nDas Beweisverwertungsverbot des § 7 Abs. 3 G 10 erfaßt\nnicht nur solche Kenntnisse und Unterlagen, die unmittelbar\ndurch die nach § 1 G 10 angeordneten Maßnahmen erlangt\nworden sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Beweismittel, zu denen diese Kenntnisse und Unterlagen erst den\nWeg gewiesen haben.\n\nBGH, Urt.v. 18. April 1980 - 2 StR 731/79 - LG Bonn -\n\nTu _\n\n37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_731/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsamtsrat Karl D EB zus\nNeun Sc EEE, geboren am EB. U 1920 in\nNu,\n\nwegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 16. April 1980 in\n\nder Sitzung vom 18. April 1980, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MEEEEEEM aus EB in der Hauptverhandlung vom 16. April 1980,\nRechtsanwalt ED aus EEE in der Hauptverhandlung vom 16. April 1980 und in der Sitzung vom\n18. April 1980\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 11. April 1979 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die hierdurch dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Nachrichtenmagazin \"Dep SB\" berichtete\nim Jahre 1977 über einen \"Lauschangriff\" von Angehörigen\ndes Bundesamts für Verfassungsschutz (nachfolgend:\nBfV) gegen den Atomphysiker Dr. TEEMEB. Die Veröffentlichungen stützten sich auf Unterlagen aus Akten des\nAmtes. Der Verdacht, dem Nachrichtenmagazin die Unterlagen\nzugespielt zu haben, fiel auf den Journalisten FB.\neinen ehemaligen Mitarbeiter des Amtes. Auf Antrag des\nBfV ordnete der Bundesminister des Innern gegen ihn\nwegen des Verdachts verfassungsfeindlicher Sabotage\n(§ § 8 StGB) und geheimdienstlicher Agententätigkeit\n(§ 99 StGB) die Überwachung des Fernsprechverkehrs an,\ndie in der Zeit vom &. EEB vis 15. ED 1977\ndurchgeführt wurde. Aus den abgehörten Telefongesprächen\nergaben sich Hinweise darauf, daß Faust ihn belastende\nUnterlagen bei seiner Schwester, der Hausfrau Margit\nSe@B, versteckt hatte. Bei der auf richterliche\nAnordnung bei Margit Se durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ein Koffer mit Urkunden aus Akten des\nBfV gefunden. Zuvor bereits hatte der Ermittlungsrichter\ndes Bundesgerichtshofs gegen FB unter dem dringenden\nVerdacht der verfassungsfeindlichen Sabotage Haftbefehl\nerlassen. Auf dessen Beschwerde hat der 3. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs den Haftbefehl dahin abgeändert,\ndaß die Untersuchungshaft nur noch wegen des Verdachts\neines Vergehens nach § 353 c Abs. 1 StGB angeordnet wurde.\nDer Senat führte dazu aus, daß der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Sabotagetätigkeit von Anfang an\nunbegründet gewesen sei.\n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur\nLast, sich in fünfzehn Fällen einer Verletzung des\nDienstgeheimnisses nach § 353 b StGB und dabei in\neinem Fall zugleich des Verwahrungsbruchs nach § 133\nStGB schuldig gemacht zu haben. Er soll während seiner\nTätigkeit für das BfV in der Zeit von EB 1973 bis\n@. GEEEEEEB 1977 Urkunden aus Akten dieser Behörde,\ndie dem Verschlußsachenschutz unterlagen, dem Journalisten Fe verschafft und dadurch wichtige öffentliche\nInteressen gefährdet haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil es sich von seiner Täterschaft nicht überzeugen\nkonnte. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom\nGeneralbundesanwalt vertretenen Revision das Verfahren\nund rügt ferner die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, mehrere bei der Durchsuchung der Wohnung von\nMargit Sc sichergestellte Schriftstücke zu Beweiszwecken zu verlesen, mit der Begründung abgelehnt, die\nErhebung des Beweises sei wegen des in § 7 Abs. 3 G 10\n(Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 - BGBl. I 949) aufgestellten Beweisverwertungsverbots unzulässig. Diese\nRechtsauffassung wird von der Revision vergeblich bekämpft.\n\nDie auf Antrag des BfV ergangene Anordnung des Bundesministers des Innern, daß die über den Telefonapparat\ndes Journalisten FM geführten Gespräche abzuhören\nseien, war auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 G 10 gestützt.\n\nDanach sind die Verfassungsschutzbehörden zur Abwehr\n\nvon drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische\nGrundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des\nBundes berechtigt, den Fernmeldeverkehr abzuhören, wenn\ntatsächliche Anhaltspunkte unter anderem für den Verdacht\nbestehen, daß jemand Straftaten der Gefährdung des\ndemokratischen Rechtsstaats (§§ 84 bis 86, 87 bis 89\n\ndes Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes) plant, begeht oder begangen hat. Die Strafkammer hat die Anordnung der Telefonüberwachung für unzulässig erachtet und ausgeführt, in Übereinstimmung mit\nder Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\n(NJW 1978, 431 ff.) sei davon auszugehen, daß der dem\nHaftbefehl gegen FEB zugrundeliegende Verdacht der\nverfassungsfeindlichen Sabotage im Sinne des § § 8 StGB\n\naus Rechtsgründen zu keiner Zeit berechtigt gewesen sei.\nDemgegenüber hatte die vom Deutschen Bundestag gemäß\n\n§ 9 G 1o eingesetzte Kommission die Zulässigkeit und\nNotwendigkeit der angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausdrücklich festgestellt. Ob eine derartige\nFeststellung für die Strafgerichte bindend ist oder ob\ndie Gerichte in der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen frei\nsind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, Die Frage\nnach Inhalt und Tragweite des in § 7 Abs. 3 G 10 niedergelegten Beweisverwertungsverbots stellt sich auch dann,\nwenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überwachung\ndes Telefonanschlusses als ursprünglich erfüllt anzusehen sind.\n\nNach dieser Vorschrift dürfen die durch die Maßnahmen erlangten Kenntnisse und Unterlagen nicht zur\nErforschung und Verfolgung anderer als der in § 2 genannten Handlungen benutzt werden, es sei denn, daß\n\nsich aus ihnen tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndaß jemand eine andere in § 138 des Strafgesetzbuches\ngenannte Straftat zu begehen vorhat, begeht oder begangen hat. Die Verwertbarkeit der unter Verletzung des\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gewonnenen Beweise ist beschränkt auf die Aufklärung und Verfolgung\n\nvon katalogartig bezeichneten Delikten (Katalogtaten).\n\nDie Vergehen, die dem Angeklagten zur Last liegen, gehören\nnicht dazu. Daher dürfen die unmittelbar auf Grund der\nAbhörmaßnahmen erlangten Beweismittel, namentlich die\nAufnahmen auf Tonträger und die auch im vorliegenden Fall\nüber den Inhalt der abgehörten Gespräche angefertigten\nschriftlichen Aufzeichnungen in dem Strafverfahren gegen\nden Angeklagten nicht benutzt werden. Daß nicht der\nFernmeldeverkehr des Angeklagten selbst überwacht, also\nnicht in sein Grundrecht auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses eingegriffen worden war, rechtfertigt entgegen der vom OLG Köln in seinem Beschluß vom 15. Dezember\n1978 (3 Ws 234/78) vertretenen Ansicht keine andere Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat zu § 100 a StPO bereits\nentschieden, daß die bei einer nach dieser Vorschrift\ndurchgeführten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse\ngegen eine dritte Person nur verwertet werden dürfen, wenn\nsie zum Nachweis einer in der Vorschrift aufgezählten\nStraftat (Katalogtat) oder einer damit in Zusammenhang\nstehenden Straftat benutzt werden sollen (BGHSt 26, 298).\nBei einer auf § 1 Abs. 1, § 2 G 1o gestützten Überwachung\ndes Fernmeldeverkehrs kann nichts anderes gelten. Damit\nist freilich noch nicht die Frage beantwortet, ob sich\n\ndas Beweisverwertungsverbot auch auf solche Beweismittel\nerstreckt, die gegenüber den unmittelbar durch die\nAbhörmaßnahmen erlangten Beweisen Selbständigkeit besitzen,\nauf die der Zugriff aber erst durch die unmittelbar gewonnenen Erkenntnisse ermöglicht wurde. Der Senat bejaht\ndie Frage.\n\n537\n\nIm Schrifttum gehen die Meinungen darüber, ob einem\nBeweisverwertungsverbot Fernwirkung zuerkannt werden\nkann und wo die Grenzen hierfür abzustecken sind, weit\nauseinander. Dabei stand bisher das in § 136 a Abs. 3\nSatz 2 StPO ausgesprochene Verbot, solche Aussagen\neines Beschuldigten zu verwerten, die unter Mißachtung\nder Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung\nzustandegekommen sind, im Mittelpunkt des Meinungsstreits.\nDie Befürworter einer Fernwirkung berufen sich insbesondere\nauf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und rechtsethische Prinzipien (vgl. Henkel, Strafverfahrensrecht,\n2. Aufl., § 65 II 6; Roxin in Kern-Roxin, Strafverfahrensrecht, 14. Aufl., § 24 IV; Spendel NJW 1966, 1102 ff.;\nNüse JR 1966, 281 £ff.; Knauth NJW 1978, 741 ff.; Dencker,\nVerwertungsverbote im Strafprozeß, 1977, Seite 80). Die\nGegner führen kriminal- und rechtspolitische Gründe ins\nFeld. Außerdem befürchten sie, daß der Nachweis einer\nUrsächlichkeit der unmittelbar gewonnenen Erkenntnisse\nfür die mittelbar gefundenen selbständigen Beweismittel\nin vielen Fällen nur mit Schwierigkeiten oder gar nicht\nzu führen ist (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO,\n23. Aufl., Einleitung Kapitel 14, Rdn. 43; Müller in KMR,\nStPO, 7. Aufl., § 136 a Rdn. 20; Kleinknecht, StPO, 34.\nAufl., Einleitung Rdn. 53 und § 136 a Rdn. 21; Baumann\nGA 1959, 33 ff.). Eine Mittelmeinung will eine Fernwirkung\njedenfalls dann anerkennen, wenn zum Nachteil des Beschuldigten in grober Weise gegen Recht und Gesetz verstoßen wurde, insbesondere wichtige Verfassungsgrundsätze mißachtet wurden, oder wenn die Aufklärung und\nVerfolgung von nur leichten Straftaten in Frage steht\n(vgl. Kleinknecht NJW 1966, 1537 ff.; Grünwald JZ 1966,\n489 ffs Maiwald JuS 1978, 379 £ff.; Rogall ZStW 1979,\n1 £ff., 39 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage\neiner Fernwirkung von im Gesetz ausdrücklich ausgesprochenen\nBeweisverwertungsverboten bisher noch nicht Stellung ge-\n\nnommen. Wohl hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHSt 27, 355 ausgesprochen, daß Spuren,\n\ndie aus einem bei einer Überwachung gemäß § 100 a StPO\naufgenommenen Tonband erkennbar sind, zur Grundlage\nvon Ermittlungen auch wegen anderer als der in § 100 a\nStPO bezeichneten Taten gemacht werden dürfen. Das\nOberlandesgericht Stuttgart (NJW 1973, 1941 = VRS 46,\n48) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg\n(MDR 1976, 601) haben sich gegen eine Fernwirkung gewandt, wobei es das erstgenannte Gericht jedoch ausdrücklich offengelassen hat, ob es diesen Standpunkt\nauch bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschaiften\nmit verfassungsrechtlicher Relevanz aufrechterhalten\nwürde.\n\nEine allgemeingültige Regel, wann ein Beweisverwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht und wo seine Grenzen zu ziehen sind,\nläßt sich nicht aufstellen. Die Grenzen richten sich\nJeweils nach der Sachlage und der Art des Verbots (BGHSt\n27, 355, 357 m.w.N.). Nach Art. 10 GG sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletztlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines\nGesetzes angeordnet werden. Das ist durch das G 10 geschehen. Die gegenseitige Beziehung zwischen diesem\nGesetz und den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Grundrechten ist indessen nicht als einseitige Beschränkung\nder Geltungskraft der Grundrechte aufzufassen; vielmehr\nbesteht eine Wechselwirkung in dem Sinne, daß das allgemeine Gesetz dem Wortlaut nach zwar den Grundrechten\nSchranken setzt, seinerseits aber aus der Erkenntnis\nder wertsetzenden Bedeutung dieser Grundrechte im\nfreiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so\nin seiner die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst\n\nwieder eingeschränkt werden muß (vgl. BVerfGE 7, 198,\n209; BGHSt 19, 325, 329). Nach diesen Grundsätzen sind\nauch Inhalt und Tragweite des in § 7 Abs. 3 G 10 aufgestellten Beweisverwertungsverbots zu bestimmen. Das\nGrundgesetz weist dem Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses hohen Rang zu. Es garantiert die\n\nfreie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten,\nvor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch\nund die interne Weitergabe von Nachrichten, Gedanken und\nMeinungen und wahrt so die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,\nGrundgesetz, Art. 10 Rdn. 1). In diese Grundrechte darf\nnur unter strenger Wahrung des aus dem Wesen der Grundrechte im allgemeinen und aus dem Rechtsstaatsprinzip\n\nim besonderen abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (BVerfGE 30, 1, 20;\n\n34, 238, 248). Grundrechte dürfen demzufolge nur soweit\neingeschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher\nInteressen unerläßlich ist (BVerfGE 19, 342, 348). Die\nöffentlichen Interessen, die mit dem G 10 verfolgt werden,\ngehen einmal dahin, den Bestand des Staates und seine\nverfassungsmäßige Ordnung zu schützen, und sind ferner\ndarauf gerichtet, die Erforschung und Verfolgung besonders gefährlicher Straftaten zu erleichtern. Der\nBestand der Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche Verfassungsordnung sind überragende Rechtsgüter,\n\nzu deren wirksamem Schutz Grundrechte, soweit unbedingt\nerforderlich, eingeschränkt werden dürfen (BVerfGE 30,\n\n1, 18). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt aber\nauch die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342,\n347; 20, 45, 49; 20, 144, 147), das öffentliche Interesse\nan einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung\n\n- 10 -\n\nim Strafprozeß - zur Überführung von Straftätern eben-\n\nso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont BVerfGE\n\n32, 373, 381), die wirksame Aufklärung gerade schwerer\nStraftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt (BVerfGE 29, 183, 194)\nund auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen\nRechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden könne, abgehoben (BVerfGE 33, 367,\n382; 34, 238, 248 ff.). Bei der Auslegung des § 7 Abs. 3\nG 10 sind hiernach der Wertgehalt der eingeschränkten\nGrundrechte und das Erfordernis eines wirksamen Schutzes\nvor staatsfeindlichen und sonst besonders gefährlichen\nStraftätern gegeneinander abzuwägen.\n\nAus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes läßt sich\nkein Aufschluß darüber gewinnen, mit welcher Reichweite\ndas Beweisverwertungsverbot des § 7 Abs. 3 G 10 nach dem\nWillen des Gesetzgebers ausgestattet sein sollte (vgl.\nAmtliche Begründung, BT-Drucks. V/1880 Seiten 6 ff., 10).\nAußer Zweifel steht jedoch sein Bestreben, die in Art. 10\nAbs. 1 GG verbrieften Grundrechte im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur insoweit einzuschränken,\nals es ihm zur Abwehr von Staats- und Verfassungsfeinden\nsowie zur Bekämpfung der Schwerkriminalität unerläßlich\nschien. Die Grenzen, die der Gesetzgeber als das Ergebnis\nseiner Güterabwägung gezogen hat, muß der Strafrichter\nachten. Er darf den grundgesetzlich verbürgten Schutz\ndes Fernmeldegeheimnisses bei der Auslegung des § 7\nAbs. 3 G 10 nicht weiter einschränken, als es zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks unbedingt notwendig ist. Hiernach aber sind Kenntnisse und Unterlagen,\ndie durch Abhörmaßnahmen erlangt werden, nicht nur solche,\ndie unmittelbar bei Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnen werden, sondern auch diejenigen, zu denen die\n\n- 11 -\n\nüberwachten Gespräche erst den Weg weisen, die also\n\nauf Grund weiterer, außerhalb der Telefonüberwachung\ndurchgeführter Ermittlungen gefunden werden. Erforschung einer Straftat, von welcher der Gesetzgeber\nin diesem Zusammenhang spricht, bedeutet in aller\nRegel das Suchen nach weiteren Beweisen. Eine derartige\nSuche wird auch dann notwendig, wenn die durch die\nAbhörmaßnahmen erlangten Erkenntnisse vorerst nur\nbestimmte Anhaltspunkte für die Planung oder Begehung\neiner der in § 138 StGB genannten Straftaten ergeben\nhaben, die zu einer vollständigen Aufklärung des\nSachverhalts nicht ausreichen. Wenn eine solche weitergehende Ermittlungstätigkeit aber lediglich zur Aufklärung und Verfolgung von Katalogtaten für zulässig\nerklärt wird, so muß das in gleicher Weise für die\nVerwertung der hierbei erlangten Beweise gelten. Im\nLichte der Verfassung macht es keinen wesentlichen\nUnterschied, ob derjenige, der von einer Telefonüberwachung betroffen und dadurch in seinem Grundrecht aus\nArt. 10 Abs. 1 GG beeinträchtigt ist, auf Grund der\n\nunmittelbar oder nur der mittelbar erlangten Beweismittel\n\nstrafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wird.\n\nDie Benutzung mittelbar erlangter Beweismittel ist\nnur zur Erforschung und Verfolgung von Katalogtaten gestattet. Die von den Gegnern einer Fernwirkung von\n\nBeweisverboten vorgebrachten Bedenken greifen hier nicht\n\ndurch. Dem berechtigten kriminal- und rechtspolitischen\n\nErfordernis einer wirksamen Verfolgung und Bekämpfung von\nStraftaten der schweren und gemeingefährlichen Kriminalität hat der Gesetzgeber selbst dadurch Rechnung getragen,\ndaß er die durch die Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 1 ff.\n\n37\n\nG 10 erlangten Beweise nicht nur als zur Verfolgung der in\n\n§ 2 genannten Handlungen, sondern auch als zur Verfolgung\n\nder in § 138 StGB aufgeführten besonders gefährlichen\nStraftaten benutzbar erklärt hat. Die Feststellung eines\n\n- 12 -\n\nursächlichen Zusammenhangs zwischen der Überwachung\ndes Fernmeldeverkehrs und der Erlangung der weiteren,\nselbständigen Beweismittel über den Inhalt der abgehörten Gespräche hinaus bereitet im vorliegenden Fall\nkeine Schwierigkeiten.\n\nOb die vorstehenden Grundsätze auch bei einer nach\n§ 100 a StPO angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs anzuwenden sind, ist hier nicht zu entscheiden.\n\n2. Aus den oben dargelegten Gründen ist es entgegen\nder Ansicht der Revision auch nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft auf\nVernehmung der Margit SeiB und Anhörung zweier Schriftsachverständiger abgelehnt hat.\n\nII. Die Sachrügen\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-18/2-str-731-79-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353c","ref_norm":"353c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-18/2-str-731-79-2","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.289074+00:00"},"card":{"id":"bgh/1980-04-18/2-str-731-79-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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