{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-11","aktenzeichen":"5 StR 138/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OS\n5 StR 138/80 SZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus S Hp aus EB.\ngeboren am EB 1355 in Hug\n\nin dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2 - Ey;\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15.April 19380 beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n25.September 1979 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- DM\nan die Nebenklägerin verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat\nder Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Revision\neinlegen lassen. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit\neinem am 11.Januar 1980 bei Gericht eingegangenen persönlichen\nSchreiben ohne Einschränkung zurückgenommen. Mit einem am\n25.Januar 1980 bei Gericht eingegangenen, weiteren Schriftsatz\nhat der Verteidiger des Angeklagten erklärt, daß sich die\nRücknahme des Rechtsmittels nur auf die Anfechtung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils beziehe, die\n‚Frage, ob auch das Rechtsmittel gegen den zivilrechtlichen\nTeil des Urteils zurückgenommen werde, aber noch weiter\ngeprüft werden müsse. Nunmehr beantragt der Angeklagte, unter\nAufhebung des angefochtenen Urteils das zuerkannte Schmerzensgeld auf 5.000,-- DM herabzusetzen. Das Rechtsmittel ist\nunzulässig.\n\nDer Angeklagte hatte das Urteil zunächst seinem ganzen\nUmfang nach angefochten. Daß er dabei neben der Revision\nauch von dem \"zulässigen Rechtsmittel!\" für die Anfechtung\ndes zivilrechtlichen Teils des Urteils sprach, machte diesen\nTeil der Anfechtung nicht zu einem selbständigen Rechtsmittel.\nMit der Rücknahme der Revision hat der Angeklagte demnach\n\n- 3 -\n\n-5- 3?\n\nauch auf die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils des\nangefochtenen Urteils verzichtet. Dieser Verzicht war\nrechtswirksam. Er kann nicht widerrufen, wegen Irrtums\nangefochten oder sonst zurückgenommen werden, selbst wenn\nder Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Rücknahmeerklärung\nnicht in vollem Umfang übersehen haben sollte (BGHSt 10,\n245,2h7; BGH GA 1969,281). Die nachträglich eingegangene\nErklärung, daß die Rechtsmittelrücknahme nur auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkt werde, ist deshalb\nunbeachtlich.\n\nIn dem Antrag auf Herabsetzung des Schmerzensgeldes\nist die erneute Einlegung des Rechtsmittels der Revision\nzu sehen, Sie ist unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahmeerklärung auch den Verzicht auf die erneute Einlegung\nder Revision in sich schließt (BGH Beschluß vom 14.November 197:\n- 5 StR 714/78 -). Zudem war bei der erneuten Einlegung des\nRechtsmittels die Einlegungsfrist (§ 5341 Abs.1 StPO) bereits\nverstrichen,\n\nDie Revision war daher mit der Kostenfolge des\n§ 473 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-11/5-str-138-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-11/5-str-138-80","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.282574+00:00"},"card":{"id":"bgh/1980-01-11/5-str-138-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1980-01-11","dockets":["5 StR 138/80"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.01.1980 – 5 StR 138/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-11/5-str-138-80","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:45.282574+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}