{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-12-21","aktenzeichen":"2 StR 357/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 357/79 URTEIL\nMM,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Antonio GC END zu: FEED,\ngeboren am EEE 1935 in FEED Eu (Italien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nf\n.L SI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 19. Dezember 1979, in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. Ein\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: ui\n\nals Verteidiger des Angeklagten in\n\nder Verhandlung vom 19. Dezember 1979,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1978 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen reparierte der Angeklagte,\nder in dem gleichen Krankenhaus wie die Zeugin Schwester\nTEE eschäftigt war, morgens im Zimmer dieser Zeugin ein Fenster. Nach Beendigung seiner Arbeit küßte er\ndie noch im Bett liegende Zeugin zunächst auf den Mund.\nAls diese sich dagegen wehrte und den Angeklagten aufforderte, das zu unterlassen, verschloß dieser die Zimmertür. Als die Frau nun um Hilfe rief, hielt er ihr\nden Mund zu, zog ihr den Schlüpfer aus und führte gegen\nden Willen der Frau mit ihr unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Vorher hatte er der Frau sein Glied in den\nMund gedrückt und ihr Geschlechtsteil geküßt.\n\nDie Strafkammer sieht \"besondere Umstände in der\nTat und in der Person des Angeklagten\" im Sinne von\n§§ 56 Abs. 2 StGB darin, daß der Angeklagte im Alter\nvon 42 Jahren erstmals straffällig geworden sei, eine\neigene Familie besitze und bisher regelmäßig gearbeitet\n\n-L-\n\nhabe. Die Tat sei aus einer Situation heraus entstanden, die sich aus der Sicht des Angeklagten\nsubjektiv als Verführungssituation dargestellt\nhaben mag (UA S. 16).\n\nMit der bisher gegebenen Begründung läßt sich\nindes die Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen.\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56\nAbs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden,\nwenn - neben anderen Voraussetzungen - \"besondere\nUmstände\" in der Tat und in der Persönlichkeit des\nTäters vorliegen. Damit sind solche Milderungsgründe\ngemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24,\n3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH Urteil vom\n20. Dezember 1978 - 2 StR 622/78).\n\nDer Begriff der besonderen Umstände läßt sich\nallerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen\ndenkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Das\nWerturteil des Tatrichters, es handle sich wegen\nbesonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall,\nkann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe,\nauf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen,\nwas nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die\nWertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1976,\n1413; 1977, 639).\n\n24\n\n-5-\n\nDie angefochtene Entscheidung hält aber auch\ndieser eingeschränkten Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Urteil läßt bereits nicht erkennen, ob\ndie Strafkammer bei der Anwendung des § 56 Abs. 2\nStGB von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausging und erkannte, daß Umstände von besonderem Gewicht vorliegen müssen, die Ausnahmecharakter haben\nund den Stempel des Außergewöhnlichen tragen.\n\nDie zur Begründung der Strafaussetzung angeführten tatsächlichen Umstände jedenfalls gehen in\nihrem Gewicht nicht über allgemeine, einfache und\ndurchschnittliche Strafmilderungsgründe hinaus.\nDas gilt auch für den dem Angeklagten zugute gehaltenen Umstand, er habe möglicherweise zunächst\ndie Situation verkannt und geglaubt, die Zeugin\nwolle ihn verführen.\n\nDie Strafkammer hat sich im übrigen auch nicht\nmit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGH Urteil vom\n10. August 1977 - 3 StR 213/77).\n\nDazu hätte aber im vorliegenden Fall Anlaß bestanden.\n\nDer Ausspruch über die Strafaussetzung kann somit\nkeinen Bestand haben.\n\n-6-\n\nSeine Aufhebung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen. Die Revision beanstandet zwar\nnur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung,\nda jedoch die Strafkammer den Strafausspruch und die\ngleichen Erwägungen begründet hat, ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-357-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-21/2-str-357-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.545998+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-12-21/2-str-357-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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