{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-28","aktenzeichen":"2 StR 716/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 716/79 BESCHLUSS\nAdam |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Urfan E ED :u: To.\ngeboren am EEE 1943 in DEE Provinz NW Türkei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n0f>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März\n1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit unerlaubter\nAbgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\n. Fällen III und IV sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, sowie wegen unerlaubter Ab-\n\ngabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und\neine Feinwaage eingezogen.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDer Generalbundesanwalt hat die im Beschlußtenor aufgeführte Entscheidung beantragt und dies\nfolgendermaßen begründet:\n\n\"Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge ergibt, daß die schenkweise Überlassung des\nHeroins an die Zeugin TB (Fälle IV 1 und 2 der\nUrteilsgründe) keine selbständigen Handlungen gegenüber dem fortgesetzten Handeltreiben (Fälle III 1\n\nund 2 der Urteilsgründe) darstellt. Nach den Feststellungen der Strafkammer faßte der Angeklagte nach\nseiner Haftentlassung am 6.10.1977 den Entschluß,\n\"Heroingeschäfte in. größerem und weniger riskantem\nStil zu tätigen\" (vgl. UA S. 8). In Ausführung dieses\nEntschlusses veräußerte der Angeklagte in der Folgezeit an mehrere Personen insgesamt 94 g Heroin; aus\nder zum Handeltreiben bestimmten Menge des Heroins\ngab er an die Zeugin TEE insgesamt ein weiteres\nGramm unentgeltlich ab. Die Abgabe von Betäubungsmitteln kann zwar nicht Teilakt eines Handeltreibens\nsein (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht 2. Aufl.\n\n-u- | VI4\n\n§ 11 Anm. 10 h). Das Gesamtgeschehen wird aber dadurch, daß die verschiedenen Fälle des Handeltreibens\neine fortgesetzte Handlung bilden, zu einer rechtlichen Einheit verbunden; die einzelnen Teilakte\n\ndes fortgesetzten Handeltreibens und die Abgabe\nstehen daher im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BCH,\nUrteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77 -).\n\nDies hat die Strafkammer verkannt. Der Schuldspruch\nist daher entsprechend dem eingangs gestellten Antrag\nzu ändern. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen IV 1 und 2 der Urteilsgründe sowie die des Gesamtstrafausspruchs. Auch\n\nder Einzelstrafausspruch im Falle III der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei richtiger\nBeurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine\n\nhöhere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Im übrigen\nläßt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erkennen.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Ergänzend bemerkt er lediglich;\n\na) Die vom Landgericht ausgesprochene Einziehung\nder Feinwaage wird durch die teilweise Aufhebung des\nStrafausspruchs nicht berührt.\n\nb) In der Liste der angewandten Strafvorschriften\nhat das Landgericht die Ziff. 6 a des § 11 Abs. 4 BetMG\nversehentlich zu Unrecht mitangeführt. Wie sich aus den\n\nUrteilsgründen ergibt, hat es dem Angeklagten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln nicht angelastet.\n\nSchumacher Mösl Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-28/2-str-716-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-28/2-str-716-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.945690+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-11-28/2-str-716-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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