{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-14","aktenzeichen":"2 StR 96/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 96/9 BESCHLUSS\n£ ef\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans E EEE au: Tess \"eu\ngeboren am EEE 9.1 in Em,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\noff\n\nAR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 13. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung eine Geldstrafe von\n80 Tagessätzen zu je 30,-- DM ausgesprochen und ihn\nunter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Er hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der alkoholungewohnte angetrunkene Angeklagte - Blutalkoholgehalt\nvon 2,8 %o - in schwerer Erregung einem ihn seit langem\nverhaßten, im Haus des Schwagers des Angeklagten wohnhaften Nachbarn eine Stange mit vorgebundenem brennenden\nPutzlappen durch das geschlossene Fenster in die Wohnung\ngeworfen, wo die Fackel die Gardine traf, herabfiel\nund verlöschte. Die Strafkammer ist davon überzeugt,\nder Angeklagte habe auf diese Weise \"die Wohnung ...\nanzünden\" (UA S. 4) und \"ein großes Unglück\" anrichten\n\nwollen (UA S. 5), wobei seine Einsichtsfähigkeit nur\nunwesentlich eingeschränkt, seine Steuerungsfähigkeit\nzwar erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen\ngewesen sei. Die hierzu angestellten Erwägungen begegnen\ndurchgreifenden Bedenken, weil sie entscheidende Gesichtspunkte vermissen lassen.\n\nVoraussetzung für die Anwendung des § 306 Nr. 2\nStGB ist der Vorsatz des Täters, \"ein Gebäude\", nicht\nnur dessen Inventar, in Brand zu setzen (BGHSt 16, 109;\n18, 363; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - 5 StR\n298/79). Der subjektive Tatbestand wäre also nicht\nerfüllt, wenn der Angeklagte lediglich, um die Wohnungsinhaber zu erschrecken, die Inbrandsetzung von Einrichtungsgegenständen wie Gardinen und Teppich gewollt\nund im übrigen erwartet haben sollte, das Feuer werde\nvor dem Übergreifen auf das Gebäude gelöscht werden.\nDie knappen und unklaren Urteilsausführungen lassen\nschon nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dieses\nInhalts der Vorschrift bewußt war und die erwähnte\nMöglichkeit geprüft und ausgeschlossen hat.\n\nÜberdies nennen die Urteilsgründe als Anhaltspunkte, aus denen die Strafkammer ihren Schluß auf\nden Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten gezogen\nhat, nur dessen Feindschaft gegenüber dem Nachbarn\nsowie den äußeren Tathergang. Für die Feststellung\ndes Vorsatzes war jedoch auch der Umstand wesentlich,\ndaß sich die angegriffene Wohnung im Haus des Schwagers\ndes Angeklagten befand, ein Brand des Gebäudes also\nauch ihn geschädigt hätte, sowie daß der Angeklagte\nnicht heimlich oder in der Menschenmenge unerkannt,\n\nBA\n\nsondern so vorgegangen ist, daß er an seiner Haftung\nfür schwerwiegende Folgen keinen Zweifel haben konnte.\nDiesen Gesichtspunkt, dessen Erörterung sich aufgedrängt hätte, hat die Strafkammer nicht angesprochen.\n\nSchließlich konnte der Frage, ob der Angeklagte\ndie genannten Zusammenhänge nicht erkannt oder aber\nerkannt und dennoch die Inbrandsetzung des Gebäudes\nbeabsichtigt hat, bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit, im letzten Fall der Steuerungsfähigkeit, entscheidende Bedeutung zukommen.\n\nIn der Unvollständigkeit der Erörterungen liegt\nein zur Aufhebung des Urteils nötigender sachlichrechtlicher Mangel, weil nicht auszuschließen ist, daß\ndie Strafkammer eine naheliegende Möglichkeit übersehen\nhat und anderenfalls zu einer dem Angeklagten günstigeren\nBeurteilung gekommen wäre.\n\nSchumacher willms Müller\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-14/2-str-96-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-14/2-str-96-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.486098+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-11-14/2-str-96-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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