{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-31","aktenzeichen":"2 StR 484/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 484/79 | URTEIL\nZA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz S gu zus HOEBEB, geboren an\nI 1954 in NEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nErA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt =: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken\n\nvom 8. Dezember 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wiederholt vorbestraft, zuletzt\ndurch Urteil vom 9. April 1976 (in Verbindung mit dem\nBerufungsurteil vom 20. April 1977) wegen fortgesetzten\n\n- 3 -\n\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei.\n\nNach den Feststellungen im angefochtenen Urteil\ndes vorliegenden Verfahrens faßte der Angeklagte Anfang 1976 den Entschluß, seinen Eigenverbrauch an\nHeroin durch An- und Verkauf von Heroin zu finanzieren. Zwischen Mitte Juni 1976 und Ende Januar 1977\nfuhr er mindestens neunmal nach Amsterdam, Die dort\nerworbenen Betäubungsmittel führte er teils auf dem\nPostwege, teils auf nicht festgestellte Weise in die\nBundesrepublik Deutschland ein. Soweit er das Heroin\nnicht selbst verbrauchte, verkaufte er es auf der\nDrogenszene in Homburg/Saar. Das Landgericht hat ihn\nwegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von Heroin und in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte macht mit seiner Revision geltend,\ndie Strafklage sei verbraucht, da sämtliche Teilakte\nder nunmehr abgeurteilten Fortsetzungstat in die Zeit\nvor dem 20. April 1977 (Berufungsurteil in dem früheren Verfahren) fielen.\n\nDie Revision ist unbegründet. Das behauptete Verfahrenshindernis besteht nicht. Zwar bewirkt die rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat den Verbrauch der Strafklage auch für die dem damals entscheidenden Gericht unbekannt gebliebenen Teilakte der fortgesetzten Handlung. Das gilt aber nur für\ndiejenigen Taten, die vor der endgültigen Entscheidung\nzur Schuldfrage verübt worden sind (BGHSt 9, 32L, 327;\n\nu Sy\n\nBGH, Urteil vom 20. August 1953 - 2 StR 520/52 -).\nDiese ist damals bereits durch das Urteil vom\n\n9. April 1976 getroffen worden; denn das Berufungsurteil vom 20. April 1977 betraf, nachdem\ndas Rechtsmittel vor Aufruf der Sache wirksam auf\nden Strafausspruch beschränkt worden war, nur noch\ndiesen. Da der Angeklagte die den Gegenstand des\nnunmehr anhängigen Verfahrens bildenden Einzeltaten erst nach dem 9. April 1976 begangen hat,\nverstößt somit ihre Aburteilung in dem neuen Verfahren nicht gegen Artikel 103 Abs. 3 GG.\n\nDavon abgesehen könnte ein Fortsetzungszusanmenhang mit den früher abgeurteilten Taten nicht be-Jaht werden, weil diese nur bis August 1974 angedauert\nhatten, der Angeklagte danach erst Mitte Juni 1976\nwieder durch einschlägige Verstöße in Erscheinung\ntrat und diese sich in ihrer Begehungsform nicht\nunwesentlich von den früheren unterscheiden, Während\ner damals die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und nur in seinem Heimatort sowie in Kaiserslautern erworben hatte, betätigte er sich in den späteren Fällen als Händler, der die Ware im Ausland einkaufte und ins Inland einführte.\n\n-5-\n\nDie Revision des Angeklagten muß danach ohne\nErfolg bleiben.\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/2-str-484-79","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/2-str-484-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.983642+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-10-31/2-str-484-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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