{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-09-04","aktenzeichen":"5 StR 461/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_8tR_461/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus R EB aus Hei,\ngeboren am @B.@B 1355 in Hagmm,\n\nwegen Totschlags in einem minder schweren Fall\n\n“He\n\n- 2 - i\nALL\n\nDer 5.Strafsenat des Buncesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4.September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEED aus GEHE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n31.Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an ein anderes Schwurgericht\ndes Landgerichts zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - .\nGründe AL\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ımd sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nim Ergebnis Erfolg.\n\n1. Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist\ncffensichtlich unbegründet.\n\n2. Die in ihr enthaltene allgemeine Sachrüge führt\njedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit recht\nweist der Generalbundesanwalt auf die folgenden Bedenken\nhin. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte erst\nentschlossen, \"TB anzugreifen und mit dem Brotussser\nauf ihn einzustechen\", als er \"möglicherweise ein metallisches Klicken der Waffe hörte\" und als \"Fee vielleicht\nauf ihn anlegte\" (UA S.4 a). Dabei ging der Angeklagte davon\naus, daß es sich um eine scharfe Waffe handelte (UA S.4).\nDanach kann er sich vorgestellt haben, daß ein gegen ihn\ngerichteter Angriff unmittelbar bevorstand. Das Schwirgericht\ngeht darüber hinweg und lernt eine vermeintliche Notwehr\nnur mit der Begründung ab, der Angeklagte habe \"nicht etwa\nmit Verteidigungswillen\" scndern \"aus Wut\" genandelt und\nsei deshalb \"als Angreifer aufgetreten\" (UA S.8/10).\n\nDiese Erwägungen lassen besorgen, daß das Schwurgericht\nvon zu engen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bun gerichtshofs wird\nder Verteidigungswille nicht dadurch ausg#schlossen, daß\nneben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten,\nBeweggründe anderer Art (wie Haß, Zorn, Wut oder das Streben\n\n-u-\n\n=. BA,\n\nnach Rache) eine Rolle spielen, wenn und solange sie den\nZweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund\ndrängen (BGHSt 3,194,198, BGH bei Dallinger MDR 1972,16;\nBeschluß vom 6.Juli 1977 - 3 StR 246/77 -;Beschluß vom\n6.Dezember 1977 - 5 StR 723/77 -; Urteil vom 6.März 1979\n- 5 StR 33/79 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1979,634). Ob\ndem Verteidigungswillen des Angeklagten hiernach eine\nErheblichkeit abgesprochen werden kann, läßt sich nach\nden bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend\nbeurteilen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-461-79","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-04/5-str-461-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.437758+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-09-04/5-str-461-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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