{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-15","aktenzeichen":"2 StR 465/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und\nSpanien vom 2. Mai 1878, RGBl 213, Art. 6;\n\nStPO 1975 § 206 a\n\nIst der Angeklagte aus Spanien eingeliefert worden, so\n\nist ein Eröffnungsbeschluß unwirksam, der vor Ablauf der\nFrist des Art. 6 des Deutsch-Spanischen Auslieferungsvertrages wegen solcher Taten erlassen wird, auf die sich die\nspanische Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt.","text_plain":"E/ZER ONE\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nAuslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und\nSpanien vom 2. Mai 1878, RGBl 213, Art. 6;\n\nStPO 1975 § 206 a\n\nIst der Angeklagte aus Spanien eingeliefert worden, so\n\nist ein Eröffnungsbeschluß unwirksam, der vor Ablauf der\nFrist des Art. 6 des Deutsch-Spanischen Auslieferungsvertrages wegen solcher Taten erlassen wird, auf die sich die\nspanische Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt.\n\nBGH, Beschl.v. 15. August 1979 - 2 StR 465/79 - LG Frankfurt\nam Main -\n\nSL\n BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 465/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Günther S EEE aus WEB, geboren am\nGEREEER 1527 :n vom,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n-2- B/4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 1979 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1979 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens umldie dem\n\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich und fortgesetzt begangener) Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 266, 267, 25, 52 StGB)\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nAuf die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der\nVerfahrensvoraussetzungen ist das Verfahren einzustellen, da es an einen wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt\n(§ 206 a StPO).\n\nDer Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten\nin der Zeit vom 17. März bis zum 2. September 1969 begangen.\n\n- 3 -\n\nAm 2. Mai 1970 ist der Angeklagte in einer anderen Strafsache in Barcelona (Spanien) festgenommen\n(Bl. 118 d.A. 8 KLs 27/69 StA Mainz) und auf Grund\neines Auslieferungshaftbefehls des Landgerichts Mainz\nvom 11. Mai 1970 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden (Verbalnote des Spanischen Außenministeriums vom 4. August 1970, Bl. 152 d.A. 8 KLs 27/69).\nDas Landgericht Mainz verurteilte den Angeklagten in\njenem Verfahren am 7. Dezember 1970 zur Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und zur Geldstrafe von 1.000,-- DM; die\nFreiheitsstrafe wurde bis zum 20. Dezember 1974 vollstreckt, der Vollzug einer Reststrafe von 155 Tagen\nunter Festsetzung einer Bewährungszeit bis zum 31. Dezember 1978 zur Bewährung ausgesetzt; die Geldstrafe\nwurde am 26. Januar 1977 bezahlt.\n\nDie Auslieferungsbewilligung erstreckte sich nicht\nauf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden\nStraftaten. In diesem Verfahren ist Anklage unter dem\n1. August 1972 erhoben (Bd. I Bl. 198 ff d.A.), das\nHauptverfahren am 13. Dezember 1972 eröffnet worden\n(Bd. I Bl. 223 d.A.).\n\nNach Art. 6 des Deutsch-Spanischen Auslieferungsvertrages vom 2. Mai 1878 (RGBl 1878, 213) darf die ausgelieferte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens,\nwegen dessen die Auslieferung nicht bewilligt worden ist,\nohne Naehtragsbewilligung nur dann \"zur Untersuchung gezogen und bestraft werden\", wenn sie, nachdem sie wegen\nder zur Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande\nbleibt oder nach Verlassen wieder dorthin zurückkehrt.\n\n-,- 5Z\n\nDiese Vorschrift bezieht sich zwar ihrem Wortlaut\nnach nur auf politische Straftaten, doch wird sie\n\nin übereinstimmender Praxis der beiden Staaten auf\nalle Straftaten angewendet, wegen deren die Auslieferung nicht bewilligt worden ist (Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. III,\nAbschn. II S 12, Art. 6 Fußnote 3).\n\nEine Nachtragsbewilligung der spanischen Regierung ist nicht erholt worden, da der Angeklagte dem\nausdrücklich widersprochen hat.\n\nDemnach verbot der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität eine Verfolgung des\nAngeklagten wegen der dem jetzigen Verfahren zugrunde\nliegenden Straftaten jedenfalls im Jahre 1972; dabei\nkann unentschieden bleiben, ob die nach der Bestrafung\n. beginnende Dreimonatsfrist schon dadurch in Gang gesetzt wird, daß der Verurteilte zur Bewährung aus der\nStrafhaft entlassen wird, oder ob sie erst dann beginnt,\nwenn ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest endgültig\nerlassen wird (vgl. Heinrich Meyer, Die Einlieferung,\n1953, S. 139). Denn hier saß der Verurteilte noch in\nStrafhaft wegen der Auslieferungstaten, als am 13. Dezember 1972 das Hauptverfahren in der vorliegenden Sache\ngegen ihn eröffnet wurde.\n\nZu dieser Zeit war aber nicht nur eine Verurteilung,\nsondern die Durchführung des Strafverfahrens gegen den\nAngeklagten schlechthin unzulässig (RGSt 32, 247, 249).\nMag auch die Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum\ndarüber geteilt sein, wie weit der Kreis der durch den\n\n-5-\n\nSpezialitätsgrundsatz verbotenen Untersuchungshandlungen zu ziehen ist (vgl. einerseits RG aaO, andererseits Mettgenberg/Doerner, DAG 2. Aufl. S. 328),\n\nso besteht jedenfalls kein Zweifel daran, daß ein\nEröffnungsbeschluß in einem neuen Verfahren wegen\nanderer Taten, die vor der Auslieferung liegen, zu\nden Verfolgungshandlungen gehört, denen die beschränkte Auslieferungsbewilligung entgegensteht. Eine solche\nVerfahrenshandlung ist unzulässig und daher rechtsunwirksam (RG aaO S. 250).\n\nDamit fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.\nEin späterer Eröffnungsbeschluß ist nicht ergangen.\nDer Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1979: \"Es wird festgestellt, daß die Kammer durch\nBeschluß vom 13.12.1976 die Anklage zugelassen hat\"\n(Bd. III Bl. 24 R d.A.) beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen; einen Eröffnungsbeschluß von\ndiesem Tage enthalten die Akten nicht, vielmehr ergibt\nsich aus der Übereinstimmung von Tag und Monat, daß damit der Eröffnungsbeschluß vom 13. Dezember 1972 gemeint\nist.\n\nDas Verfahren ist nach allem gemäß § 206 a StPO\neinzustellen, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob die in\nRede stehenden Straftaten verjährt sind; hierzu sei\nnur bemerkt, daß einerseits die unter Verstoß gegen\ndie Grundsätze des Auslieferungsrechts vorgenommenen\nProzeßhandlungen nicht zur Unterbrechung der Verjährung\ngeeignet waren, daß aber andererseits die Verjährung in\nder Zeit ruhte, in der wegen des Grundsatzes der Spezialität das Verfahren gegen den Angeklagten keinen Fortgang\nnehmen durfte (§ 78 b StGB 1975; § 69 StGB aF).\n\n6. Al\n\nDa auch die Anklageerhebung in den Zeitraum fällt,\nwährend dessen die Durchführung des Verfahrens gegen\nden Angeklagten unzulässig war, wird, wenn das Ver-\n\nfahren fortgesetzt wird, auch eine neue Anklageschrift\neinzureichen sein.\n\nSchumacher Willms Mösl\n\nMeyer Ruß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-465-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-465-79","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.687188+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-08-15/2-str-465-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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