{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-14","aktenzeichen":"2 StR 816/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"024\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 816/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Josef H ED aus Au,\ndort geboren am. EB 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n-2-\n\nDer ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n41. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 14. August 1979 im\nAusspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen muß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nDie Strafkammer hat dem Umstand, daß die Tat nicht\nvollendet worden ist, innerhalb des nach § 23 Abs. 2\n(und § 21), § 49 StGB gemilderten Strafrahmens \"kein\nallzu großes Gewicht beigemessen\", weil sich der Angeklagte \"nicht auf Grund besserer Einsicht entschlossen\nhat, von seinem Opfer abzulassen\" (UA S. 15). Würde\njedoch das Ausbleiben des Erfolgs auf einem freien, von\n\n- 3 -\n\naußen unbeeinflußten Willensentschluß des Angeklagten\nberuhen, so käme nicht nur eine bloße Möglichkeit der\nStrafmilderung, sondern der Strafaufhebungsgrund des\nRücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) in Betracht (vel.\nBGH, Beschluß vom 2. Februar 1979 - 2 StR 761/78 -).\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil nicht ersehen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß bereits\ndie erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21\nStGB) des Angeklagten die Annahme eines minder schweren\nFalles begründen kann (BGHSt 16, 360; für § 177 Abs. 2\nStGB zuletzt BGH, Beschluß vom 15. November 1979 -\n\n1 StR 611/79 -), wenn das Bild der Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Vergewaltigung so wesentlich herausfällt,\ndaß auch der nach den §§ 49, 21, 23 Abs. 2 StGB zweimal\ngemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht\nschuldangemessen erscheint.\n\nMag auch die Annahme eines minder schweren Falles\nangesichts des besonders brutalen Vorgehens des Angeklagten nicht naheliegen, so kann der Senat doch nicht\nvöllig ausschließen, daß sich die dargelegten Gesichtspunkte zum Vorteil des Angeklagten hätten auswirken können. Da die Strafzumessungserwägungen auch die Entschei-\n\ndung über die Anordnung der Führungsaufsicht beeinflußt\nhaben können, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.\n\nSchumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Mösl\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben\n\nSchumacher\n\nMüller Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-14/2-str-816-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-14/2-str-816-79","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.036792+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-08-14/2-str-816-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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