{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-08-07","aktenzeichen":"1 StR 442/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 442/79 BESCHLUSS\n78239\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Naman B GER , ohne festen Wohnsitz\nin der Bundesrepublik Deutschland, geboren am gl\n1945 in Zn CE (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u. a,\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nweit\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom 13, Februar 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soes sich gegen den Schuldspruch richtet,\n\nDer Strafausspruch muß Jedoch entsprechend dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts aufgehoben werden. Er hat hierzu\nausgeführt:\n\n\"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten\ndes Angeklagten gewertet, daß er die jetzt abzuurteilenden Straftaten, die im Oktober 1978 verübt worden\nsind, im ersten Jahr einer auf drei Jahre festgesetzten Bewährungsfrist bzw. neun Monate nach Beginn einer\n\nauf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit be-\n\ngangen habe (S, 16/17 UA). Diese Begründung wird\n\nvon den Feststellungen nicht getragen, nach denen\n\nder Angeklagte am 28. Januar 1977 vom Amtsgericht\n\nin Hamburg zu drei Monaten Freiheitsstrafe mit dreijähriger Bewährungszeit verurteilt und anschließend\nnach Jugoslawien abgeschoben worden sein soll (S. 4 UA),\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafkammer insoweit ein Irrtum unterlaufen ist, der sich\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-07/1-str-442-79","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-07/1-str-442-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.932721+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-08-07/1-str-442-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1979-08-07","dockets":["1 StR 442/79"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.08.1979 – 1 StR 442/79","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-07/1-str-442-79","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"weit\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom 13, Februar 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:02.932721+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}