{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-07-04","aktenzeichen":"2 StR 245/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o\n\nx\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 245/79 URTEIL\nu KB in der Strafsache\ngegen\n\nden Bauschlosser Michael Hans Dieter B GEEEEEEED\naus TER dort geboren am EB 950,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u,a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juli 1979,\nan der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\n\nDr, Mösl\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär uw\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Trier vom\n23. November 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit er wegen Diebstahls zum Nachteil Baggpund wegen versuchten Betruges verurteilt ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe\nwegen versuchten Diebstahls und die Gesamtstrafe,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen versuchten Diebstahls und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der\nVerteidiger hat das Rechtsmittel auf den Schuldspruch wegen\nDiebstahls zum Nachteil Bagp und wegen versuchten Betruges\nsowie den gesamten Strafausspruch beschränkt, Somit ist der\nvom Angeklagten in seiner späteren Erklärung zu Protokoll\nder Geschäftsstelle des Landgerichts zusätzlich angegriffene\nSchuldspruch wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig. Im\nübrigen hat das auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Rechtsmittel zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Rüge des Angeklagten, er sei unter Verstoß\ngegen § 2hh Abs, 3 Satz 2 StPO wegen Diebstahls zum Nachteil Barg verurteilt worden, ist begründet.\n\nDer Antrag auf Einholung eines \"Strafregisterauszugs\"\nüber die Hauptbelastungszeugin Dei zielte auf den\nBeweis der Hilfstatsache ab, Frau Bei sei selbst\nmehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, und diente letztlich der Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser nach dem\nVortrag des Beschwerdeführers an seiner Stelle als Täterin\nin Frage kommenden Zeugin. Dieser Antrag durfte nur aus den\nin § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründen abgelehnt werden.\nDie von der Strafkammer für die Ablehnung gegebene Begründung, sie sei \"auf Grund des Eindrucks der Zeugin in\nder Hauptverhandlung aus eigener Sachkunde in der Lage,\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen\", wird den\nAnforderungen nicht gerecht. Auch im Wege der Auslegung\n1äßt sich nicht feststellen, daß die Strafkammer einen der\nin § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe gemeint habe. Auf\ndem Fehler kann das Urteil beruhen.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges\nhat keinen Bestand. |\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte\nhabe jeden der von Neil herrührenden acht Schecks bei\nderen Weitergabe als ungedeckt angesehen, insbesondere\nauf die Annahme gestützt, Nm habe ihm die Schecks\nmit der verdachterregenden Aufforderung übergeben, sie\nnur bei Privatleuten einzulösen (UA Bl. 44). Das war\nunzulässig, weil die Strafkamnmer, wie sich aus Bl. 9,13 UA\nergibt, diesen Sachverhalt nicht als erwiesen erachtet,\nsondern - unter Aufgabe des Vorwurfs des Scheckdiebstahls -\nnur zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hatte\n(vgl. BGH in NJW 1957, 1643 u. 1967, 2367). Schon auf\ndiesem Fehler kann die Verurteilung wegen versuchten\n\nBetruges beruhen, Denn ob die Strafkammer die erwähnte\nÜberzeugung auch bei Zugrundelegung der nach den Urteilsausführungen offenbleibenden Möglichkeit erlangt hätte,\nder Angeklagte habe NEED die von diesem ausgefüllten\nund unterschriebenen Schecks gestohlen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Allerdings kann der Angeklagte auch bei Annahme ausreichender Deckung der von\nihm gestohlenen Schecks einen Betrugsversuch durch Verschweigen des Scheckdiebstahls dann begangen haben, wenn\ner eine Vermögensgefährdung FB - zum Beispiel durch\nzwischenzeitliche Sperrung der Schecks oder auf Grund\nHerausgabeverlangens gemäß Art. 21 ScheckG - in Betracht\ngezogen haben sollte. Insoweit bedarf es aber näherer\nFeststellungen. In der neuen Verhandlung wird, sofern\n\nes darauf ankommt, überdies zu beachten sein, daß die\nschlüssige Erklärung, die mit der Weitergabe eines von\neinem anderen ausgestellten Schecks verbunden ist, in\nder Regel nur den Inhalt haben wird, dem Übergebenden\nsei von einer fehlenden Deckung nichts bekannt.\n\nZum Strafausspruch ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in einem Betrugsfall auch Vorstrafen wegen Diebstahls den Rückfall begründen können (BGH bei Holtz MDR 1977, 808).\nJedoch führt die Strafmilderung wegen Versuchs zu einer\nHerabsetzung der Mindeststrafe des § 48 StGB (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 986; BGH, Beschluß vom 23. Mai 1979\n- 3 StR 153/79 mit weiteren Nachweisen), in diesem\nFall auf einen Monat Freiheitsstrafe, Die ausgesprochene\nEinzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten weckt Zweifel,\nob die Strafkammer sich dessen bewußt war,\n\n3. Ein Irrtum insoweit könnte sich auch bei der Bemessung der wegen versuchten Diebstahls ausgesprochenen Strafe für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt\nhaben. Der Senat hebt deshalb den Ausspruch über die\nEinzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten ebenfalls auf.\n\n4, Im übrigen bleibt die Revision erfolglos.\n\nDafür, daß die Einzelstrafe für den Diebstahl zum\nNachteil Mg in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubni Ss\nvon den nunmehr aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt\nsein könnte, ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nichts ersichtlich.\n\nAuch andere den Angeklagten belastende Rechtsfehler\nsind nicht zu erkennen.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-04/2-str-245-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-04/2-str-245-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.680082+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-07-04/2-str-245-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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