{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-06-20","aktenzeichen":"2 StR 63/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 100 a; GG Art. 10\n\nÜber den Fernsprechanschluß des Beschuldigten gem. § 100 a StPO\nabgehörte Telefongespräche dritter Personen sind verwertbar,\nwenn sie als Beweismittel in dem wegen der Katalogtat gegen\n\nden Beschuldigten geführten Verfahren dienen (nur Hinweis).\n\n‚BGH, Urt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79 - Schwurgericht Hanau\n\nRL","text_plain":"AAR\n\nNachschlagewerk: Ja\nBEHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 100 a; GG Art. 10\n\nÜber den Fernsprechanschluß des Beschuldigten gem. § 100 a StPO\nabgehörte Telefongespräche dritter Personen sind verwertbar,\nwenn sie als Beweismittel in dem wegen der Katalogtat gegen\n\nden Beschuldigten geführten Verfahren dienen (nur Hinweis).\n\n‚BGH, Urt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79 - Schwurgericht Hanau\n\nRL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 63/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Werner H WW aus PD, dort\nam 937 geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer\nvom\n\nals\ndie\n\nals\n\nals\n\nals\n\nals\n\nfür\n\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\n20. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. willms\nVorsitzender,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nbeisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uiß =u> EEE.\nRechtsanwalt ED au: GEMEIN\n\nVerteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nE\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 17. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht)\n\nin Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n477\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\ntevision, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen\ntechts gerügt wird, hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nirfolg.\n\n1. Mit Recht sieht der Beschwerdeführer darin einen\nTerfahrensmangel, daß Maria Luise MB als die Verlobte\nies früheren Mitbeschuldigten SB entgegen § 52\n\\bs. 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht\nselehrt worden ist, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war\nihr Verlobter zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem gegen\nlen Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren als Beschuldigter schon wieder ausgeschieden. Das hatte jedoch\nıicht den Verlust ihres Zeugnisverweigerungsrechts zur\n'olge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen\nnehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem\nron ihnen in einem Angehörigkeitsverhältnis der in § 52\n\\bs. 1 StPO beschriebenen Art, so ist er zur Verweigerung\nles Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigten berechtist,\nsofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch\nseinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung,\nrgl. z.B. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember\n1977 - 2 StR 631/77 -). Dabei genügt es, daß hinsicht-\n‚ich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese\nıehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Ver-\n\"ahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat\n\n77\n\n(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, in dem vorstehend\nbezeichneten Beschluß), Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen\nden Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist,\neingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird\n(BCH aa0).\n\nDas wegen des Mordes eingeleitete Ermittlungsverfahren hatte sich anfangs auch gegen SC gerichtet.\nSo war vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nam 11. Februar 1977 die Überwachung und Aufnahme des\nFernmeldeverkehrs auf Tonträger wegen des Verdachts des\nMordes sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen\nSEE, beide a1: Beschuldigte, angeordnet worden.\n\nDen Beschluß vom 9, Mai 1977, durch den diese Anordnung\nverlängert worden war, hatte es ebenfalls gegen beide\nBeschuldigte erlassen (vgl. ferner Bd. II Bl. 94, 95,\n213, 216, 217 d.A.). Erst ab dem 12, Juli 1977 schied\nSCHE = 15 Mordverdächtiger aus und wurde das Verfahren gegen ihn nur noch wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung geführt (Bd. III Bl. 233 ff d.a.).\nÜber dessen Ausgang geben die dem Senat vorliegenden\nAkten keinen Aufschluß. Bis zu dem vorstehend angegebenen Zeitpunkt bestand eine prozessuale Gemeinsamkeit\n\nim Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Daher war die\nZeugin ME als Verlobte des früheren Mitbeschuldigten\nSC =uch im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer zur\nVerweigerung des Zeugnisses befugt,\n\nDieses Zeugnisverweigerungsrecht hatte u. a. für\n\n-5_ AH\n\ndie Aussagen Bedeutung, welche von der Zeugin MEI an\n12. Juli 1977 vor der Polizei und am 13. Juli 1977 vor\ndem Ermittlungsrichter gemacht worden waren und auf die\ndas Schwurgericht seine Entscheidung mitgestützt hat\n(vgl. UA S. 16). Zwar war sie damals noch nicht mit\nSC veriont. Doch enthob dies das Schwurgericht\nnicht seiner Verpflichtung, die Zeugin über das ihr\naufgrund des Verlöbnisses nunmehr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Hätte nämlich die Zeugin\nnach einer solchen Belehrung von ihrem Recht Gebrauch\ngemacht, so hätte weder ihre Aussage vor der Polizei\nnoch die vor dem Ermittlungsrichter verwertet werden\ndürfen. Denn das Verwertungsverbot des § 252 StPO\n\ngreift auch dann ein, wenn das Angehörigkeitsverhältnis\nerst nach der friiheren Vernehmung entstanden ist (BGHSt\n22, 219, 220). Jene Aussagen der Zeugin ME hätten\ndann auch nicht im Weg des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1956,\n1886 = LM Nr. 10 zu § 252 StPO).\n\nDer Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt,\ndaß die Zeugin nach § 55 StPO belehrt worden ist. Diese\nVorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das\nRecht, die Auskunft auf ganz bestimmte Fragen zu verweigern, nämlich auf solche, deren Beantwortung ihm\nselbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde,\nwegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt\nzu werden. Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht\ndes § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt.\n\nDas Urteil des Schwurgerichts kann auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruhen; es muß daher aufgehoben werden. Auf die anderen Rügen kommt es danach\nnicht mehr an.\n\n2. Der Senat weist Jedoch für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, daß gegen die Auswertung des aufgrund der erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. Februar und 9. Mai 1977 aufgenommenen\nGesprächs der Ehefrau des Angeklagten mit den Eheleuten\nDE vom 15. Juni 1977 keine rechtlichen Bedenken\nbestehen. Er teilt nicht die Ansicht des Angeklagten,\neine solche Verwertung sei unzulässig, weil nur die-Jenigen Telefongespräche ausgewertet werden dürften.\ndie vom Tatverdächtigen selbst oder für diesen geführt\nworden seien, Das Gesetz erlaubt auch die beweismäßige\nVerwertung von aufgenommenen Gesprächen sonstiger Dritter,\nsoweit die betreffenden Äußerungen \"im Zusammenhang mit\neiner Katalogtat stehen! (vgl. hierzu BGHSt 26, 298, 303;\n28, 122, 125). Aus der in § 100 a Satz 2 StPo getroffenen Regelung ist nicht zu schließen, daß allein\ndas von dem \"Betroffenen\" (Tatverdächtiger und dessen\nNachrichtenübermittler) Gesagte der Verwertung unterliegt. Wenn sich auch die Überwachungsanordnung nur\ngegen diese Personen richten darf, so wird die Überwachung z.B. \"nicht deshalb unzulässig, weil infolge des\nKommunikationscharakters von Post und Telefon bei der\nÜberwachung des Verdächtigen notwendigerweise auch\nPersonen, mit denen der Verdächtige in Verbindung steht,\n\nin diese Überwachung geraten\" (BVerfcE 30, 1, 22). Da der\nTelefonanschluß des Betroffenen überwacht wird, läßt sich\nnicht vermeiden, daß dessen Telefongesprächspartner, also\nmöglicherweise ein unbeteiligter Dritter, von der Ma3-\nnahme mitbetroffen wird. Gleiches gilt aber auch für die-Jenigen Personen, die den Telefonapparat des Überwachten\nbenutzen. Ihnen gegenüber gestatten die 88 100 a, 100 b\nStPO ebenfalls den Eingriff in ihr grundrechtlich\nsarantiertes Fernmeldegeheimnis (vgl. Begründung zum\nEntwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses, BTDrucks. v/1880, S. 13; Meyer\nin Loewe-Rosenberg, 23. Aufl. § 100 a Ranr. 10; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 100 a Rdnr. 10; Schünemann,\n\nNJW 1978, 406, 407; Welp, Die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 1974, 71 f).\n\nDer Gesetzgeber sah sich unter anderem aus diesem Grund\nzu der in § 100 b Abs. 5 StPO getroffenen Regelung veranlaßt, nach der die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zu vernichten sind, sobald und soweit sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind (vgl. BTDrucks.\naa0). Hieraus folgt aber als Wille des Gesetzgebers, daß\nsie sonst als Beweismittel verwertet werden dürfen.\n\nAn der Verwertung jener Äußerung der Ehefrau\ndes Angeklagten ist das Landgericht nicht durch deren\nGrundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gehindert. Die Grenzen der zulässigen Einschränkung\ndieses Grundrechts werden hier nicht überschritten.\n\n-DF 7\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung\nund Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342, 347; 20,\n45, 49, 20, 144, 1475; 34, 238, 248), das öffentliche\nInteresse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß - zur Überführung von Straftötern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (BVerfGE 32, 373, 381), die wirksame Aufklärung\ngerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt\n(BVerfGE 29, 183, 194) und auf die Aufrechterhaltung\neiner funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der\nGerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden\nkönne, abgehoben (BVerfcE 53, 367, 382). Dieses Interesse des Staates und seiner Bürger an einer wirksamen\nStrafverfolgung kann im Einzelfall ein solches Gewicht\nhaben, daß es von jedem Bürger die Hinnahme auch\nsolcher staatlicher Maßnahmen verlangt, die in den\nsonst geschützten Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung und damit auch seines privaten Geheimbereichs eingreifen, Das gilt vor allem bei der Aufklärung und Verfolgung der in § 100 a Satz 1 Stpo\ngenannten Straftaten, die ausnahnslos schwere Straftaten sind. Hier muß, sofern bei der Überwachung die\nbesonderen Voraussetzungen des § 100 a StPo gegeben\nwaren, der grundgesetzlich geschützte Anspruch einer\nden Fernsprechanschluß eines Betroffenen benutzenden\nPerson auf Beachtung des Fernmeldegeheimnisses selbst\ndann zurücktreten, wenn sie weder als Tatbeteiligter\n\n- 9 - AH?\n\nnoch als Nachrichtenmittler in Betracht kommt (im Ergebnis\n\nebenso Kaiser, NJW 1974, 349, 350; a.A. Knauth, NJW 1978,\n741, 742). Entscheidend ist, daß die verwertete Äußerung\n\nfür die Feststellung der verfolgten Katalogtat bedeutsam\nsein kann,\n\nwillms Mösl Müller\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-20/2-str-63-79-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-20/2-str-63-79-2","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.522287+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-06-20/2-str-63-79-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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