{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-02","aktenzeichen":"2 StR 99/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, wann die Benachrichtigung des Beschuldigten und des Verteidigers vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen wegen Gefährdung des\nUntersuchungserfolgs unterbleiben darf.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nstPpoO 1975 8 168 c Abs. 5 Satz 2\n\nZur Frage, wann die Benachrichtigung des Beschuldigten und des Verteidigers vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen wegen Gefährdung des\nUntersuchungserfolgs unterbleiben darf.\n\nBGH, Urt. v. 2. Mai 1979 - 2 StR 99/79 - LG Darmstadt\n_7771\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_99/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Peter M iD zus DEEEEEEEND-EEE, zehoren am EEE 19.7 in To,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (EEE =: GEEEEEREED\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Darmstadt vom 13. Juli 1978 im Ausspruch über\ndie Rechtsfolgen der Taten mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten MB wegen\ngemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders\nschweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt; den Antrag der\nStaatsanwaltschaft, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, hat sie abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil\nin vollem Umfang an, die Revision der Staatsanwaltschaft\nist beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch mit\ndem Ziel, die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nzu erreichen. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß in der Hauptverhandlung Richter Ss\n0) als Zeuge darüber vernommen worden ist, was\ndie geschiedene Ehefrau des Angeklagten, Christel\nME - die in der Hauptverhandlung die Aussage\n\nverweigerte -, im Ermittlungsverfahren bei\n\neiner richterlichen Vernehmung als Zeugin ausgesagt hatte, obwohl vom Termin dieser Vernehmung\nunter Verletzung von § 168 c StPO weder der Angeklagte noch sein Verteidiger benachrichtigt worden seien.\n\na) Der durch den Akteninhalt bestätigte Tatsachenvortrag der Revision ergibt zu dieser Verfahrensrüge folgendes:\n\nDie geschiedene Ehefrau des Angeklagten war\nam 10., 11. und 14. März 1977 durch die Kriminalpolizei eingehend vernommen worden (Bl. 227 bis\n254 d.A.) und hatte dabei den Angeklagten erheblich belastet; am 14. März 1977 wurde sie sodann vom Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht SEE vernommen (Bl. 255 bis 259\nd.A.), wobei im Vernehmungsprotokoll vermerkt\nist: \"Von einer Benachrichtigung der Beschuldigten\" (des Angeklagten und des Mitverurteilten VO) \"und der Verteidiger wird\ngemäß § 168 c Abs. 5 StPO abgesehen\" (Bl. 25 R\nd.A.). In der Hauptverhandlung hat Christel\nMB von ihren Zeugnisverweigerungsrecht als\ngeschiedene Ehefrau des Angeklagten (§ 52 Abs.\n\n1 Nr. 2 StPO) Gebrauch gemacht (Bl. 926 d.A.).\nDer Vernehmung des Richters SCEEEEENEEB widersprach Rechtsanwalt Dr. AD a1s Vertei-\n\ndiger des Angeklagten unter Hinweis darauf, daß er vom\nVernehmungstermin nicht benachrichtigt worden sei.\nDie Strafkammer beschloß sodann, Richter SiB-WEB zunächst zu der Frage zu vernehmen, weshalb\nvon einer Benachrichtigung der Beschuldigten und\nihrer Verteidiger gemäß § 168 c StPO abgesehen\nworden ist (Bl. 928 d.A.). Nachdem dies geschehen\nwar und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des Absehens von einer Benachrichtigung gegeben worden war, erließ die Strafkammer folgenden Beschluß:\n\"Richter SC s0o11 über den Inhalt der\nrichterlichen Vernehmung der Zeugin Christine\nMilena MB :.. vernommen werden. ... Die\nNichtbenachrichtigung der Beschuldigten und\n\nihrer Verteidiger nach § 168 c Abs. 5 StPO\nwar nicht ermessensfehlerhaft.\n\nRichter erewsrerd hat bekundet, daß er bei\ndem damaligen Stand der Ermittlungen die Befürchtung hegte, im Falle einer Benachrichtigung den Untersuchungszweck zu gefährden.\nDiese Besorgnis lag insbesondere deshalb nahe,\nweil die Zeugin TER glaubhaft geäußert\nhatte, daß sie erhebliche Repressalien\nseitens ihres geschiedenen Mannes zu befürchten habe. Immerhin hat die Zeugin, die\nvon dem Verteidiger des Angeklagten MB zunächst als Alibizeugin benannt worden war, ...\nzwischenzeitlich bei der Kriminalpolizei ihren\ngeschiedenen Ehemann schwer belastet.\n\nFür Richter SCENE bestand auch Anlaß für\ndie Annahme von Verdunklungsgefahr, da die\nZeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung ...\nbekundet hatte, daß sie vom Verteidiger des\nAngeklagten Mp un eine günstige Aussage\n\ngebeten worden sei. ...\".\n\nSodann wurde Richter SD als Zeuge vernommen; die durch seine Aussage in das Verfahren\neingeführten Bekundungen der geschiedenen Ehefrau Christel MW sind im Urteil zu Lasten\ndes Angeklagten verwertet worden.\n\nb) Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\naa) Nach der durch das Erste Strafverfahrensreformgesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBl I 3393)\nmit Wirkung vom 1. Januar 1975 eingeführten Vorschrift des § 168 c StPO sind der Beschuldigte\nund der Verteidiger von einer im Ermittlungsverfahren stattfindenden richterlichen Zeugenvernehmung vorher zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann nur dann unterbleiben, wenn sie\nden Untersuchungserfolg gefährden würde (§ 168 c\nAbs. 5 Satz 2 StPO). Ist ein Beweisergebris\nunter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht\ngewonnen worden, so darf es nicht verwertet werden; wird es gleichwohl, sei es durch Verlesen der\nVernehmungsniederschrift oder durch Vernehmung des\nErmittlungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt, so stellt dies einen die Revision begründenden Verfahrensverstoß dar (BGHSt 26, 332,\n335).\n\nbb) Die Frage, wann eine Gefährdung des Unter-\n\nsuchungserfolgs im Sinne des § 168 c Abs. 5 Satz 2\nStPO vorliegt, beantwortet das Gesetz nicht; auch\ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BT-Drucks.\n7/551; BR-Drucks. 117/73; BT-Drucks. 7/2600) ergibt hierfür nichts. Als \"Untersuchungserfolg\" wird\nallgemein die Gewinnung einer wahrheitsgemäßen Aussage angesehen, die in einem späteren Verfahrensabschnitt verwertet werden kann (Kleinknecht,\n\nStPO 34. Aufl. § 168 c Rdn. 5; BayObLG NJW 1978,\n232, 233); unter welchen Umständen dieser Erfolg\nals gefährdet zu betrachten ist, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern ist nach den Umständen\ndes Falles zunächst vom vernehmenden Ermittlungsrichter, sodann vom erkennenden Gericht im Rahmen\nder Prüfung der Verwertbarkeit des Beweisergebnisses zu beurteilen. Dabei kommt nicht nur eine\nsolche Gefährdung in Betracht, die sich als Folge\neiner zeitlichen Verzögerung herausstellen würde\n(so Welp, Zwangsbefugnisse für die Staatsanwaltschaft, 1976, S. 43); mag auch in vielen Fällen\ndie Frage der Gefährdung des Untersuchungser-\n\nfolgs nicht völlig losgelöst vom zeitlichen Ablauf der Untersuchungshandlungen zu beantworten\nsein, so können doch Umstände vorliegen - etwa\nAnhaltspunkte dafür, daß der Zeuge mit Nach-\n\ndruck zu einer Falschaussage angehalten wird\n\noder werden soll -, die eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs unabhängig davon als gegeben erscheinen lassen, ob durch die Benachrichtigung\neine zeitliche Verzögerung eintreten würde.\n\nHat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände\ndie Gefährdung des Untersuchungserfolgs bejaht, so\nist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung\nbeschränkt, ob dabei Rechtsfehler, insbesondere eine\nÜberschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen\ngesetzten Schranken, erkennbar sind.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Ermittlungsrichter\nnicht in einem Aktenvermerk festgehalten, aus welchen\nGründen er von der Benachrichtigung des Angeklagten\nund seines Verteidigers abgesehen hat (vgl. Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 168 c\nRdn. 27); die Strafkammer hat folgerichtig von sich\naus die dem Vorgehen des Ermittlungsrichters zugrunde liegenden Erwägungen nachgeprüft, bevor sie\nihn als Zeugen vernommen hat. Sie stellt fest,\ndaß Frau MB den Ermittlungsrichter gegenüber\nglaubhaft geäußert hatte, sie habe erhebliche\nRepressalien durch ihren geschiedenen Ehemann,\nden Angeklagten, zu befürchten, der sie zunächst -\nder Wahrheit zuwider - als Alibizeugin benannt und\nden sie in ihrer polizeilichen Vernehmung sodann\nerheblich. belastet hatte. Diese Ausführungen\nkönnen nur dahin verstanden werden, daß die Zeugin\nunter Druck dahin gebracht werden sollte, eine\nwahrheitswidrige Aussage zu Gunsten des Angeklagten zu machen. Daß die Strafkammer darin eine\nGefährdung des Untersuchungserfolgs erblickt hat,\nist rechtlich nicht zu beanstanden; es braucht\nbei dieser klaren Sachlage nicht darauf eingegangen\n\nzu werden, ob es zur Gefährdung des Untersuchungserfolges schon genügen würde, wenn der Zeuge dahin\nbeeinflußt werden soll, von einem ihm zustehenden\nAussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen\n\n(so BayObLG NJW 1978, 232; dazu ablehnend Peters,\nJR 1978, 174, der aber Verdunklungshandlungen in\njedem Fall ausreichen lassen will).\n\ncc) Daß auch der Verteidiger nicht vom Vernehmungstermin verständigt worden ist, kann hier\nebenfalls nicht beanstandet werden. Zwar kann die\nBenachrichtigung des Verteidigers nicht schon aus\nGründen unterlassen werden, die allein in der Person des Angeklagten liegen (Meyer-Goßner, aaO\nRdn. 12); hier hat jedoch das Landgericht Umstände\nfestgestellt, die in der Person des Verteidigers\nDr. AB den Verdacht begründen, durch seine\nBenachrichtigung vom Vernehmungstermin hätte der\nUntersuchungserfolg gefährdet werden können. Frau\nME hatte bekundet, daß sie vom Verteidiger\num eine für den Angeklagten günstige Aussage be-\n\nzüglich des Alibis für die beiden Tatnächte gebeten\n\nworden war; die Strafkammer hätte überdies darauf\nhinweisen können, daß Frau Mew vor der Polizei\nangegeben hatte, Rechtsanwalt Dr. Ay habe\nsie und eine Freundin des Angeklagten zu sich gebeten, um den beiden Frauen Verhaltensmaßregeln\nzu geben, wie sie sich gegenüber der Polizei zu\nverhalten hätten (Bl. 237 d.A.). Daß angesichts\ndieser Bekundungen der Zeugin das Landgericht\n\ndie Voraussetzungen des § 168 c Abs. 5 Satz 2\n\nIF\n\n- 10 -\n\nStPO auch in der Person des Verteidigers als gegeben\nangesehen hat, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Insbesondere war die Strafkammer\nebensowenig wie der Ermittlungsrichter verpflichtet,\nerst Beweis darüber zu erheben, ob die Behauptungen\nder Frau MB zutrafen; es genügte insoweit, daß\ndiese Angaben nicht als völlig unglaubwürdig anzusehen waren, um eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs annehmen zu können.\n\nc) Die Revision meint, wenn schon der Verteidiger\nnicht vom Vernehmungstermin benachrichtigt worden sei,\nso hätte wenigstens für diese Zeugenvernehmung dem\nAngeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden\nmüssen.\n\nAuch diese Auffassung geht fehl. Daß auch in den\nFällen, in denen im späteren gerichtlichen Verfahren\ndie Verteidigung notwendig sein wird, ein Pflichtverteidiger im Vorverfahren nicht bestellt werden\nmuß, ergibt sich aus § 141 Abs. 3 StPO; gilt dies\nschon für das gesamte Vorverfahren, so besteht erst\nrecht keine gesetzliche Pflicht, für einzelne Untersuchungshandlungen im Laufe des Vorverfahrens einen\nPflichtverteidiger zu bestellen. Es kommt daher nicht\ndarauf an, daß im vorliegenden Fall der Rechtsgedanke\ndes § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO nicht zutreffen würde,\nda der Verteidiger durch das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO\nnicht von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlos-\n\n- 11 -\n\nsen ist; denn selbst wenn er nicht von der richterlichen Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist,\nbleibt davon sein Anwesenheitsrecht nach § 168 c Abs.\n2 StPO unberührt, wenn er etwa auf andere Weise\n\nvom Vernehmungstermin erfährt, da er nicht wie der\nBeschuldigte - § 168 c Abs. 3 StPO - von der Anwesenheit ausgeschlossen werden kann.\n\nIm übrigen würde die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung der richterlichen\nZeugenvernehmung dem Zweck des Gesetzes widerstreiten, da jedenfalls durch diese Bestellung\nder Beschuldigte und der Verteidiger von dem\nTermin Kenntnis erhalten würden, von dem sie gerade\nnicht benachrichtigt werden sollten.\n\nd) Daraus, daß der Mitangeklagte Wıguuuiuuiip\nund sein Verteidiger nicht vom Termin zur Ver-\n\nnehmung von Frau MW verständigt worden sind,\nkann der Angeklagte MW nichts für sich herleiten, da er dadurch nicht in seinen Rechten\nbeeinträchtigt worden ist.\n\n2. Die Sachrüge zeigt zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf.\n\nDagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Die\nStrafkammer bezeichnet den Angeklagten - im Anschluß an den Sachverständigen - als eine \"noch\nvöllig unreife neurotisch-psychopathische Per-\n\n- 12 -\n\nsönlichkeit mit einer besonders niedrigen Hemmschwelle gegenüber kriminellen Versuchungen\", wobei diese Normabweichung \"dem Begriff einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne\nder §§ 20, 21 StGB zuzuordnen\" sei. Da der Angeklagte jedoch dadurch bei Begehung seiner Taten\nnicht \"in seiner Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt\ngewesen\" sei (UA S. 26), habe er \"verantwortlich\nhandeln können\"; seine Schuldfähigkeit sei daher\nnicht erheblich vermindert gewesen.\n\nDiese Darlegungen stellen allein auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ab und lassen jede\nAuseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten so herabgesetzt war, daß er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand leisten konnte als der Durchschnittsmensch (§ 21 StGB 2. Alternative; vgl.\nz.B. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 21 Ran. 4);\ndie Prüfung dieser Frage hätte hier um so näher\ngelegen, als der Tatrichter selbst von der \"besonders niedrigen Hemmschwelle gegenüber kriminellen Versuchungen\" spricht.\n\nDa insoweit ein Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann,\nmuß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt\nebenfalls zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n- 13 -\n\n1. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da\ndie Sachbeschwerde durchgreift.\n\n2. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhat die Strafkammer trotz Vorliegens der förnlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nabgesehen. Sie meint, daß beim Angeklagten kein\nHang zu erheblichen Straftaten festzustellen sei\nund daß infolge eines Schocks, der beim Angeklagten dadurch ausgelöst wurde, daß \"nunmehr die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung im Raum stand\",\ndie Wahrscheinlichkeit von erheblichen weiteren\nStraftaten nach der Haftentlassung nicht bejaht\nwerden könne.\n\nMit Recht beanstandet die Revision diese\nDarlegungen als rechtlich bedenklich.\n\na) Die Annahme, daß ein Hang des Angeklagten\nzu erheblichen Straftaten nicht bejaht werden\nkönne, läßt sich schwerlich vereinbaren mit den\nDarlegungen zur Strafzumessung, daß der Angeklagte seine Einbruchtaten mit \"enormer Rückfallgeschwindigkeit\" (UA S. 28) begangen habe und\nempfindliche Freiheitsstrafen unerläßlich seien,\num ihn \"auf dem eingeschlagenen Weg zum Berufsverbrecher noch zu stoppen\" (UA S. 29).\n\nb) Die Strafkammer bejaht zwar offensichtlich\ndie Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der\nHauptverhandlung, meint aber, es sei nicht wahr-\n\n- 14 -\n\nscheinlich, daß er nach seiner Haftentlassung erneut \"in erheblicher Weise straffällig\" werde\n\n(UA S. 31), weil er vom Typ her in der Lage sei,\nin Zukunft die in ihm steckenden positiven Veranlagungen weiter zu entwickeln. Für die Frage,\nob der Angeklagte unter Gesamtwürdigung seiner\nPerson und seiner Taten als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen ist, kommt es aber auf die Zeit der Hauptverhandlung und nicht auf einen zukünftigen Zeitpunkt an (vgl. BGHSt 24, 164; BGH, Urteil vom\n\n3. August 1977 - 2 StR 252/77 -).\n\nc) Der Umstand, daß der 31 Jahre alte Angeklagte noch \"in beiden Richtungen - gut oder\nböse - beeinflußbar\" sei (UA S. 31), kann für\nsich allein nicht dazu führen, das Vorliegen\neiner verbrecherischen Hanges oder die Gefährlichkeit zu verneinen. Die bloße Möglichkeit\neiner Besserung, die den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, oder die nur unsichere Erwartung oder Hoffnung, der verbrecherische Hang\nwerde während der Dauer der Strafverbüßung zum\nErlöschen gebracht werden, rechtfertigen es nicht,\nvon der sachlich gebotenen Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH NJW 1968, 997, 998;\nBGH GA 1966, 181).\n\nd) Nach allem ist der Rechtsfolgenausspruch\naufzuheben, da nicht auszuschließen ist, die Höhe\n\n- 15 - /\n\nder verhängten Freiheitsstrafe könne davon\nbeeinflußt worden sein, daß von der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/2-str-99-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/2-str-99-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.645999+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-05-02/2-str-99-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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