{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-04-24","aktenzeichen":"1 StR 98/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur 2 b der Urteilsgründe\n\nAO 1977 8 374\n\nZur Frage der Steuerhehlerei beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenbedarf.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nNur 2 b der Urteilsgründe\n\nAO 1977 8 374\n\nZur Frage der Steuerhehlerei beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenbedarf.\n\nBGH, Urt. v. 24. April 1979 - 1 StR 98/79 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 98/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Bernhard Sch EBD aus\nKi, geboren an Gb. EEE 1954 in GreiiiiNB,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24, April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BED au: En\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 9, August 1978 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Steuerhehlerei in\ndrei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch@@B wegen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei in drei Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie Strafkammer hat ferner die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDer Angeklagte greift seine Verurteilung mit der\nSachrüge an; er hat teilweise Erfolg.\n\n1.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\nSch@MB, der heroinsüchtig ist, nach seiner Entlassung\naus der Strafhaft am 23. Januar 1978 entschlossen, in\nder Folgezeit Heroin zur eigenen Verwendung zu erwerben.\nVon diesem Tage an bis März 1978 erwarb er in mehreren\nFällen, davon im März 1978 in vier Fällen, von Eileen\nTOD und von Carmen RED Heroin, das er sich selbst\neinspritzte (Fall I c der Urteilsgründe).\n\nDa er am 18. Februar 1978 über keine Geldnmittel zum\nAnkauf von Heroin verfügte, kam er mit seinen Freunden\nMe und KR überein, von Carmen RB die Herausgabe von Heroin gewaltsam zu erpressen. Sch war mit\neiner Eisenstange, KM mit einer Gaspistole bewaffnet, womit sie Carmen R&B und ihren Freund bedrohten.\n\nDer Einschüchterungsversuch schlug fehl, da die Bedrohten Heroin nicht zur Verfügung hatten (Fall I d der Urteilsgründe),.\n\nMit Hilfe seiner Freunde konnte Sch anschließend\n0,5 Gramm Heroin ankaufen, die er mit diesen gemeinsam verbrauchte (Fall I d der Urteilsgründe).\n\nAm 26. Februar 1978 kam der Angeklagte Sch mit\ndem ebenfalls heroinsüchtigen Mitangeklagten Hg\nüberein, sich unter Mitwirkung von Mei und Keil\ngewaltsam Heroin zu verschaffen, nachdem die Versuche,\nHeroin anzukaufen, mangels Geldmittel fehlgeschlagen\nwaren. In Ausführung des gemeinsamen Planes wollten\nSch und Me einen Rauschgifthändler unter\nBedrohung mit einer Gaspistole zur Herausgabe von Heroin\nzwingen, während HB und KB in der Nähe warteten. Da sich der Händler zur Wehr setzte, blieb das Vorgehen ohne Erfolg. Sch@@B und Machwart nahmen jedoch\neinem zufällig im Wagen des Händlers sitzenden Mädchen,\ndas Heroin käuflich erwerben wollte, die zu diesem Zweck\n\nbereitgehaltenen 340,-- DM weg (Fall I b der Urteilsgründe).\n\nAus dem Erlös kauften die Angeklagten zur eigenen\nVerwendung Heroin; HAB, der die übrigen Beteiligten\n\nin seinem Pkw zum Tatort befördert hatte, erhielt außerdem von der Beute 10,-- DM \"Benzingeld\" (Fall Ibder\nUrteilsgründe),\n\n2,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Sch begegnet\ninsoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die\nStrafkammer unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen angenommen\nhat,\n\na) Nach den Feststellungen wurden die gesamten Handlungen des Angeklagten Sch, die auf den käuflichen\nErwerb von Heroin abzielten, in der Zeit vom 23. Januar\n1978 bis 10. März 1978 ausgeführt. Sie beruhten auf dem\nnach der Haftentlassung gefaßten Entschluß, in der Folgezeit Heroin aufzukaufen und sich einzuspritzen. In den\nFällen Ic der Urteilsgründe hat das Landgericht in\nrechtlich zutreffender Weise einen fortgesetzten Erwerb\nvon Betäubungsmitteln angenommen; der Angeklagte hat von\nzwei bestimmten Händlern, die ihm bekannt waren, Heroin\nbezogen. Es handelte sich offensichtlich um ein eingespieltes Bezugssysten, das nicht für jeden Einzelkauf\nzu einem neuen Tatentschluß nötigte (BGH, Urteile vom\n24, Juni 1975 - 1 StR 181/75 - und vom 24. Februar 1976\n- 1 StR 806/75 - und vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 310/78 -).\nDie Handlungen in den Fällen I bund dd fallen in den\ngleichen Zeitraum. Hier hätte es näherer Ausführungen\nbedurft, warum der Tatrichter diese Fälle nicht als vom\nGesamtvorsatz umfaßt angesehen hat. Das Landgericht hat\nohne nähere Begründung drei rechtlich selbständige Hand-\n\nlungen angenommen. Zwar hat der Angeklagte in den Fällen\nI b und d von anderen Personen als im Falle I c Heroin\nerworben. Doch steht dies der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen, da den Angeklagten und ihren Freunden die andere Erwerbsmöglichkeit in Hanau ebenso wie bei den vier Erwerbshandlungen im März 1978 offensichtlich bekannt war. Auch der Umstand, daß dem Ankauf\nam 18. und 26. Februar 1978 jeweils der Versuch vorausgegangen war, sich durch eine räuberische Erpressung\nHeroin zu verschaffen, hindert nicht, die unmittelbar\nnachfolgenden Erwerbshandlungen in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen. Das gilt auch, soweit im\nersten Falle die Mittel zum Ankauf aus einem Diebstahi\nstammten. Jedenfalls hätte das Landgericht hier näher\nbegründen müssen, warum die Erwerbshandlungen am 18. und\n26. Februar 1978 abweichend von den vorausgegangenen und\nnachfolgenden Ankäufen nicht von dem am 23. Januar 1978\ngefaßten Entschluß, in der Folgezeit Heroin anzukaufen,\numfaßt waren,\n\nb) Das Urteil ist noch aus einem anderen Grunde\nrechtsfehlerhaft. Der Tatbestand der Steuerhehlerei ist\nnicht genügend begründet.\n\nZwar ist der objektive Tatbestand des § 374 AO\neinstweilen hinreichend festgestellt worden. Die Urteilsgründe ergeben, daß das vom Angeklagten erworbene\nHeroin von einem Unbekannten ohne Entrichtung von Zoll\nund Einfuhrumsatzsteuer und damit unter Verkürzung von\nSteuern ins Bundesgebiet eingeführt worden ist. Steuerhinterziehung kann auch bei Waren begangen werden, deren\nEinfuhr verboten ist (§ 370 Abs. 5 AO). Dem absoluten\n\nEinfuhrverbot steht das bedingte Einfuhrverbot (Verbot\nder Einfuhr ohne Erlaubnis des Bundesgesundheitsamts)\nim Ergebnis gleich.\n\nDie bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite\nsind aber lückenhaft. Nach den Darlegungen des Urteils\nwußte der Angeklagte allerdings, daß das Heroin unter\nVerkürzung von Eingangsabgaben in das Bundesgebiet eingeführt worden war. Daneben nimmt das Landgericht auch\nBereicherungsabsicht an; es sieht den erstrebten Vermögensvorteil darin, daß das eingeführte Heroin um die\nauch bei illegaler Einfuhr anfallenden und somit hinterzogenen Eingangsabgaben für den Erwerber billiger gewesen sei. Hierauf sei es dem Angeklagten als sichere\nund erwünschte Folge des Erwerbs angekommen. Er habe\ndamit also eine Verbesserung seiner Vermögenslage herbeiführen wollen.\n\nDiese Begründung reicht nicht aus. Soweit sie vom\nSenat in früheren Entscheidungen hingenommen worden ist,\nlag dem eine Rechtsauffassung zugrunde, die der Verdeutlichung bedarf. Die Vorstellung eines \"verbilligten Einkaufs\" von Heroin setzt die nicht nur gedankliche Möglichkeit eines Erwerbs des um den Abgabenzuschlag verteuerten Betäubungsmittels voraus. Ein vergleichbarer\nMarkt für Heroin, der mit Eingangsabgaben belastet und\nhierdurch verteuert ist, existiert jedoch offensichtlich nicht. Heroin gehört zu den Betäubungsmitteln, die\nnicht verschrieben werden dürfen (§ 5 Abs. 1 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtmVV - Anl. Nr. 49),\nund ist daher auch in Apotheken nicht erhältlich. Heroin\nkann allenfalls in beschränktem Umfang mit Zustimmung\n\ndes Bundesgesundheitsamts zu wissenschaftlichen oder anderen\nin öffentlichem Interesse liegenden Zwecken eingeführt werden. Illegal eingeführte Heroinmengen bilden dagegen im\nallgemeinen auch dann keine preislich herausgehobene besondere Warenkategorie, wenn die für sie zu zahlenden Eingangsabgaben vom Einführer - alsbald oder nachträglich -\nentrichtet werden mußten, weil sie unabhängig davon, ob\n\nsie mit den Abgaben belastet sind oder nicht, der Einziehung (§ 11 Abs. 6 BtmG) unterliegen; daran ändert nichts,\ndaß mit nachentrichteten Eingangsabgaben belastete Heroinmengen im Einzelfall der Beschlagnahme entgehen und durch\nBesitzerwechsel auf den Schwarzmarkt gelangen können.\nPreisdifferenzen bei Heroinangeboten beruhen in der Regel\nnicht auf dem Vorhandensein oder Fehlen eines Abgabenzuschlags, sondern auf Qualitätsunterschieden und dem jeweiligen Verhältnis von Angebot und Nachfrage (vgl. Schreiben der Zollwertgruppe der Bundeszollverwaltung vom\n\n17. März 1971 - Z 1394 - IV/i1 - 184/70 - 122). In Rechtsprechung und Schrifttum wird nach alledem überwiegend\nangenommen, daß der Erwerb von unerlaubt eingeführten\nBetäubungsmittein zum Eigenverbrauch schon deshalb keine\nSteuerhehlerei darstellen könne, weil der Täter unter\nsolchen Umständen beim Ankauf nichts erspare (vgl. OLG\nStuttgart NJW 1977, 770; OLG Düsseldorf NJW 1978, 600;\nHübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 7. Aufl. § 374 AO\n\nRdn. 62; Franzen/Gast-de Haan/Sanson, Steuerstrafrecht,\n\n2. Aufl. § 374 AO Rdn. 29; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 374 AO Anm. 6 b; Lackner, StGB\n12. Aufl. § 259 Anm. 6; Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl.\n\n§ 259 Rdn. 46).\n\nIndessen kommt es für die Frage des Vorliegens einer\nBereicherungsabsicht auf den möglichen Vergleich des um\ndie Eingangsabgaben gekürzten Erwerbspreises mit einer\nhöheren - legalen - Einkaufsvergütung nicht ausschließlich an. Einen Vermögensvorteil, d.h. also eine Verbesserung seiner wirtschaftiichen Lage, kann nämlich unter besonderen Umständen auch erstreben, wer beim Erwerb von\nWaren, die im legalen Handel nicht erhältlich sind, nicht\nnur immaterielle Bedürfnisse befriedigen will, sondern\ntrotz Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises auch ein\nwirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. Schönke/Schröder\naa0). Dies kann z.B. zutreffen bei Hamsterkäufen über den\naugenblicklichen Eigenbedarf hiraus, um erwartete Preissteigerungen aufzufangen.\n\nBesondei’e Umstände solcher oder ähnlicher Art müßten jedoch dargelegt werden. Die allgemeine Feststellung,\ndem Angeklagten sei es als sichere und »rwünschte Folge\nseines Kaufgeschäfts jarauf angekommen, das illegal eingeführte Heroin billiger, weil nicht mit Eingangsabgaben\nbelastet, zu erwerben, reicht jedenfalls üicht aus.\n\nDer neue Tatsrichter wird daher auch die Annsähme von\nSteuerhehlerei neu zu überprüfen und eingehender zu begründen haben, sofern er insoweit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, § 154 a StPO anzuwenden.\n\nc) Die nach alledem gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln führt zugleich zum Wegfall des Ausspruchs\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe. Damit wird der neue Tatrichter auch über die - an sich nicht zu beanstandende -\nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nneu zu befinden haben.\n\n- 10 -\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nEine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten HER nach § 357 StPO unter dem letztgenannten rechtlichen Gesichtspunkt kam nicht in Betracht, da es ausgeschlossen erscheint, daß ein möglicher Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhehlerei bei diesem Angeklagten die Strafhöhe beeinflußt hätte.\n\nPikart Loesdau zipfel\nKuhn Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/1-str-98-79","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/1-str-98-79","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.200764+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-04-24/1-str-98-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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