{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-18","aktenzeichen":"2 StR 84/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kl 27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 84/79 URTEIL\nLER N\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert Lee M EEE aus FO, geboren an\n\nMEERE 1955 ir. VEREEEEED Georgia (USA), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. us\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 25. Oktober 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Revision macht geltend, die Strafkammer habe\nunterlassen, die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen.\nDiese Rüge hat keinen Erfolg. Nach den §§ 38 Abs. 2,\n107 JGG ist in Verfahren gegen Heranwachsende die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Diese muß fin der Regel auch beteiligt werden, wenn der Angeklagte Ausländer ist. Ob das auch hier noch gilt, obwohl der Angeklagte einen Tag nach Beendigung der Tat das 21. Lebensjahr vollendete, er sich im wesentlichen im Ausland oder\nin Kasernen im Inland aufgehalten hat und er, wie im angefochtenen Urteil dargelegt wird, in der Hauptverhandlung einen wesentlich reiferen Eindruck als die meisten\nseiner einheimischen Altersgenossen gemacht hat, mag dahinstehen. Denn der etwaige Fehler würde nicht den Bestand\ndes Urteils gefährden. Hat schon die Beteiligung der Gerichtshilfe meistens keine Bedeutung dafür, ob ein Tatbestand des allgemeinen Strafrechts erfüllt ist (vgl. BGHSt 6,\n354; BGH, Urteil vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 - und vom\n24. Februar 1966 - 1 StR 601/65 - m.w.Nachw.; Beschl. vom\n14. Juni 1977 - 4 StR 226/77 -), so kann hier überhaupt\nausgeschlossen werden, daß die Jugendgerichtshilfe für\nSchuld- und Strafausspruch Wesentliches hätte beitragen\nkönnen. Als der Angeklagte die Tat in der Zeit von September/Oktober 1976 bis zum 12. Dezember 1976 beging, war\ner Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte und in der\nGEEEE-Kaserne in FEED kaserniert (Bi. 120). Vorher und nach der Entlassung aus den Streitkräften hatte er\nsich in den USA aufgehalten. Dafür, daß die Jugendgerichtshilfe über das Verhalten des zu dieser Zeit fast Erwachsenen\noder sonstige für die Strafzumessung wesentliche Umstände\nhätte berichten oder Anregungen beisteuern können, ist den\n\n-L-\n\nAkten nichts zu entnehmen und hat die Revision auch\n\nnichts vorgetragen. Dazu wären allenfalls amerikanische\nStellen befähigt gewesen. Obwohl nun im Ermittlungsverfahren die amerikanischen Militärbehörden und auch der\nCID gehört worden sind (vgl. Bl. 132, 133 d.A.), das\namerikanische Generalkonsulat in Frankfurt/Main schon\nlange von dem Verfahren Kenntnis hatte, ihm wiederholt\nDauerbesuchsscheine erteilt waren (Bl. 45, 92, 135, 272)\nund es um Auskünfte gebeten worden war (Bl. 221 R, 222),\nhaben alle Stellen nichts für den Angeklagten Sprechendes geltend gemacht. Erst im November 1977 ist dieser in\ndie Bundesrepublik zurückgekehrt. Bis zu seiner Verhaftung\nam 22. Januar 1978 hielt er sich unangemeldet in FD\nauf. Er hatte keine Ausweispapiere. Nachbarn der Wohnung,\nin der er sich mindestens zeitweise mit der Zeugin SB-WiBeufgenalten haben soll, konnten nach der polizeilichen\nMitteilung vom 7. Juli 1978 (Bl. 133 d.A.) keine Angaben\nüber ihn machen. Die Zeugin SB. die möglicherweise\netwas hätte bekunden können, ist in der Hauptverhandlung\ngehört worden. Danach ist es ausgeschlossen, daß noch\nsonstige Erkenntnisquellen für die Jugendgerichtshilfe\nbestanden.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\nAllerdings begründet die Strafkammer das Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln lediglich damit, dieser habe wiederholt Heroin in einer Menge von insgesamt mindestens\n6 Unzen erworben. Unter Handeltreiben fällt jede eigennützige auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, auch der\nErwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs (BGHSt 25, 290; BGH,\n\n-5-\n\nUrt. v. 8, April 1975 - 1 StR 83/75 -). Kauft der Täter\njedoch Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch, liegt\ndarin noch nicht ein Handeltreiben (vgl. Urt. v. 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76). Den Urteilsgründen ist jedoch sicher zu entnehmen, daß der Angeklagte das Heroin\nzum Zwecke des Weiterverkaufs erworben, also damit Handel getrieben hat. Das geht daraus hervor, daß er die\ngroße Menge von mindestens 6 Unzen Heroin erwarb, obwohl\ner selbst kein Heroin einnahm (UA Bl. 7).\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-18/2-str-84-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-18/2-str-84-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.193461+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-04-18/2-str-84-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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